Gubernatorial Election Bill
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- Tavon Latimer Albany Earlshall
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Monsieur le Président,
ich bin der Überzeugung, dass unser Staat eigene Regelungen für Wahlen haben sollte. Daher lege ich diese Bill vor, die ein detaillertes Konzept für unsere Gouverneurswahl vorsieht. Wichtig ist mir persönlich dass hier eindeutig festgeschrieben steht, dass dei Wahl bei einem Kandidaten als Abstimmung (d. h. mit "Ja" und "Nein" Feldern) stattzufinden hat. Ein sinnvolles Gesetz dass vor allem in Krisenzeiten äußerst wichtig ist. Daher bitte ich um Ihre Zustimmung. -
Mr. President,
ich bin nicht sicher ob wir dieses Regelungen brauchen. Das absolut notwendige ist in der Verfassung geregelt und den Rest hat bisher das Wahlamt sehr gut übernommen.
Aber lassen sie mich auf den Entwurf im Detail eingehen:
Article II bestimmt ein genaues Datum für die Öffnung der Wahllokale. Der FEA legt es dem Wahlamt in die Hand wie es den Zeitplan für die Wahlen gestaltet, damit machen wir es dem Wahlamt schwieriger alle Wahlen ident durchzuführen. Für Article III (1) + (2) gilt das selbe.
Article III (3) eröffnet die Möglichkeit bei nur einem Kandidaten mit "Nein" zu stimmen. Ich finde das nicht gut. Wer nicht möchte, dass der einzige zur Verfügung stehende Kandidat gewählt wird, der muss sich selbst als Alternative aufstellen.
Article IV (6) wirft die Frage auf, was nach dem dritten Wahlgang passiert, sollte es wieder zu einem Gleichstand kommen und warum wir das nicht einfach für alle zusätzlichen Wahlgänge gemeinsam regeln.
Article V ist eine reine Wiederholung dessen, was in der Verfassung steht.
Für Article VI (1) gilt was ich für Article II gesagt habe. (2) legt fest, dass die Nachwahl eines Gouverneurs durch die General Assembly erfolgt – wollen wir das so? Warum nicht durch das Wahlamt?
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Mr. Governor,
ich wäre erfreut, wenn Sie auf die Anmerkungen von Mdm. Chandra eingehen könnten. Die Aussprache verlängere ich hiermit vorerst.
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Honorable Members,
Ich lehne diese Vorlage als obsolet ab. Die bestehende Regelung und die gute Zusammenarbeit mit dem Wahlamt genügen.
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Honorable Membres,
gibt es zum vorliegenden Antrag noch Wortbeiträge?
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Mr. President,
man möge mir verzeihen falls ich ich irren sollte, aber ich glaube nirgends wird die passive Wahlberechtigung weitergehend gesetzlich eingeschränkt - sprich: die Definition der Verfassung greift.
(Passiv) Wahlberechtig zum Gouverneur sind alle "Staatsbürger" Freelands; dies wiederum heißt, dass nicht einmal eine Registrierung per Citizenship Card notwendig ist.The Constitution | La Constitution
ARTICLE III: THE EXECUTIVE | L'ÉXÉCUTIF
Section 2 - Election of the Governor | Élection du Gouverneur
(3) Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jeder Bürger des Freistaates, sofern durch Gesetz keine weiteren Beschränkungen vorgesehen sind.In diesem Antrag steht jeder "qualifizierte Wähler" hat eine Stimme... - finde ich nicht ausreichend; eine genau Definition ist notwendig um nicht jeder freelandischen ID das Wahlrecht zu zugestehen.
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Honorable Membres,
Alexander Conway:den folgenden Worten meines Amtsvorgängers möchte ich mich eindringlich anschließen:
Mr. Governor,
ich wäre erfreut, wenn Sie auf die Anmerkungen von Mdm. Chandra eingehen könnten. Die Aussprache verlängere ich hiermit vorerst.
Der zuletzt geäußerte Hinweis von M. Baker ist zudem wichtig. Ich plädiere dafür, (wieder) eine Wartefrist bis zum Erhalt des Wahlrechts einzuführen, damit wir uns nicht dauernd mit Stimmvieh herumärgern müssen. -
M le Président,
ich danke für die konstruktive Kritik. Zunächst zu Madame Chandra: Die Quintessenz dieses Gesetzes ist doch, nicht mehr von den Regelungen auf Bundeseben abhängig zu sein. Ich bin strikt der Meinung, dass – nachdem der Bund bereits reichlich regelt – die Wahlen zum Gouverneur, dem einzigen gewählten Amtsträger unseres Free State, auf bundesstaatlicher Ebene geregelt werden sollten. Ich sehe nicht ein, warum eine untere Bundesbehörde das Recht haben sollte, zu entscheiden wann ein bundesstaatliches Organ gewählt wird. Um weiter auf Nikkis Anmerkungen einzugehen: In Laurentiana ist es schon lange der Fall, dass man eigene Regelungen für Gouverneurswahlen hat. Und gerade für den Fall, dass eine Wahl außerordentlich stattfindet, d. h. sie ohnehin mit keiner Bundeswahl zusammenfällt, ist es essenziell, gesetzliche Regelungen zu haben, die einen reibungslosen Ablauf ermöglichen.
