Meeting with Helen Bont from ratelon

Es gibt 71 Antworten in diesem Thema, welches 5.094 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Helen Bont.

  • Handlung

    Trifft mit der Unionskanzlerin ein und deutet lächelnd auf die Stühle. Es stehen Schnittchen und Getränke bereitt

    Willkommen im Weissen Haus, Madam Chancellor :)

    Setzen Sie sich doch, darf es etwas zu trinken sein?

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  • Welcher darf es denn sein? ;)

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  • Handlung

    Sarah greift nach einem heißen Wasser und steckt den Teebeutel hinein, bevor sie ea Bont hinstellt

    Bitte :)

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  • Er ist frisch ;)


    Nun, Madam Chancellor, Sie schrieben von begonnenen Gesprächen mit meinem Vorgänger, können Sie mir sagen, wie der letzte Stad dort war?

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  • Ja, das riecht man. :)


    Sehr gerne.

    Ausweislich des Gesprächprotokolls, das angefertigt wurde, wurden Einreiseerleichterungen angesprochen. Es wurde vorgeschlagen, dass Reiseerleichterungen lediglich für ratelonische Bürger gewährt werden, die im Unonsland Roldem ihren Wohnsitz haben. Sowohl Unionspräsident Lüneburg als auch ich haben zu bedenken gegeben, dass dies gegenüber den anderen Unionsländern nicht vermittelbar ist.

    Zwar gibt es bereits Reiseerleichterungen für den sogenannten kleinen Grenzverkehr, dies betrifft in der Regel jedoch nur Pendler, die täglich über die Grenze pendeln, um zum Beispiel von zu Hause zur Arbeit fahren und zurück, um ihnen die Ein- und Ausreise zu erelichtern. Von daher ist dieses Sonderrecht durchaus gegnüber denen vertretbar, die nicht in unmittelbarer Nähe zur Grenze wohnen.


    Ich habe zu des Weiteren vorgeschlagen, für Reisen für touristische Zwecken oder aus familiären Gründen, für eine bestimmte Dauer von, zum Beispiel, maximal 90 Tagen, entweder die Visum-Pflicht abzuschaffen oder an der Grenze unbürokratisch ein Touristen-Visum auszustellen.


    Da ein komplett neuer Vertragsentwurf präsentiert wurde, habe ich zudem dafür plädiert, dass wir die Praxis beibehalten, wonach wir mit Hilfe von Änderungsverträgen den eigentlichen Grundlagenvertrag ändern. Das hat den Vorteil, dass nicht bei jeder Änderung der ganze Vertrag zur Disposition steht, sondern lediglich die konkreten Änderungen thematisiert werden und in den eigentlichen Grundlagenvertraqg einfach eingearbeitet werden.

  • Handlung

    Sarah nickt

    Einreiseerleichterungen und schnellere Visa stellen für mich kein Problem dar


    Änderungsverträge sagen Sie? Haben Sie mit President Conway zufällig bereits einen entworfen?

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  • Es wurde der folgende Textvorschlag vorgelegt:

    "Zwischen Roldem und Astor ist es möglich ohne Visa zu reisen, für Reisende zwischen den weiteren Teilen der Demokratischen Union und Astor genügt es vor Ort einen kurzen und formlosen Visa-Antrag zu stellen."


    Ich schlage den folgenden Text vor, der die Ein- und Ausreise für alle unbürokratisch ermöglicht:

    "Bürger der vertragsschließenden Parteien können ohne Visa in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen vertragsschließenden Partei einreisen."


    Eine Alternative, die die maximale Aufenthaltsdauer bestimmt, könnte lauten:

    "Bürger der vertragsschließenden Parteien können ohne Visa für maximal 90 Tage in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen vertragsschließenden Partei einreisen."


    Um eventuelle astorische oder ratelonische Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen könnte der Text lauten:"Bürger der vertragsschließenden Parteien können ohne Visa für maximal 90 Tage in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen vertragsschließenden Partei einreisen. Die vertragsschließenden behalten sich das Recht vor, Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebeit zu verbieten."


    Man könnte noch formulieren, dass die Einreise einen bestimmten Zweck verfolgen muss, wie zum Beispiel touristische Reise, Geschäftsreise, Familienangelegenheiten. Das Problem, das ich hier sehe, ist, dass eine solche positive Liste immer unvollständig sein kann. Man könnte eine negative Liste formulieren, also Reise-Zwecke, die nicht unter die Regelung der Visa-Freiheit fallen, jedoch fallen mir ad-hoc keine Beispiele dazu ein.

  • Bürger der vertragsschließenden Parteien können ohne Visa für maximal 90 Tage in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen vertragsschließenden Partei einreisen. Die vertragsschließenden behalten sich das Recht vor, Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebeit zu verbieten."

    Ich denke dass der Kongress diese Version am ehesten akzeptieren würde, auch verhindern wir so gegenseitig dass Kriminelle in das jeweils andere Land abwandern...


