Governor of Laurentiana v. General Court of Laurentiana

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  • U.S. DISTRICT COURTHOUSE FOR THE FOURTH DISTRICT


    CIVIL SECTION
    Court Room
    1

    _____________________________________________________________________________________



    Civil Case
    Bench Trial


    Mr. Julian Atakapans, Governor of Laurentiana
    represented by Attorney-at-law Elizabeth Thorndike


    v.


    General Court of Laurentiana
    represented by Speaker Everett Lounsbury




    The Hon. JONATHAN B. COOLIDGE, Federal Judge, presiding.


    Trial commences

    Feb. 13, 2020
    5:00 PM




  • Shenghei | February 9, 2020



    To the Fourth District Court, LA



    We file the following Motion on behalf of our client and the Plaintiff in this Case, Mr. Julian Atakapans,
    subject and according to the attached Power of Attorney.



    A Motion for a Writ of Mandamus to commencement of the trial


    by


    Mr. Julian Atakapans, Governor of Laurentiana
    - Plaintiff -


    versus


    General Court of Laurentiana, represented by Mr. David Elliot Russel, Speaker
    - Defendant -





    A. Jurisdiction
    1.Gemäß Rechtssprechung des Supreme Court of the United States ist der Fourth District Court zuständig, da es sich im vorliegenden Fall um eine juristische Auseinandersetzung zwischen zwei Organen eines Bundesstaates handelt (in diesem Fall Governor und General Court des Staates Laurentiana).