Die Option bei nur einem Kandidaten "nein" stimmen zu können, halte ich für sehr sinnvoll, da man bei einer Wahl immer vor mindestens zwei Optionen stehen sollte. Wenn es nur einen Kandidaten gibt und man nur ihm seine Stimme geben kann, ist es nicht möglich dagegen zu stimmen. Und nur weil ich einen Kandidaten als unqualifiziert erachte, heißt das noch lange nicht dass ich mich selbst in der Lage sehe, dieses Amt auszuführen.
Ich möchte nach Einbindung Ihrer Vorschläge nun eine verbesserte Version vorlegen:Resolution on the Gubernatorial Elections
Die Generalversammlung hat beschlossen:
[doc]Gubernatorial Election Act/Loi de l’Élection du GouverneurArticle I - Suffrage
(1) Aktiv wahlberechtigt bei den Wahlen zum Gouverneur sind alle Staatsbürger, die sich im Besitz einer gültigen Citizenship Card befinden, denen das Wahlrecht nicht durch Urteil entzogen wurden, und die noch nie von einem Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind.
(2) Passiv wahlberechtigt sind alle Staatsbürger die nach Abs. (1) aktiv wahlberechtigt sind, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch nie von einem Gericht wegen eines Vergehens verurteilt worden sind.Article II - Election period/Périod électorale
Wahlen zum Gouverneur sollen drei Tage dauern und am 23. Tag des Wahlmonats beginnen.Article III - Candidacies/Candidatures
(1) Kandidaturen für das Amt des Gouverneurs sind bis zum Ablauf des 18. Tages des Wahlmonats öffentlich, an einem von der die Wahl durchführenden Behörde ausgewählten Ort, bekanntzugeben.
(2) Wird innerhalb der Frist keine Kandidatur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekanntgegeben, so verlängert sich die Frist zum Ablauf des Tages nach dem Tag, an dem eine Kandidatur bekanntgegeben wird. Erstreckt sich die Kandidaturfrist über den üblichen Termin des Wahlbeginns, soll die Wahl stattdessen zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen.
(3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so soll die Wahl in Form einer Abstimmung durchgeführt werden, bei der die Wahlberechtigten auf die Frage, ob der Wahlwerber zum Gouverneur gewählt werden solle, zwischen den Optionen „Ja“ und „Nein“ abstimmen sollen.Article IV - Procedure of elections/Procédure d’élections
(1) Jeder qualifizierte Wähler hat eine Stimme, die er durch verdeckte Kennzeichnung des Stimmzettels einem der Kandidaten gibt.
(2) Die Kennzeichnung keiner oder mehr als einer Wahl- oder Abstimmungsoption bewirkt die Ungültigkeit der Stimmabgabe. Ein Anspruch auf eine erneute Abgabe der Stimme besteht nicht.
(3) Zum Gouverneur des Staates ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
(4) Wird eine solche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, so beginnt binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses eine zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gibt es zwei Zweitplatzierte mit gleicher Stimmenanzahl, so hat in diesem Fall das Los über den Einzug in den zweiten Wahlgang zu entscheiden.
(5) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
(6) Wird in der Stichwahl keine Mehrheit nach (4) oder (5) erreicht, so ist die Wahl binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses ein dritter Wahlgang mit denselben Kandidaten auszuschreiben.Article VI - Initiation of elections/Initiation d’élections
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Gouverneur des Freistaates, oder eine Behörde in dessen Auftrag, betraut. -
Honorable Membres,
ich halte es wirklich für praktikabler, wenn dem Bundeswahlamt, das uns einen sehr wertvollen Service anbietet, keine besonderen Vorgaben zu Zeitpunkt und Dauer der Wahl gemacht werden. Welchen Vorteil hätten wir davon, uns vom geltenden Standard abzusetzen, außer, dass wir Gefahr laufen, dass das Bundeswahlamt unsere Gouverneurswahl nicht ausrichten kann?
Das Argument, für den Fall vorbereitet zu seinl, dass eine Wahl außerordentlich stattzufinden hat, sehe ich durch die vorgesehenen Fristen nicht bestätigt; der Fall ist nach mehrfacher Durchsicht des Antrages gar nicht geregelt, oder übersehe ich da etwas?