    . Man könnte eine negative Liste formulieren, also Reise-Zwecke, die nicht unter die Regelung der Visa-Freiheit fallen, jedoch fallen mir ad-hoc keine Beispiele dazu ein.

    Die Begehung von Straftaten z.B, aber ich stimme Ihnen zu, Madam Chancellor

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  • Ich denke auch, dass die Formulierung "Bürger der vertragsschließenden Parteien können ohne Visa für maximal 90 Tage in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen vertragsschließenden Partei einreisen. Die vertragsschließenden behalten sich das Recht vor, Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebeit zu verbieten." am plaisbeslsten ist.

    was mir gerade auffällt, wäre noch die Schließung einer Verständnislücke, nämlich die Frage, auf welchen Zeitraum insgesamt sich die 90 Tage beziehen. Ich sehe da verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, aus denen wir eine, der Rechtsklarheit willen, eine aussuchen und in den Text aufnehmen sollten:

    - die 90 Tage beziehen sich auf ein Kalenderjahr (01.01.-31.12.)/360 aufeinanderfolgende Tage unabhängig vom Kalenderjahr;

    - eine Person darf maximal 90 Tage pro Jahr ohne Visum einreisen

    - eine Person darf für maximal 90 aufeinanderfolgende Tage einreisen, muss dann ausreisen, darf aber nach einer bestimmten Frist und im selben Jahr wieder für maximal 90 Tage einreisen, eventuell nur, wenn in dem Jahr die 90 Tage noch nicht voll ausgeschöpft wurden.


    Die unkomplizierteste Lösung wäre es meiner Meinung nach, wenn eine Person, wenn er die 90 Tage am Stück ausgeschöpft hat, nach einer bestimmten Frist von zum Beispiel 30 Tagen, wieder für bis zu maximal 90 Tagen einreisen darf. Zwar gehe ich davon aus, dass solche Fälle eher Ausnahmen bleiben, da sich die meisten Menschen, die etwa für Urlauibszwecke einreisen, nicht länger als vier Wochen im Land aufhalten werden, eine Klarstellung wäre meines Erachtens aber nicht verkehrt.


    Ich schlage daher folgenden Text vor:

    "Bürger der vertragsschließenden Parteien können ohne Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen vertragsschließenden Partei einreisen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90 Tage ist nach 30 Tagen möglich. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebeit zu verbieten. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen vertragsschließenden Partei. "


    Der letzte Satz bezieht sich auf die Frage, ob Personen im jeweils anderen Land eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitsgenehmigung erhalten können.


    Natürlich muss der Text am Ende noch richtig in Paragraphenform gebracht werden.

  • Dem stimme ich zu

    Handlung

    Hat sich einen einfachen Pfefferminztee gemacht und nimmt einen Schluck davon

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  • Ich schlage vor, dass wir den Artikel IIIc wie folgt ergänzen:

    4. Darüber hinaus vereinbaren die vertragsschließenden Parteien, Bürgern der jweils anderen vertragsschließenden Partei die Einreise ohne Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das eigene Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90 Tage nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen möglich.

    5. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen vertragsschließenden Partei.

    6. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebeit zu verbieten.

  • Dem kann ich so zustimmen


    Damit sähe der Vertrag nach der Änderung dann so aus:


    Grundlagenvertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union


    Die vertragsschließenden Parteien,


    EINGEDENK ihrer freundschaftlichen Beziehungen,

    GEWILLT, die bilaterale Zusammenarbeit auszubauen und zu vertiefen,

    IM BESTREBEN, gemeinsam die Basis für eine Sicherheitsarchitektur zu legen, die eine Zone der Freiheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands schafft,


    sind übereingekommen, die Grundlagen der Beziehungen ihrer Staaten wie folgt auszugestalten und auf dieser Grundlage weiter auszubauen:"


    Artikel I - Ziel

    1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.

    2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.


    Artikel II - Einstufung der Beziehungen

    1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.


    Artikel III - Botschafteraustausch

    1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.


    Artikel IIIa - Regierungskonsultationen

    1. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren regelmäßige Regierungskonsultationen, um die bilateralen Beziehungen zu vertiefen und eine enge politische Abstimmung zu erreichen. Diese Regierungskonsultationen sollen bei stetigen Wechsel des Austragungsortes auf Initiative einer der Regierungen mindestens einmal im Halbjahr stattfinden.

    2. Zu den Regierungskonsultationen können dritte Staaten, deren Wertekanon nach übereinstimmender Feststellung der Regierungen der vertragsschließenden Parteien mit dem gemeinsamen Wertekanon der vertragsschließenden Parteien übereinstimmt, eingeladen werden.

    3. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, gemeinsam mit Stralien und Cranberra Gespräche über eine gemeinsame Freihandelszone zu führen, die für etwaige andere Beitrittsstaaten offen ist.

    4. Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren, Regelungen für einen gemeinsamen Patentschutz zu entwickeln, die ein möglichst hohen Schutz für das geistige Eigentum ermöglichen und die Innovationsfähigkeit von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung auf einem möglichst hohem Niveau gewährleisten.