    B. Facts
    1. Bezugnehmend auf den Empowerment of the States in the field of criminal justice and prosecution Act in seiner Fassung vom 14.04.2016, der die Bundesstaaten „ermächtigt […], auf den Gebieten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Strafvollzugsrechts, sowie der Begnadigung und Amnestie, eigene Gesetze zu erlassen, und durch ihre Organe und Behörden zu vollziehen“ wurde am 20. März 2019 auf Antrag des damaligen Governor von Laurentiana, Ulysses Knight, eine Debatte zur Einführung eines Laurentiana Penal Code initiiert, die der damalige Speaker, Tyrell Avery, zur Aussprache stellte.
    2. Am 31. März 2019 verabschiedete der General Court mit einer 2 zu 1 Mehrheit den beantragten Laurentiana Penal Code. Dieser wurde am 01. April 2019 durch Governor Knight unterzeichnet und trat in Kraft.
    3. Der Laurentiana State Panel Code regelt in Sec. 4, dass
    a) Fetozid ein Verbrechen sei und sich daher um ein Verbrechen der Klasse C handle
    b) Schwangerschaftsabbrüche „in jedem Fall“ und „auf jede Art und Weise“ ein Verbrechen der Klasse B sei
    c) jedwede sexuelle oder sexuell angehauchte Handlung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts Unzucht sei und es sich daher um ein Verbrechen der Klasse D handle
    d) die öffentliche Beleidigung und Verächtlichmachung von Staatsbediensteten des Staates Laurentiana, seiner Verfassung oder seinen Symbolen ein Verbrechen der Klasse E sei
    4. Eine Initiative im General Court vom 2. April 2019, die einen Tag vorher in Kraft gesetzten Penal Code ersatzlos aufzuheben, scheiterte in der anschließenden Abstimmung mit einer neuerlichen 2 zu 1 Mehrheit gegen den Antrag. In der zugehörigen Debatte argumentierte Governor Knight mit seinem Bedürfnis „Laurentiana und seinen Bürgern einen Platz im Himmel unter der Obhut des Herrn zu sichern“ wofür „der Laurentiana State Penal Code in unveränderlicher, ja vorbildlicher Weise“ stehe.
    5. Am 27. April 2019 erlies der damalige Präsident der Vereinigten Staaten, Benjamin Kingston Jr., die Executive Order 56 in der er erläuterte, dass der Laurentiana State Penal Code Bestimmungen der U.S. Constitution verletze und das die Vereinigten Staaten darauf abzielen eine gerechte Strafverfolgung zu gewährleisten und daher im Einklang mit Ch. II, Sec. 2, SSec. 2 Empowerment of the States in the Judiciary Act die Strafverfolgung und -vollstreckung von Schwangerschaftsabbrüchen, Kindstötung, Fetozid und Unzucht zurück an die Vereinigten Staaten (also den Bund) gezogen werden.
    6. Am 01. August 2019 erlies der neu ins Amt vereidigte Governor von Laurentiana, Julian Atakapans, die Executive Order 2019/08/01 mit der er den Erlass des US Präsidenten vollumfänglich anerkannte, ferner akzeptierte, dass die Strafverfolgung und -vollstreckung in den genannten Bereichen vollständig an den Bund zurückgegangen sei und die Strafverfolgungsbehörden des State of Laurentiana werden angewiesen, der Executive Order 56 des Bundes Folge zu leisten.
    7. Eine erneute Initiative im General Court zur ersatzlosen Aufhebung des Laurentiana State Penal Code wurde am 17. August 2019 bei einer 2 zu 2 Stimmengleichheit wiederum abgelehnt. In der Debatte wurde von den Antragsgegnern lediglich damit argumentiert, dass man sich durch die EO des Präsidenten angegriffen fühle und daher in der Sache niemandem entgegenkommen wolle.
    8. Der Antragsteller ist Governor des State of Laurentiana. In dieser Funktion ist es seine verfassungsmäßige Aufgabe, die durch den General Court (Antragsgegner) erlassenen Gesetze nach entsprechender Vorlage zu prüfen und diese durch seine Unterschrift in Kraft zu setzen. Nachdem ein Gesetz in Kraft gesetzt wurde, hat der Governor die Aufgabe, für die Durchführung des Gesetzes zu sorgen.
    9. Da das Gesetz wiederholt auf dem regulären gesetzlichen Wege nicht geändert oder abgeschafft wurde, war es dem Antragsteller nicht möglich seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen eines Veto gegenüber dem General Court mitzuteilen. Ferner hat die im General Court derzeit existierende Mehrheit der Republican Party wiederholt bekannt gegeben, dass sie keine Verstöße gegen die Verfassung sehe und daher den State Panel Code nicht ändern wolle.
    10. Aus diesem Grund sieht der Antragsteller den Weg vor den Obersten Gerichtshof als einzige Möglichkeit das seiner Meinung nach verfassungswidrige Gesetz für ungültig erklären zu lassen und es durch ein verfassungskonformes Gesetz zu ersetzen.
    11. Aufgrund der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des State Panel Codes wird der Antragsteller als Governor aufgrund seiner Aufgabe, Gesetze durchführen zu müssen, in einem entsprechenden Konflikt und sieht sich daher in seinen Kompetenzen durch den General Court benachteiligt. Ferner wird dem General Court eine Überschreitung seiner Kompetenzen vorgeworfen, da er durch einfaches Gesetz versucht Verfassungsbestimmungen auszuhebeln.
    12. Die Verfassung des Staates von Laurentiana gibt sich bereits in der Präambel auf, Gerechtigkeit zu schaffen, sowie die Freiheit zu bewahren. Direkt in Article I, Section 1 des selben Dokuments, wird beschrieben, dass alle Menschen gleich frei und unabhängig sind und jeder unveräußerliche Rechte genieße und das darunter das Leben, die Freiheit und das Streben nach Glück seien. Ferner besagt die Verfassung von Laurentiana in Section 3, dass keine Form der Religion und ihre Prinzipien die Rechte, Privilegien und Leistungen der Bürger berühren sollen. Die laurentianische Verfassung erläutert zudem, dass jeder Bürger seine Gedanken zu allen Themen aussprechen, niederschreiben und veröffentlichen darf (Sec. 5). Schlussendlich legt die Verfassung sogar fest, dass die einzige Aufgabe und das allein legitime Ziel der Regierung ist, den Bürgern den Genuss von Leben, Freiheit und Eigentum zu bewahren, und dass wenn die Regierung sich andere Aufgaben anmaßt, dies Usurpation und Unterdrückung ist (Sec. 21).
    13. Die Verfassung der Vereinigten Staaten beschreibt in ihrer Präambel die Sehnsucht des astorischen Volkes, Freiheit und Gleichheit zu garantieren. Ihre Section 1 legt ausdrücklich fest, dass alle Menschen von Natur aus in gleicher Weise frei und unabhängig sind und angeborene Rechte besitzen, welche ihnen keine Gewalt rauben oder entziehen kann. Dazu zählen auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Diese Rechte sind, nach Section 4 der Verfassung, unveräußerlich und sollen alles staatliche Handeln limitieren. Die Verfassung beschreibt weiter in Section 3, dass die Freiheit der Presse eines der stärksten Bollwerke eines freien Staatswesens ist und durch niemanden beschränkt werden kann, ebenso wie die Freiheit der Meinung, der Wortes und des sonstigen Schrifttums. In ihrer Section 5 erläutert die Verfassung ferner, dass die Ausübung der Religion und die Art, in der sie praktiziert wird, nur durch Überzeugung bestimmt sein kann und nicht durch Zwang oder Gewalt.


