Standing Orders

Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 346 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von James F. Canterbury.

  • Handlung

    Läutet die Glocke ein Mal.

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    Honorable Legislators!


    Mr. Canterbury hat den untenstehenden Vorschlag zur Novellierung unserer Geschäftsordnung eingebracht.


    Der Vorschlag steht nunmehr in Verhandlung; dem Antragsteller gebührt das erste Wort.




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    James F. Canterbury
    First Legislator


    Standing Orders

    of the Legislature of Free State of New Alcantara
    Pursuant to Art. III Sec. 5 of the Constitution



    Title I: Organization


    Order 1: First Legislator
    (1) Der Vorsitzende (First Legislator) leitet die Sitzungen, vertritt die Legislature nach außen und stellt die Bereitstellung unterstützender Parlamentsdienste sicher. Der Vorsitzende soll nicht zur selben Zeit der Regierung der Vereinigten Staaten oder des Staates oder einer gesetzgebenden Körperschaft außer der Legislature angehören.
    (2) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied der Legislature zu seinem Stellvertreter (Second Legislator). Ist der Vorsitzende verhindert, so übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben. Handeln weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter und hätte eine Amtshandlung seit mehr als 48 Stunden erledigt werden müssen, so übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied der Legislature die Vertretung (Second Legislator by seniority), bis der Vorsitzende anderes anzeigt.


    Order 2: Election of the First Legislator
    (1) Ist das Amt des Vorsitzenden durch Rücktritt, Tod, Ausscheiden aus der Legislature vakant, sind seit der Eröffnung der letzten Wahl sechs Monate vergangen oder wird dies von einem Drittel der Legislators verlangt,
    (2) Die Wahlleitung obliegt dem amtierenden Vorsitzenden. Erklärt dieser selbst seine Kandidatur, gilt er für diesen Geschäftsgang ebenso für verhindert wie ein anderer Kandidat.
    (3) Die Kandidaturenfrist und die sich daran anschließende Abstimmungsfrist sollen 96 Stunden betragen. Die Kandidaturenfrist kann verlängert werden, wenn keine Kandidatur erklärt wird. Eine unbefristete Verlängerung muss jedoch mindestens 24 Stunden über eine erklärte Kandidatur hinaus andauern. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, zu ziehen durch den Gouverneur.
    (4) Die Amtszeit eines Vorsitzendes endet nicht vor der Vereidigung seines Nachfolgers.


    Order 3: Order and decorum
    (1) Der Vorsitzende hat die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, der Verfassung und Gesetze bei der Leitung der Sitzungen der Legislature zu wahren. Er hat sicherzustellen, dass Legislators und Besucher den Geschäftsgang nicht stören sowie sich nach parlamentarischer Tradition höflich und respektvoll verhalten, insbesondere Herabwürdigungen und Beleidigungen unterlassen.
    (2) Der Vorsitzende ist berechtigt, gegen Personen, die nicht Legislators sind, ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot auszusprechen oder Ordnungsgelder bis zu $5,000.00 zu verhängen, wenn diese den Geschäftsgang der Legislature stören.


    Order 4: The Legislators
    (1) Die Legislators sind berechtigt und verpflichtet, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen. Sie folgen bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen ihrer Überzeugung und ihrem Gewissen und sind der Verfassung der Vereinigten Staaten und der Verfassung des Freistaates New Alcantara verpflichtet.
    (2) Die Commoner erhalten vom Freistaat eine Aufwandsentschädigung für ihre Teilnahme an Geschäften der Legislature nach Festsetzung durch den Vorsitzenden. Sie sind berechtigt, die Parlamentsdienste zur Unterstützung ihrer Arbeit zu verwenden, wie sie nach den Festsetzungen des Vorsitzendes bereitgestellt werden. Sie sind ebenfalls berechtigt, Kostenersatz für mandatsbezogene Sach- und Personalausgaben zu erhalten, die der Vorsitzende durch allgemeine Richtlinien genehmigt.
    (3) Der Vorsitzende ruft ein Mitglied zur Ordnung, wenn es gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln verstößt. Bei wiederholtem oder schwerwiegenden Verstößen spricht er Verwarnungen aus und macht diese öffentlich bekannt (Reprimand). Ist der Verstoß besonders schwerwiegend oder wiederholt sich, kann er ein Ordnungsgeld bis zu $ 5,000.00 verhängen oder ein Hausverbot bis zu zehn Tagen aussprechen. Die Teilnahme an Abstimmungen ist durch schriftliche Erklärung des Stimmverhaltens an den Vorsitzenden möglich.



