2017/01/4 - Police and Law Enforcement Bill

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  • Honorable Commoners!


    The question before the Assembly is whether it shall agree to the following motion.

    Votes can be entered into the Records of the House by the Ayes and Nays. The presence of a member not voting will also be put into the Records if declared (Abstention).


    An amount of 96 hours without increment is reserved for the entering into the Record. Records will be closed on this motion in the discretion of the Chair, if a majority on the motion is reached or can not be reached.



    The Speaker of the Assembly


    Police and Law Enforcement Bill
    An Act to regulate the law enforcement of Astoria State.


    Section 1 – Law Enforcement
    (1) Der durch dieses Gesetz regulierte Vollzugsdienst beinhaltet alle Aufgaben bei der Vollziehung von Gesetzen mit Ausnahme der Tätigkeiten, die ausschließlich Verwaltungsaufgaben sind.
    (2) Der Vollzugsdienst umfasst auch die Unterstützung anderer Behörden. Er beinhaltet ferner die Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
    (3) Er umfasst auch die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten unter Weisung der zuständigen Anklagebehörde oder eines berufenen Special Prosecutors, soweit diese nicht mit eigenen Kräften tätig werden.


    Section 2 – Measures of Law Enforcement and Criminal Investigation
    (1) Dem Vollzugsdienst steht das Recht zu, jede legale, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, insbesondere
    1. eine Person wegen des begründeten Verdachts einer mit Strafe bedrohten Tat bis zur Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung in Gewahrsam zu nehmen,
    2. die Durchsuchung einer Person oder eines befriedeten Besitztums durchzuführen, wenn diese notwendig und zulässig ist,
    3. körperlichen Zwang in einem angemessenen Maße, nötigenfalls auch unter Inkaufnahme des Todes,
    4. jede Sache in behördliche Verwahrung zu nehmen, die entweder als Beweismittel benötigt werden könnte oder illegal besessen wird oder um das Eigentum eines anderen daran zu sichern,
    5. Befragungen durchzuführen und zu diesem Zwecke Personen anzuhalten,
    6. eine Person von einem näher bezeichneten Gebiet vorläufig zu verweisen oder zu entfernen,
    7. vorläufig jede Anordnung zu treffen, die einer anderen öffentlichen Stelle zusteht, wenn diese nicht in der erforderlichen Zeit zu erreichen ist.
    (2) Im Rahmen der Kriminalermittlungen, die im Rahmen der berechtigterweise angenommenen Möglichkeit für eine verfolgbare Straftat durchzuführen sind, sind folgende Maßnahmen zulässig:
    1. die Befragung des Beschuldigten und von Zeugen nach einer Belehrung über die Verwertbarkeit seiner Angaben und seiner Rechte sowie unter Wahrung der Aussageverweigerungs- und Beistandsrechte,
    2. die Erhebung und Sicherung von Beweismitteln,
    3. die Observierung von verdächtigen Personen sowie von Örtlichkeiten,
    4. die Durchsuchung von Personen und Räumlichkeiten, soweit erforderlich nach gerichtlicher Genehmigung,
    4. die gezielte Verwendung von Abhör- und Überwachungsvorrichtungen nach gerichtlicher Genehmigung,
    (3) Die getroffenen Maßnahmen sind zu protokollieren. Insbesondere soll bei ortsgebundenen Befragungen die Dokumentation durch Bild- oder Tonaufnahmen erfolgen.
    (4) Die von den Vollzugsbehörden getroffenen Maßnahmen sind zu dulden, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind und Dritte können zur Unterstützung dieser Maßnahmen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit herangezogen werden.
    (5) Soweit ein Schaden oder anderer Nachteil durch ungerechtfertigte Maßnahmen oder einem unbeteiligten Dritten entsteht, können Ansprüche nur gegen die Behörde, nicht aber gegen die Vollzugsbediensteten geltend gemacht werden. Ein Rückgriff ist ausgeschlossen, soweit keine zumindest grob fahrlässige Handlung vorliegt. Wurde auf Anordnung gehandelt, ist der Rückgriff gegen den Anweisenden zu richten, soweit nicht die Handelnden ein überwiegendes Verschulden trifft.


    Section 3 – Law Enforcement Officers
    (1) Vollzugsbediensteter oder Kriminalermittler ist, wer dazu rechtmäßig bestellt und auf die Einhaltung der Gesetze vereidigt ist.
    (2) Die Bediensteten haben vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, unbeschadet etwaiger Übertragung anderer Rechte aus anderen Rechtsstellungen und vorbehaltlich aller Beschränkungen im Rahmen ihrer Bestellung oder des Dienstes, alle Rechte im Sinne der Section 2.
    (3) Die indienstnehmende Behörde hat die Vollzugsbediensteten mit der vorgesehenen Ausstattung sowie einem Dienstausweis und einer Dienstmarke auszustatten.
    (4) Soweit die Behörde dies bestimmt, haben die Vollzugsbediensteten Uniformen zu tragen. Die Führung einer Schusswaffe bedarf der besonderen Gestattung; das Führen privater Waffen im Dienst ist ausgeschlossen.
    (5) Bedienstete in Ausbildung (Cadets), können im Rahmen der Ausbildung nur für Verwaltungsaufgaben oder unbewaffneten Streifendienst herangezogen werden. Soweit sie einem qualifizierten Bediensteten zugeordnet sind, können sie unter dessen Anleitung auch andere Aufgaben wahrnehmen.