    C. Justifications
    1. Der State Panel Code von Laurentiana stellt Fetozid unter Strafe und beschreib ferner, dass jedweder Schwangerschaftsabbruch ein Verbrechen darstelle. Diese Regelung missachtet dabei in eklatanter Weise, die Freiheiten der schwangeren Frauen, die ihnen durch die Verfassungen des State und des Bundes uneingeschränkt zugestanden werden. Selbstverständlich ist es Konsens, dass eine heikle Angelegenheit wie das Töten eines Fötus nicht rechtsfrei behandelt werden kann. Es müssen hierfür Regeln, auch insbesondere strafrelevante Regeln existieren. Diese Regeln müssen jedoch alle Begleitumstände betrachten und alle Ereignisse und Vorkommnisse in eine Entscheidung einer Strafrelevanz einbeziehen und somit die Strafregel flexibel gestalten und nicht strikt und abschließend. Ein Schwangerschaftsabbruch oder Fetozid, der sich aufgrund medizinischer Indikation ergibt, weil zum Beispiel durch eine Lebendgeburt des Kindes die körperliche oder seelische Gesundheit der Mutter gefährdet würde oder wenn die Schwangerschaft die Gesundheit der Mutter gefährdet oder eine Schwangerschaft aufgrund einer Vergewaltigung eingetreten ist und der Mutter nicht zugemutet werden kann, das Kind aufgrund seelischen Traumas auszutragen und dabei die Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit der Mutter auf keine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann, darf nicht strafbewehrt sein. Eine solche Strafbewehrung schränkt die Eigenständigkeit und Freiheit und Unabhängigkeit der Frau ein, selbst über sich und den eigenen Körper zu entscheiden. Vor dem Hintergrund des State Panel Code ist die dort beschriebene Regelung aufgrund mangelnder Differenzierung zu strikt und greift daher zu sehr in die Freiheit und Unabhängigkeit Betroffener ein und verstößt daher gegen den Verfassungsgrundsatz des Rechts auf Freiheit, welche keine Gewalt entziehen kann und das Recht auf eigene körperliche Unversehrtheit.
    2. Als Unzucht bezeichnet der State Panel Code jedwede sexuelle oder sexuell angehauchte Handlung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts und erklärt diese zu einem Verbrechen. In der heutigen Zeit haben sich diverse Arten des Lebens und Zusammenlebens in unserer Gesellschaft etabliert. Astorische Verfassungen garantieren jedem Bürger unseres Landes in gleicher Weise frei zu sein. Alle Menschen sind demnach gleich. Sie sind gleich frei und gleich unabhängig. Menschen, egal welchen Geschlechts und egal in welcher Konstellation, staatsseitig vorschreiben zu wollen, welche (Arten) sexuelle Handlungen sie miteinander vollziehen dürfen und welche nicht, schränkt das unveräußerliche Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung, garantiert durch US und laurentianische Verfassung, unverhältnismäßig ein. Ferner ist die Bezeichnung sexueller Handlungen zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts als Unzucht in diesem Zusammenhang klar religiös motiviert, welches sich in der entsprechenden Parlamentsdebatte auch so darstellte. Die Einschränkung oder Kontrolle von Rechten Dritter oder deren Freiheit aufgrund religiös motivierter Argumente ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verfassung, wonach ein solches Handeln niemals durch Zwang ausgelöst werden darf. Die Herabsetzung anderer Lebensarten als die Heterosexualität ist darüber hinaus eine Missachtung von Gleichheit und Freiheit im Rahmen der laurentianischen Verfassung damit sogar seitens einer Regierung als Unterdrückung anzusehen. Allein dies führt in den Augen des Antragstellers klar zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.
    3. Die öffentliche Beleidigung und Verächtlichmachung von Staatbediensteten des Staates Laurentiana, seiner Verfassung oder seiner Symbole als Verbrechen zu deklarieren ist in den Augen des Antragsstellers ebenso als Unterdrückung der Freiheiten der Menschen anzusehen. Die laurentianische Verfassung besagt klar, dass jeder Bürger seine Gedanken zu allen Themen aussprechen, niederschreiben und veröffentlichen darf. Die US Verfassung legt sogar fest, dass die Freiheit der Meinung, der Wortes und des sonstigen Schrifttums durch niemanden beschränkt werden kann. Dies wird jedoch mit dem State Panel Code versucht und ist somit ebenfalls offensichtlich wider die Verfassung.
    4. Auch vor dem Hintergrund der laurentianischen Verfassung, die als einzige Aufgabe und das alleinige legitime Ziel der Regierung sieht, den Bürgern den Genuss von Leben, Freiheit und Eigentum zu bewahren, begehrt der Antragsteller die Feststellung der Verfassungwidrigkeit des Laurentiana State Penal Code (siehe D. Motions), da er sich durch diesen in seiner durch die Verfassung auferlegten Aufgabe nicht dazu in der Lage sieht, dies zu gewährleisten und zudem die im State Panel Code enthaltenen Regelungen wie oben dargestellt offensichtlich gegen die Verfassungen verstoßen. Auch aus diesem Grund wurde die Execution Order erlassen, mit der sich der Staat Laurentiana vollumfänglich der Executive Order des Bundes unterwarf.