    Title II: Course of business


    Order 5: Publicity, right to speak, parliamentary courtesy
    (1) Die Sitzungen der Legislature sind öffentlich, wenn nicht für einzelne Beratungen etwas anderes bestimmt ist oder der Vorsitzende auf Verlangen von einem Drittel der Legislators etwas anderes bestimmt.
    (2) Außer den Commoners darf in den Sitzungen der Legislature nur das Wort ergreifen, wer durch den Vorsitzenden Rederecht für die betroffene Beratung erteilt bekommen hat. Vertreter der Exekutive müssen von der Legislature durch Beschluss eingeladen werden, wenn sie nicht durch anderweitige Vorschrift dazu berechtigt sind.
    (3) Bei Wortmeldungen haben sich die Legislators stets an den jeweiligen Vorsitzenden mit „Mister/Madam First/Second Legislator“ zu richten.


    Order 6: Motions and debate
    (1) Anträge über Gesetzesentwürfe (Bills) und die Annahme von Resolutionen sind durch einen Legislator beim Vorsitzende einzureichen, der sie umgehend zur Debatte aufruft.
    (2) Die Debatten der Legislature über einen Antrag sollen 96 Stunden ab dem ersten Aufruf andauern, ehe eine Abstimmung eingeleitet wird. Der Vorsitzende kann die Aussprache verlängern oder ausnahmsweise verkürzen, wenn dies nach den Umständen sinnvoll erscheint, nicht jedoch vor Ablauf von 24 Stunden ab dem ersten Aufruf beenden. Änderungsanträge (Amendments) sind zulässig.
    (3) Jeder Legislator hat das Recht, Wortmeldungen außerhalb der Beratungen eines Antrages abzugeben (Morning Business). Auf Antrag eines Mitgliedes ruft der Vorsitzende zu einem bestimmten Thema eine außerordentliche Beratung (Open Debate) auf, soll sich daraus ergebene Anträge jedoch nur dann zur Abstimmung aufrufen, wenn sie nach seiner Einschätzung bereits ausreichend beraten wurden und keine eigenständige Beratung mehr erforderlich ist Außerordentliche Beratungen sind nicht zeitlich begrenzt, werden vom Vorsitzenden aber beendet, wenn kein offensichtlicher Bedarf mehr besteht.


    Order 7: Roll-call votes
    (1) Unmittelbar nach der Beendigung einer Aussprache über eine Bill oder eine Resolution hat der Vorsitzende eine Abstimmung aufzurufen. Die Abgabe einer Stimme durch die Commoner ist nur innerhalb von 96 Stunden ab dem Aufruf und auch dann zulässig, wenn bereits ein unumstößliches Ergebnis festgestellt wurde.
    (2) Die Abstimmungsfrage muss sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden. Es muss eindeutig sein, über welchen Antrag abgestimmt wird. Die Frage muss
    1. mit Zustimmung (Aye), Ablehnung (Nay) oder Enthaltung (Abstention) zu beantworten sein oder
    2. die Wahl zwischen mindestens zwei Varianten, der Ablehnung aller Alternativen (Nay) oder Enthaltung (Abstention) ermöglichen.
    Über Amendments ist gemeinsam mit dem Antrag als Alternativen abzustimmen.
    (3) Die nachträgliche Änderung der Stimme ist unzulässig und führt zur Ungültigkeit der Stimme. Die Abgabe einer neuen Stimme ist zulässig. Es ist nur die letzte gültige und eindeutige Stimme eines Commoners zu berücksichtigen, der zu Beginn der Aussprache Mitglied der Legislature war.


    Order 8: Unanimous consent
    (1) Hat der Vorsitzende eine Aussprache beendet, kann er der Legislature vorschlagen, statt einer förmlichen Abstimmung mittels unanimous consent zu beschließen. Verlangt stattdessen kein Legislator eine namentliche Abstimmung nach Order 7, gilt die Zustimmung nach 48 Stunden als erteilt.
    (2) In Verfahrensfragen gelten Erklärungen eines abstimmungsberechtigten Commoners, zu denen der Vorsitzende aufgefordert hat, als Abstimmung, wenn nicht ein Drittel der Commoner eine Abstimmung verlangt.



    Title III: Final provisions


    Order 9: Amendments to the Standing Orders; suspension
    (1) Die Legislature kann Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit ändern oder ergänzen.
    (2) Es können von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweisen genehmigt werden.


    Order 10: Entry into force

    Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch zwei Drittel der Stimmen in Kraft und ersetzt die bisherigen Standing Orders.

  • Honorable Legislators,


    in den letzten legislativen Wochen ist mir immer mehr ins Auge gefallen, dass unsere Standing Orders - vor allem im Vergleich zu denen anderer Staatsparlamente - nicht besonders detailliert sind und auch sehr wenig regeln. Mit diesem Antrag möchte ich diesen Umständen Abhilfe schaffen.

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