    Section 4 – The Police Superintendent
    (1) Der Governor beruft einen Police Superintendent. Der Superintendent darf nur begründet seines Amtes enthoben werden.
    (2) Im Rahmen der Gesetze ist der Superintendent an die Weisungen des Governors, im Rahmen dieser Weisungen an die Weisungen der übergeordneten Amtsträger gebunden.
    (3) Der Superintendent
    a) verleiht anderen öffentlichen Stellen als den Behörden des Staates selbst die beschränkbare Befugnis, Vollzugsaufgaben oder Kriminalermittlungsaufgaben wahrzunehmen und entsprechende Bedienstete zu bestellen oder entzieht es,
    b) setzt die Mindestanforderungen für die Bestellung Vollzugsbediensteten und zum Kriminalermittler fest und zertifiziert andere Einrichtungen als die Academy für die Durchführung der Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Polizeidienstes,
    c) koordiniert die Zusammenarbeit der Vollzugsbehörden innerhalb von Astoria State und mit den Behörden anderer Bundesstaaten, des Bundes oder des Auslandes,
    d) berät den Governor und die Administration im Bezug auf seinen Verantwortungsbereich und erstattet ihnen Bericht.


    Section 5 – Central Ressources
    (1) Unter Leitung des Police Superintendent werden zentrale Einrichtungen der Vollzugsbehörden unterhalten, insbesondere für übergreifende Verwaltungsaufgaben, Beschaffungswesen, technische Unterstützung und Kriminaluntersuchungen.
    (2) Es wird ferner unter der Aufsicht des Police Superintendent eine Aus- und Weiterbildungseinrichtung (Academy) eingerichtet, dessen Abschlüsse sowohl denen einer staatlichen Hochschule entsprechen, als auch besondere Zertifikate sein können. Daneben ist die Academy für die Durchführung von Eignungsprüfungen verantwortlich.
    (3) Die zentralen Einrichtungen stehen den staatlichen und lokalen Vollzugsbehörden zur Verfügung. Ihre Nutzung durch den Bund oder Behörden anderer Staaten kann gestattet werden.


    Section 6 – State Police
    (1) Die State Police ist auf dem gesamten Gebiet des Staates als Vollzugs- und Ermittlungsbehörde zuständig. Ihr Leiter ist der Police Superintendent, dem weitere Bedienstete mit Leitungsaufgaben beigeordnet werden können, die nicht der Bestätigung durch die State Assembly bedürfen.
    (2) Die State Police ist zuständig für alle Angelegenheiten
    a) die die Staatsorgane direkt betreffen, einschließlich des Gebäude- und Objektschutzes,
    b) die ihr ausschließlich zugewiesen oder im Einzelfall durch den Police Superintendent an sich gezogen oder durch die Administration übertragen wurden,
    c) die über den Zuständigkeitsbereich mehrerer lokalen Vollzugsbehörden hinaus gehen, soweit nicht eine niedrigere gemeinsame Behörde besteht,
    d) die über die Staatsgrenze hinaus gehen, soweit nicht der Bund ausschließlich zuständig ist.
    Sie übt diese Zuständigkeiten in Zusammenwirken mit den sonst zuständigen Behörden aus, kann jedoch die Leitung beanspruchen.
    (3) Die State Police ist unzuständig, soweit die Jurisdiktion des Staates nicht begründet ist und sie nicht um Unterstützung ersucht wird und soweit andere Staatsbehörden Vollzugs- und Ermittlungsaufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.
    (4) Die State Police kann die Bundesbehörden und soweit zulässig auch ausländischer Behörden auf Ersuchen unterstützen sowie die lokalen Vollzugsbehörden unterstützen.


    Section 7 – Local Authorities
    (1) Die lokalen Verwaltungskörperschaften sind aufgerufen, eigene Vollzugsbehörden einzurichten und geeignet zu organisieren. Die lokalen Organe haben das Recht zur Aufsicht, Weisung und Personalführung im Rahmen dieses Gesetzes. Die Leitung soll einem Vollzugsbeamten als Chief of Police oder einem lokalen Bediensteten als Police Commissioner übertragen sein, den der Leiter der Exekutive beruft. Der Police Superintendent ist zur Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen befugt.
    (2) Die Zuständigkeit der lokalen Behörden ist innerhalb der Verwaltungskörperschaft immer gegeben, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Die Zuständigkeit einer anderen lokalen Behörde kann im Einzelfall insbesondere zur Untersuchung von Amtsvergehen durch den Police Superintendent begründet werden.
    (3) Lokale Behörden dürfen und sollen miteinander kooperieren, soweit dies die Interessen des Staates nicht beeinträchtigt und sinnvoll ist. Auch mit den Behörden anderer Bundesstaaten oder des Bundes dürfen sie kooperiere, soweit die State Police auf die Zuständigkeit verzichtet oder die Angelegenheit von geringer Bedeutung ist.
    (4) Der Governor ist berechtigt, durch begründete Anordnung eine lokale Behörde unter die Aufsicht und Weisung des Staates allein zu stellen (Nationalization) und diese dem Police Superintendent oder einem anderen geeigneten Amtsträger zu übertragen. Während der Nationalization ruhen die Rechte der lokalen Organe.


    Section 8 – Entry-into force
    (1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
    (2) Es werden aufgehoben:
    - Police Investigations Act of 2015,
    - Chapter II of the Astoria State Emergency Services Act of 2012.

  • Handlung

    Seufzt ob der geringen Beteiligung.





    Honorable Commoners!


    The question before the Assembly has been decided.
    With 0 Votes declared to be present
    3 Votes were entered into the Records validly.



    By Ayes and Nays:
    3x Aye
    0x Nay



    The question is affirmed to.



    (Kingston jr.)
    Speaker of the Assembly

  • David Clark

    Hat das Label Records (The Assembly - Astor 1.0) hinzugefügt

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