    D. Motions
    1. Es wird beantragt festzustellen, dass der Laurentiana State Panel Code gegen die Verfassung des Staates Laurentiana verstößt und damit ungültig ist.
    2. Es wird ferner beantragt festzustellen, dass der Laurentiana State Panel Code gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten verstößt und damit ungültig ist.
    3. Insofern nicht alle, sondern nur einzelne Bestimmungen des State Panel Codes aus Sicht des Gerichts gegen die Verfassung(en) verstoßen, wird hilfsweise beantragt, dem Laurentiana General Court unter Setzung einer angemessenen Frist aufzugeben, einen verfassungskonformen State Panel Code zu erlassen und bis zum Erlass und Inkraftsetzung eines solchen die aktuelle Fassung vom 01. April 2019, oder die für verfassungswidrig erklärten Inhalte, auszusetzen.



    On behalf of the plaintiff,

    Attorney-at-Law




    I hereby appoint and empower Attorneys-at-Law Thorndike, Arroyo & Ming-No - Shenghei, SE - to represent me in all proceedings, judicial and extrajudicial. This shall include all proceedings arising therefrom.


    Octavia,
    February 9, 2020



    Julian Atakapans | Governor of Laurentiana

  • Your Honor,


    vielen Dank. Wir haben vorerst der Klageschrift nichts hinzuzufügen, sie spricht für sich uns stellt detailliert dar, warum wir den Laurentiana State Penal Code in seiner gültigen Form für verfassungswidrig halten.


    Trotzdem möchte ich die Gelegenheit nutzen, die die Vertretung der Klagegegner durch seinen Vortrag zur Zulassung der Klage eröffnet hat und auf die entsprechenden Punkte eingehen.


    Ich stelle zunächst fest, dass der Kläger nicht bestreitet, Fetozid sei auch außerhalb Laurentianas eine Straftat. Diese Tatsache wurde nie gerichtlich angefochten. Demnach ist es so, dass Gesetzgeber und Gesellschaft offenbar ein Interesse daran haben, Fetozid zu bestrafen.
    Bleiben wir bei den Fakten: Fetozid ist das Verhindern von Leben, manche Kreise würden gar von Mord sprechen.
    Eine Frage, wie man den Beginn des Lebens definiert. In diesem Zusammenhang kommt zum ersten Mal die durchgängige Argumentationsstruktur der Klageseite zum Tragen. Die Freiheit der betroffenen Frauen werde unzulässigerweise eingeschränkt. Nun ist es so, dass man kaum bestreiten würde, Freiheit sei ein elementares Recht unserer Verfassungsordnung. Auf ihr basiert unsere ganze Staats- und Gesellschaftsordnung. Davon unbenommen bleibt die Feststellung, dass Freiheit nicht unbegrenzt wirkt. Sie ist durch Gesetze und Vorschriften begrenzt, schon durch die Einsicht begründet, das Zusammenleben einer Gesellschaft könne andernfalls nicht funktionieren. Dasselbe gilt für unser Strafrecht. Wir müssen uns immer wieder vor Augen führen, was die Abtreibung eines Kindes bedeutet; Das Verhindern von Leben. Die Freiheit der Frau sei eingeschränkt. Und was ist mit dem Recht auf Leben? Ist Abtreibung nicht das Bestimmen eines Individuums über Leben und Tod? Über Leben und Tod eines Dritten wohlgemerkt. Ich finde keinen Passus in unseren Verfassungen oder unseren Gesetzen, das eine solche Bestimmung über Dritte legitimiert, vor allem dann, wenn man berücksichtigt, wie schwerwiegend ein solcher Eingriff ist. Aus unserer Sicht greift hier die Freiheit der betreffenden Frau nicht, wenn es darum geht, die Abtreibung unter Strafe zu stellen. Es ist vielmehr eine Entscheidung des Gesetzgebers und die Bundesstaaten sind dazu berechtigt, eigenes Strafrecht zu verabschieden. Es ist Sache des Bundesstaates zu entscheiden, wie er mit Fetozid umgeht. Stellt er ihn straffrei, stellt er eine Strafrechtsnorm auf, die Binnendifferenzierungen vornimmt oder setzt er den Gegenstand absolut.


