Freeland Rent Allowance Act





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    State Law Division



    Freeland Rent Allowance Act
    Loi d'allocation de logement de Frélande



    Inkraftgetreten am: 19. Januar 2016
    Geändert am: -/-




    Freeland Rent Allowance Act/Loi d'allocation de logement de Frélande


    Section 1 - General/Général
    (1) Dieses Gesetz führt einen Mietzuschuss ein und regelt die Bedingungen zu seinem Erhalt.


    Section 2 - Rent Allowance/Allocation de logement
    (1) Der Mietzuschuss ist aus Mitteln der öffentlichen Hand zu finanzieren.
    (2) Der Mietzuschuss beträgt höchstens 90% der zu zahlenden Warmmiete, die Höhe des gewährten Zuschusses legt die Staatsregierung individuell fest.
    (3) Der Mietzuschuss wird monatlich an den Vermieter überweisen und nicht auf das Konto des Bezuschussten.
    (4) Antrag auf Erhalt des Mietzuschusses ist bei der Staatsregierung zu stellen, diese hat zu prüfen ob alle Bedingungen erfüllt und eine Notwendigkeit gegeben ist und den Antrag entsprechend an-oder abzulehnen.

    Section 3 - Conditions

    (1) Personen die unter einer von der Staatsregierung festgelegten Einkommensgrenze liegen, gelten als Geringverdiener und sind berechtigt einen Mietzuschuss zu erhalten.
    (2) Personen die das Sorgerecht für einen Minderjährigen haben und mit diesem alleine Leben sind berechtigt einen Mietzuschuss zu erhalten, es sei denn sie überschreiten eine von der Staatsregierung festgelegte Einkommensgrenze.
    (3) Personen die arbeitslos sind, sind berechtigt einen Mietzuschuss zu erhalten.


    Section 4 - Reasons for refusal or revocation/Raisons de refus ou de la révocation
    (1) Eine Ablehnung des Antrags kann erfolgen, wenn die zu zahlende Warmmiete eine Obergrenze übersteigt. Diese wird von der Staatsregierung festgelegt und regelmäßig nach Prüfung des Wohnungsmarktes aktualisiert.
    (2) Eine Ablehnung des Antrags kann erfolgen, wenn der Beantragende keine oder nur sehr wenig Miete zahlt. Die Mindestgrenze der zu zahlenden Warmmiete wird von der Staatsregierung festgelegt und darf einen Betrag von 200A$ im Monat nicht übersteigen.
    (3)Die Staatsregierung hat in regelmäßigen Abständen zu prüfen ob die Bedingungen zum Erhalt des Mietzuschusses weiterhin erfüllt sind, sollte dies nicht der Fall sein ist die Zahlung des Zuschusses unverzüglich einzustellen und der Betroffen ist hiervon zu informieren.

    Section 5 - Final Provisions/dispositions finales

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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