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Monsieur le Président,
Die Neuwahlregelung befindet sich bereits in der Verfassung. Mir geht es bei dieser Bill grundsätzlich und schlicht darum, dass wir ein autonomer Staat sind und wir unsere eigenen Regeln haben sollten, wonach wir unsere Wahlen abhalten. Außerdem kann mit diesem Gesetz auch die Regierung Freelands selbst die Wahlen leiten. -
M le Président,
Die Option bei nur einem Kandidaten "nein" stimmen zu können, halte ich für sehr sinnvoll, da man bei einer Wahl immer vor mindestens zwei Optionen stehen sollte. Wenn es nur einen Kandidaten gibt und man nur ihm seine Stimme geben kann, ist es nicht möglich dagegen zu stimmen. Und nur weil ich einen Kandidaten als unqualifiziert erachte, heißt das noch lange nicht dass ich mich selbst in der Lage sehe, dieses Amt auszuführen.Monsieur le President,
der Kollege geht fehl in seiner Annahme, dass wir eine "Nein"-Option aufnehmen könnten, die Einfluss auf das Wahlergebnis hätte.
Ständige Rechtssprechung und gültiges Recht getroffen durch den Obersten Bundesgerichtshof im Jahr 2006 im Fall Monroe, Muffley vs. Davenport ist es, dass "[...] die Wahlentscheidung der Bürger, ungeachtet der Anzahl der zur Auswahl stehenden Wahlvorschläge, immer für, niemals jedoch ausdrücklich gegen einen Wahlvorschlag zu geschehen hat. Die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag bei einer Wahl abzulehnen, ohne einen anderen Wahlvorschlag zu wählen, ist somit unzulässig. Es muss jedoch ermöglicht werden, durch Abgabe einer ungültigen Stimme seine Ablehnung auszudrücken, ohne hierdurch das Wahlergebnis zu beeinträchtigen."Wir können also sehr wohl die Abgabe einer ungültigen Stimme zulassen, diese darf das Ergebnis der Wahl also solche aber nicht beeinflussen.
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M le Président,
ich lege hiermit den finalen Entwurf vor.
Resolution on the Gubernatorial Elections
Die Generalversammlung hat beschlossen:
[doc]Gubernatorial Election Act/Loi de l’Élection du GouverneurArticle I - Suffrage
(1) Aktiv wahlberechtigt bei den Wahlen zum Gouverneur sind alle Staatsbürger, die sich im Besitz einer gültigen Citizenship Card befinden, denen das Wahlrecht nicht durch Urteil entzogen wurden, und die noch nie von einem Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind.
(2) Passiv wahlberechtigt sind alle Staatsbürger die nach Abs. (1) aktiv wahlberechtigt sind, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und noch nie von einem Gericht wegen eines Vergehens verurteilt worden sind.Article II - Election period/Périod électorale
Wahlen zum Gouverneur sollen drei Tage dauern und am 23. Tag des Wahlmonats beginnen.Article III - Candidacies/Candidatures
(1) Kandidaturen für das Amt des Gouverneurs sind bis zum Ablauf des 18. Tages des Wahlmonats öffentlich, an einem von der die Wahl durchführenden Behörde ausgewählten Ort, bekanntzugeben.
(2) Wird innerhalb der Frist keine Kandidatur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekanntgegeben, so verlängert sich die Frist zum Ablauf des Tages nach dem Tag, an dem eine Kandidatur bekanntgegeben wird. Erstreckt sich die Kandidaturfrist über den üblichen Termin des Wahlbeginns, soll die Wahl stattdessen zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnen.Article IV - Procedure of elections/Procédure d’élections
(1) Jeder qualifizierte Wähler hat eine Stimme, die er durch verdeckte Kennzeichnung des Stimmzettels einem der Kandidaten gibt.
(2) Die Kennzeichnung keiner oder mehr als einer Wahl- oder Abstimmungsoption bewirkt die Ungültigkeit der Stimmabgabe. Ein Anspruch auf eine erneute Abgabe der Stimme besteht nicht.
(3) Zum Gouverneur des Staates ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
(4) Wird eine solche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, so beginnt binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses eine zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gibt es zwei Zweitplatzierte mit gleicher Stimmenanzahl, so hat in diesem Fall das Los über den Einzug in den zweiten Wahlgang zu entscheiden.
(5) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
(6) Wird in der Stichwahl keine Mehrheit nach (4) oder (5) erreicht, so ist die Wahl binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses ein dritter Wahlgang mit denselben Kandidaten auszuschreiben.Article VI - Initiation of elections/Initiation d’élections
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Gouverneur des Freistaates, oder eine Behörde in dessen Auftrag, betraut. -
Monsieur le President,
wann geht es hier weiter?
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Honorable Commoners,
die Debatte ist hiermit geschlossen.
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