    Your Honor, der Vertreter der Klagegegner argumentiert in seinem Vortrag damit, dass die Freiheiten der Frauen vor denen des Lebens des ungeborenen Fötus zurückstrecken müsse, da es nicht verfassungsrechtlich angezeigt sei, dass ein Dritter über Leben oder Tod eines anderen bestimmen dürfe. Die Klagegegner wagen hier einen interessanten Drahtseilakt ohne doppelten Boden. Gerade diejenigen, die jüngst wieder laut nach einer Wiedereinführung der Todesstrafe rufen, legen hier plötzlich moralische Werte an den Tag, die Ihnen bisher nicht gut zu Gesicht standen. Die Klagegegner tragen vor, dass das ungeborene Leben wertvoller sei als das bereits geborene Leben. Dem ist zu widersprechen. Welche Gesellschaft kann allen Ernstes von einer Frau verlangen, ihr Leben für etwas ungeborenes zu opfern? Möchten Sie diese Entscheidung fällen, your Honor? Ich möchte das nicht. Und doch kann es zu solchen Entscheidungen kommen, wenn eine Schwangerschaft durch Gewalt entstanden ist oder wenn medizinische Untersuchungen eine schwere Erkrankung des Fötus feststellen oder eine Geburt die Mutter töten könnten. In all diese Fällen liegt es nicht am Staat darüber zu entscheiden, wie es weitergehen solle. Es kann und darf hier nur einen Entscheider geben: Die Mutter. Will sie sich für ihr ungeborenes Kind opfern? Ihre Entscheidung. Will sie sich um ein schwerbehindertes, für immer pflegebedürftiges Kind kümmern? Ihre Entscheidung. Will sie jedes Mal, wenn sie ihr Kind ansieht, in das Gesicht ihres Vergewaltigers und Peinigers gucken? Ihre Entscheidung. Bereits in unserer Klageschrift sind wir, wie die Klagegegner treffend festgestellt haben, darauf eingegangen, dass willkürliche Abtreibung eines Fötus nicht erlaubt sein soll. Es muss hier Grenzen geben. Diese sind jedoch durch hunderte Studien belegt, die uns dabei stützen, wann man Schwangerschaften noch abbrechen können sollte und wann nicht. Ein rigoroses unter Strafe stellen ist jedoch zu kurzsichtig gedacht und missachtet eklatant die von uns dargelegten Vorfälle, in denen es einer Mutter – und nur einer Mutter – erlaubt sein muss, sich für oder gegen die Schwangerschaft und das Ungeborene zu entscheiden. Der Gesetzgeber soll an dieser Stelle nicht nichts tun, er soll jedoch das Richtige tun. Eine ausgewogene Gesetzgebung führen, die die Interessen der Frauen genauso beachtet (die genauso lebende Wesen sind und von denen ein Dritter nicht entscheiden sollte ob sie ihr Leben geben muss), wie die Interessen eines Ungeborenen.


    Der Kläger führt aus, es hätten sich verschiedene Lebensstile etabliert und dies auch auf Beziehungen zwischen Menschen verschiedenen Geschlechts angeführt. Dem ist aus unserer Sicht vor alllem auf gesamtgesellschaftlicher Ebene zu widersprechen. Es mag Gegenden geben, in denen eine solche Lebensführung akzeptiert wird. Gerade mit Bezug auf Laurentiana ist diese Annahme aber nicht richtig. Homosexualität wird dort von der übergroßen Mehrheit weder akzeptiert noch geduldet. Diesem Umstand trägt der Penal Code Laurentianas Rechnung. Ich möchte auch an dieser Stelle noch einmal darauf verweisen, daß dieser mehrmals bestätigt wurde, also über entsprechenden Rückhalt auch in der Bevölkerung verfügt. Der Kläger führt weiter aus, daß der Laurentiana Penal Code damit gegen das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung verstoße, das sowohl in der laurentianischen Staatsverfassung als auch in der Verfassung der Vereinigten Staaten verbrieft sei. Dem können wir uns nicht anschließen. Es sei noch einmal daran erinnert, daß Freiheit und Selbstbestimmung zwar Rechte sind, die die Verfassung dem Einzelnen garantiert. Nichtsdestoweniger bleibt aber festzuhalten: Dieser Gewähr sind Grenzen gesetzt. Wir heißen es zum Beispiel mit Recht nicht gut, wenn Personen sich in der Öffentlichkeit entblößen oder dort sexuelle Handlungen aneinander vornehmen. Wir verbieten inzezuöse Verbindungen. Wir verbieten das Ausleben pädophiler, zoophiler oder sonstig abnormophiler Neigungen, die eine schädliche Wirkung besitzen. Dort setzen wir Freiheit und Selbstbestimmung klare Grenzen. Selbiges gilt abstrakter gesprochen für jede Norm, die dazu geeignet ist, in unser Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung einzugreifen. Dabei stellt die Homosexualität gerade keine gleichberechtigte Form von Sexualität dar, sondern ist eine historisch mit Recht als abnorm geächtete Form der Sexualität. Als solche können sich Betroffene gerade nicht auf den Gleichberechtigungsgrundsatz berufen. Wie gesagt: Wir kämen ja au
    ch nicht auf die Idee, Pädophilie gleichberechtigt zu behandeln. Ferner weisen wir zurück, diese Entscheidung habe eine besondere religiöse Intention. Selbst, wenn diese Debatte so geführt wurde, kann eine Ablehnung von Homosexualität auch vollkommen ohne einen solchen Bezug begründet werden. Selbigen Beweis haben wir weiter oben angetreten. Abgesehen davon muß festgestellt werden, daß die übergroße Mehrheit der laurentianischen Bevölkerung dem Christentum zugehörig ist und tatsächlich regelmäßig in die Kirche geht. DIe übergroße Mehrheit der Bevölkerung leitet die Richtschnur für ihr Handeln folglich aus dem Christentum ab. Diese Tatsache gilt es zu berücksichtigen, denn diejenigen, die die Verfassung mit Wirklichkeit ausfüllen, sind die Bürger Laurentianas und die Verfassung des Staates Laurentiana ist aus christlichen Wurzeln geboren.