    Artikel IIIb - Bildungsausstausch

    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, Gastschülern und Gaststudenten, sowie wissenschaftlichem Personal die Visavergabe zu erleichtern, wenn sie eine offizielle und gültige Einladung des gastgebenden Instituts vorlegen können.

    2. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass sie für Staatsangehörige der anderen vertragsschließenden Partei, die ihren beruflichen und sozialen Lebensmittelpunkt im Inland haben und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft haben werden, ebenfalls erleichterte Bedingungen für die Visavergabe ermöglichen.


    Artikel IIIc - Grenznaher Verkehr

    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, den grenznahen Verkehr zu erleichtern. Dies betrifft im Besonderen grenzüberschreitende Pendler.

    2. Grenznahe Pendler sind insbesondere diejenigen, die

    - in einem Abstand von 30 km zur Grenze wohnen und

    - jenseits der Grenze dauerhaft einer lohnabhängigen oder selbständigen Beschäftigung nachgehen oder Waren transportieren.

    3. Die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der vertragsschließenden Parteien leisten sich gegenseitig Amtshilfe, wenn auf dem Gebiet einer vertragsschließenden Partei eine dort strafbare Tat verübt wird und die rechtzeitige Ergreifung durch Übertritt auf das Gebiet der anderen vertragsschließenden Partei ansonsten vereitelt werden würde.

    4. Darüber hinaus vereinbaren die vertragsschließenden Parteien, Bürgern der jweils anderen vertragsschließenden Partei die Einreise ohne Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das eigene Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90 Tage nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen möglich.

    5. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen vertragsschließenden Partei.

    6. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebeit zu verbieten.


    Artikel IIId - Heißer Draht

    1. Die vertragsschließenden Parteien einigen sich darauf, dass zwischen dem White House in Astoria City und dem Unionskanzleramt in Manuri ein sogenannter "Heißer Draht", eine ständig einsatzbereite, abhörsichere Kommunikationsleitung, eingerichtet wird, der in Krisenzeiten oder zu anderen wichtigen Anlässen eine sofortige Kommunikation zwischen dem Präsidenten der Vereinigten Staaten und dem Kanzler der Demokratischen Union ermöglichen soll.

    2. Die technische Gestaltung des "Heißen Drahts" vereinbaren der Präsident der Vereinigten Staaten und der Kanzler der Demokratischen Union unter Hinzuziehung technischer Berater im Einvernehmen.


    Artikel IIIe

    1. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, die auf ihrem Staatsgebiet befindlichen Staatsbürger des jeweils anderen Vertragspartners, welche von dessen zuständigen Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich verfolgt werden, auf Ersuchen der zuständigen Behörde, an diesen auszuliefern. Davon ist abzusehen, wenn im Falle der Auslieferung die Todesstrafe droht oder die Tat, wegen der er in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt wird, im Aufenthaltsland nicht gesetzlich strafbewehrt ist.


    Artikel IV - Konfliktregelung

    1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,

    diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.


    Artikel V - Kündigung des Vertrages

    1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.


    Artikel VI - Schlussbestimmungen

    1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.

    2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

    3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.

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  • Genau. Das wäre dann das Ergebnis, das durch den dritten Änderungsvertrag zum Grundlagenvertrag herbeigeführt werden würde.


    Dieser dritte Änderungsvertrag könnte, in Anlehnung an den zweiten Änderungsvertrag, wie folgt aussehen:


    Dritter Vertrag zur Änderung des Grundlagenvertrags


    zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Demokratischen Union



    Die beiden hohen vertragsschließenden Parteien,


    BESTREBT, ihre partnerschaftlichen bilateralen Beziehungen weiter zu entwickeln und


    GEEINT in dem Willen, hierfür weitere substanzielle Schritte zu tun, wozu nach ihrem Verständnis die weitere Vereinfachung des grenzüberschreitenden Verkehrs gehört,


    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1


    Artikel IIIc wird wie folgt ergänzt:

    4. Darüber hinaus vereinbaren die vertragsschließenden Parteien, Bürgern der jweils anderen vertragsschließenden Partei die Einreise ohne Visa für maximal 90 aufeinander folgende Tage in das eigene Hoheitsgebiet zu ermöglichen. Eine Wiedereinreise ist nach Ablauf der 90 Tage nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen möglich.

    5. Von diesen Regelungen unberührt bleiben daueraufenthaltsrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen der jweils anderen vertragsschließenden Partei.

    6. Die vertragsschließenden Parteien behalten sich das Recht vor, Personen, die gegen Strafgesetze verstoßen haben oder die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansehen, die Einreise in ihr Hoheitsgebeit zu verbieten.




  • Handlung

    Sarah nickt

    Die Formulierung gefällt mir

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  • Vielen Dank.

    Mir ist gerade aufgefallen, dass in dem Entwurf von Frau Fritzpatrick noch ein Kapitel mit der Überschrift Free Trade Agreement auftaucht. Wenn Sie möchten, können wir uns auch hier schauen, ob wie zu einer vertraglichen Vereinbarung kommen.

  • Das können wir sehr gerne tun

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