    Your Honor, die Erwiderung des Klagegegners zu diesem Punkt ist an Unverschämtheit, Verblendung und Homophobie kaum zu überbieten, stützt daher aber umso mehr unsere Argumentation. Die Aussage, dass der Etablierung verschiedenster Lebensstile auf gesamtgesellschaftlicher Ebene zu widersprechen sei, ist Humbug. In den letzten Jahren wurde dutzende offen homosexuell lebende Menschen von einer breiten Masse an Wählerinnen und Wählern in hohe politische Ämter gewählt. Darunter auch das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten. In vielen Bundesstaaten wurde die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt oder eine vergleichbare Art der Lebenspartnerschaft etabliert. Laurentiana ist hier also nicht, wie der Klagegegner ausführt, das Maß aller Dinge, es ist im Gegenteil sogar, allein auf weiter Flur. Das Schlusslicht. Homosexuelle, queere, diverse Lebensstile haben sich in ganz Astor etabliert und werden gemeinhin anerkannt und nur noch in wenigen und seltenen Fällen kritisch beäugt. Das sich in Laurentiana eine Mehrheit gegen diese Lebensstile aufstelle, halten wir ebenfalls für Humbug. Es regiert ein unabhängiger Governor, der diese Klage führt, der in seinem Wahlkampf keinen Hehl aus seinen Überzeugungen zu einer diversen Kultur gemacht hat. Es wurde eine demokratische Senatorin gewählt, die ebenfalls pro queer ist. Wer Wahlen gewinnt, your Honor, hat die Mehrheit hinter sich. Nicht, wer glaubt vermeintliche Moral aus dem Mittelalter auf seiner Seite zu haben. Der Umstand, dass das Parlament bisher nicht gewillt war, sich dem State Penal Code anzunehmen und diesen zu revisionieren, hat ebenfalls nichts mit gesellschaftlichen Mehrheiten zu tun. Das Parlament in Laurentiana wird nicht gewählt. Es ist ein Parlament derjenigen, die Lust haben teilzunehmen. Derzeit leider vermehrt alte, weiße, verbitterte Männer, die sich nicht eingestehen wollen, dass zwei Männer, die sich lieben und füreinander einstehen wollen, nicht das Armageddon heraufbeschwören.
    Der Vortrag der Klagegegner, der Selbstbestimmung und der Freiheit, die die Verfassung den Einzelnen zugesteht, seien gesetzliche Grenzen gesetzt und sie können eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist dem so. Jedoch muss man differenzieren, was per Gesetz einzuschränken ist und was nicht. Der Gegner führt Pädophilie als Beispiel an. Also sexuelle Akte an Minderjährigen oder Kinder. Er argumentiert, dass wir dieses Verhalten unter Strafe stellen. Zurecht unter Strafe stellen. Und daher müsse auch der sexuelle Akt zwischen Homosexuellen unter Strafe gestellt werden. Your Honor, wir müssen uns nicht darüber unterhalten, dass das Vergehen an Kindern zurecht unter Strafe steht. Sexuelle Handlungen an Kindern beschädigen die kindliche Entwicklung massiv. Sie wissen nicht, was vorgeht, was getan wird und warum. Es ist nur verständlich, dies unter Strafe zu stellen. Warum aber muss sich der Staat in die Lebensweise erwachsener einmischen? Wenn zwei erwachsene Männer oder zwei erwachsene Frauen der Meinung sind, dass sie füreinander da sein wollen, dass sie sich sexuell anziehend finden, dann hat der Staat sich nicht einzumischen und deren Schlafzimmer gesetzlich zu regeln. Es geht keinerlei Gefahr für das Allgemeinwohl aus, wenn Homosexuelle Sex haben. Die Selbstbestimmung sich für die eigene Lebensart zu entscheiden, sich ihr zu stellen und mit und für sie zu leben, ist durch die Verfassung geschützt. Denn die Verfassung, euer Ehren, schützt nicht nur altmittelalterliche, biblische und republikanische Moralansichten. Sie schützt sie alle.
    Interessant finden wir die Auslassungen des Gegners zu den Fakten, dass das Gesetz religiös motoviert sei. Hier legen wir dem Vertreter der Klagegegner dringend nahe die parlamentarischen Protokolle zu lesen. Wir können bei Bedarf dem Gericht Beispiel übermitteln. Die Argumentation, dass Laurentiana christlich geprägt sei und dieser Umstand bei den Ausführungen des State Penal Codes zu berücksichtigen sei, weisen wir als genauso verfassungswidrig zurück, wie die Sache über die hier verhandelt wird. Die Verfassung Laurentianas besagt in Section 4: „Dass keine Religion durch Gesetz geschaffen werden soll, dass durch Gesetz keine religiöse Gemeinschaft, Gesellschaft, Konfession oder Form der religiösen Verehrung bevorteilt werden soll, dass niemand durch Gesetz gezwungen werden soll einen Ort religiöser Verehrung zu betreten oder eine Steuer, eine Abgabe oder einen Beitrag zur Errichtung oder Erhaltung eines Ortes religiöser Verehrung oder zum Unterhalt eines Geistlichen oder geistlichen Amtes zu leisten, dass keine religiöse Prüfung Voraussetzung für den Zugang zu einem öffentlichen Amt in diesem Staat sein soll, und dass die Rechte, Privilegien und Leistungen aller Bürger nicht von ihren religiösen Prinzipien berührt werden sollen.“ Your Honor, wenn der Klagegegner sagt, dass der State Penal Code die christliche Religion berücksichtigen müssen, und das derzeit tut, haben wir einen weiteren Grund gefunden, warum der State Penal Code in aktueller Fassung verfassungswidrig ist. Denn mit ihm wurde ein Gesetz geschaffen, welches eine Religion offensichtlich – und nach Aussage des Klagegegners tatsächlich – bevorzugt.


    Der Kläger führt des Weiteren aus, daß Regelungen, die das Verächtlichmachen und Beleidigen von Staatsdienern oder Staatssymbolen gegen die Verfassung verstoße, da das Recht, seine Meinung frei zu äußern berührt sei. Eine auf den ersten Blick einleuchtende Argumentation. Auf den zweiten Blick ergiebt sich gleichwohl ein differenzierteres Bild. So kennt etwa der Federal Penal Code Regelungen zur üblen Nachrede. Auch die Rede wird in der Praxis also eingeschränkt. Die Rede als solche kann also nicht eingeschränkt werden, konkretes aber sehr wohl. Ein anderes Beispiel in diesem Kontext ist der Meineid. Dieser darf nicht geschworen werden, obwohl die Rede frei ist und das nach Darstellung des Klägers dergestalt, daß sie nicht eingeschränkt werden darf und das absolut. Nach dem, was in der Realität geschieht, kann es aber durchaus recht und billig sein, Einschränkungen vorzunehmen. Insbesondere dann, wenn es durch Verächtlichmachung darum geht.


    Your Honor, wir sehen dies wie bereits ausgeführt anders. Nehmen wir uns das Beispiel der Satire. Es gibt genügend satirische Presse, die sich auch und gerade auf politische Begebenheiten und Personen beziehen. Diese Satire hat stetes zum Hintergrund auf lustige Art und Weise auf Um- oder Missstände eines bestimmten politischen Themas hinzuweisen. Satire ist allgemein als entsprechendes Stilmittel be- und anerkannt. Es zielt dabei vor allen Dingen darauf ab, das Thema in den Fokus zu rücken und nicht darauf, jemanden herabzuwürdigen oder zu beleidigen. Die bestehende Regelung des State Penal Codes trägt dem jedoch nicht Rechnung, sondern schränkt die Rede-, Meinungs- und Pressefreiheit im verfassungsrechtlichen Kontext in nicht zu rechtfertigenderweise ein, da die Regelung viel zu unkonkret beschrieben ist und daher zu breit interpretiert werden kann.


    Your Honor,


    aus Sicht des Beklagten muß eine Verfassungswidrigkeit des Laurentiana State Penal Code deshalb verneint werden. Weder die Verfassung der Vereinigten Staaten noch die Verfassung des Staates Laurentiana sind dazu geeignet, als Blaupause für liberalindividualisierte Partikularinteressen instrumentalisiert zu werden. Das ist weder im Sinne der Gründerväter unserer Bundesverfassung noch der des Staates Laurentiana.


    Your Honor, der Klagegegner hat in seinem Vortrag nichts neues zur Sache beigetragen. Er hat windmühlenartig das Mantra der erzkonservativen Religionsfanatiker wiederholt und eine Sichtweise an den Tag gelegt, die besser im Mittelalter aufgehoben scheint, als in der heutigen Zeit. Er hat ferner weitere Argumente für eine Verfassungswidrigkeit angeführt, für die wir uns natürlich bedanken, stützen sie doch die Klage als solche und insbesondere unsere Argumentation.

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    Senator of Serena | D-SE

    Attorney at law | Thorndike, Arroyo & Ming-No [dormant]


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  • Your Honor,


    es geht im Wesentlichen darum, auch das ungeborene Leben zu würdigen und zu schützen. Dies kann nicht gelingen, wenn die Frau vollkommene Entscheidungsgewalt über das Leben eines anderen bekommt. Dieses Recht billigen wir keiner Privatperson zu, wenn es um das Leben eines Dritten geht.. Der Nachbar darf nicht über das Leben seines Nachbarn entscheiden, der Vater nicht über das seines Sohnes et cetera. Es muß vielmehr darum gehen, sich um das Leben beider zu bemühen, wenn es zu solch wahrlich unangenehmen Situationen kommt, die wir alle nicht gerne erleben möchten. Diese sind aber kein Grund, der Mutter Entscheidungsgewalt über das Leben eines Dritten zu geben. Das käme einer vollkommenen Überdehnung ihrer Rechte gleich und würde das ungeborene Leben missachten. Besonders problematisch und geradezu abstoßend wird es, wenn der Kläger über behinderte Kinder spricht. Seit wann soll es statthaft sein, wenn eine Mutter darüber entscheidet, Euthanasie zu betreiben? Ein Leben verunmöglichen, weil es behindert ist. Das ist nicht nur egoistisch, sondern lebensverachtend. Ich gehe noch weiter: Der Kläger hat bewiesen, daß er nur über eingeschränkten Respekt vor dem Leben verfügt. Folgte man dieser Argumentation, hätten Mütter einen Freibrief Behinderte zu töten. Das kann eine Gesellschaft nicht wollen. Einem Kind das Leben verweigern, weil es Produkt einer Vergewaltigung ist? Was kann denn das Kind dafür? Richtig, nichts. Eine Vergewaltigung ist barbarisch, ebenso barbarisch und egoistisch ist es aber, daraus ableiten zu wollen, man dürfe entscheiden, ob dieses Kind lebt oder nicht. Lebensverhinderung aufgrund einer Vergewaltigung. Das ist doppelt abstoßend. All das ist Willkür, all das ist grenzenlos. Und, Your Honor, es ist nun einmal so, daß die Natur dem weiblichen Geschlecht das Autragen des Kindes zugedacht hat. Dem muß sie sich stellen und kann sich nicht einfach aus der Verantwortung stehlen, wie es die Klageseite in der Konsequenz vorträgt.



    Your Honor,


    die Behauptungen des Klägers zu Laurentiana entbehren jeder Grundlage, das beweisen allein die Studien der Astorian Institution zu Laurentiana. Es handelt sich um einen traditonell konservativen Staat. Es ist zuden einem Unverschämtheit, daß der Kläger diejenigen in Laurentiana beleidigt, die sich für die Belange des Staates einsetzen. Der Kläger mag es nicht goutieren, aber die Mitglieder des General Court repräsentieren die Bevölkerung Laurentianas. Sodomie ist ferner, ebenso wie Pädophilie, ein sexuell abnormes Treiben, das mit Recht über Generationen geächtet war und unter Strafe stand, unter derselben Verfassung. Wenn der Kläger nun also behauptet, es sei verfassungswidrig, Sodomie zu verbieten, dann ist dies wenig überzeugend. Ferner ist nicht zu begreifen, wie der Kläger meint, es sei legitim, in diesem Kontext Section 4 der laurentianischen Verfassung anzuführen. Es findet keine Kreation statt, keine Bevorteilung, kein Zwang zum relgiösen Kult etc. Keines der Merkmale aus Section 4 ist erfüllt, wenn Sodomie verboten wird, zumal dies - wie bereits ausgeführt - ganz ohne christlichen Kontext geschehen kann.


    Wenn der Kläger dann auch noch die Satire als Beispiel anführt, müssen wir endgültig ein Abdriften konstatieren. Die Satire ist eine anerkannte Kunstform, die der Kläger wissenschaftlich nur unzureichend erfaßt hat, aber das ist ein anderes Thema. Satire fällt nicht unter die Bestimmungen des LSPC. Insofern ist die Argumentation des Klägers diesbezüglich unbrauchbar.


    Your Honor, der Kläger mag seine durchaus abnorme Sicht auf die Dinge haben, sollte aber akzeptieren, daß diese Sicht nicht in jedem Bundesstaat geteilt wird und weit davon entfernt ist, bundesweit oder gar universell zu gelten.

  • Your honor, unsere Beweisführung ergibt sich aus der Schrift. Die erwähnten Parlamentsdebatten, aus denen der klare Ansatz christlich-religiöser Beweggründe hervorgeht, finden sich in öffentlich einsehbaren Aufzeichnungen wieder.
    Ansonsten antworten wir nur allzu gerne auf jede Frage bezüglich der vorgebrachten Argumente und Beweisführungen.

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    Senator of Serena | D-SE

    Attorney at law | Thorndike, Arroyo & Ming-No [dormant]


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