Reform of Congressional Investigations and Questionings Act




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    REFORM OF THE CONGRESSIONAL INVESTIGATIONS AND QUESTIONINGS ACT



    ENTRY INTO FORCE


    Proposed by Rep. Carter Gilman (I-NA)
    Approved by the House of Representatives - November 6th, 2014
    Approved by the United States Senate - November 6th, 2014
    Signed into Law by President Tünde Mária Varga - November 12th, 2014 *



    AMENDMENTS


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    Reform of Congressional Investigations and Questionings Bill


    Section 1
    Der Congressional Investigations and Questioning Act vom 3. April 2009 wird außer Kraft gesetzt.


    Section 2
    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:



    Congressional Committees, Investigations and Questioning Act



    Article I - Fundamentials


    Section 1 - Area of Application and Definitions
    (1) Dieses Gesetz regelt
    a. die Einrichtung von ständigen Ausschüssen durch den Kongress;
    b. die Durchführung von Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durch den Kongress;
    c. die Durchführung von Befragung der Bundesregierung durch einzelne Kongressmitglieder und Kongressausschüsse.
    (2) Als Dienstalter wird in diesem Gesetz díe Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden, abgeschlossenen Amtszeiten eines Kongressmitglieds bezeichnet und bei einem Patt die tatsächliche zeitliche Dauer der Amtszeit.


    Section 2 – Adjurations
    (1) Jede Person, welche vor den Kongress oder einen seiner Ausschüsse tritt, ist vor Beginn seiner Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
    (2) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
    (3) Die Eidesformel lautet:
    „Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
    Die religiöse Beteuerung kann entfallen.



    Article II - Standing Committee Basics


    Section 1 - Standing Committees
    (1) Der Kongress soll ständige Ausschüsse zu den folgenden Themenkomplexen bilden:
    a. Budget & Commerce;
    b. Defence & Intelligence Affairs;
    c. Foreign Relations;
    d. Justice & Ethics;
    Bei Zweifeln oder Uneinigkeit bezüglich der Zuständigkeit eines Ausschusses, entscheidet das Kongresspräsidium.
    (2) Ein Ausschuss trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt.


    Section 2 - Formation of Committees and Member Restrictions
    (1) Zum Beginn einer jeden Legislaturperiode des Repräsentantenhauses, sowie zu seinem Amtsantritt, soll jedes Mitglied des Kongresses für sich bis zu zwei Ausschüsse wählen, denen er angehören möchte. Die gewählten Ausschüsse sind dem Kongresspräsidium schriftlich mitzuteilen und die Auswahl ist nachträglich nicht mehr änderbar. Das Präsidium setzt dafür eine angemessene Frist.
    (2) Kein Kongressmitglied soll mehr als zwei Ausschüssen gleichzeitig angehören. Keinem Ausschuss sollen mehr als vier Mitglieder gleichzeitig angehören.
    (3) Bewerben sich mehr als vier Kongressmitglieder für einen Ausschuss, sollen die dienstältesten den Vorzug bekommen.
    (4) Während einer laufenden Legislaturperiode können Ausschussmitglieder:
    a. höchstens einmal in beiderseitigem Einverständnis ihren Platz in einem Ausschuss mit dem Mitglied eines anderen Ausschusses wechseln;
    b. zu Gunsten eines anderen Kongressmitglieds auf ihren Sitz in einem Ausschuss verzichten;
    c. von ihrem Sitz in einem Ausschuss zurücktreten.
    Verlässt der Vorsitzende so den Ausschuss, ist der Vorsitz gemäß Sec. 3 SSec. 2 neu zu besetzen.
    (5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses unter vier, sollen die freien Sitze analog zu SSec. 1 neu besetzt werden. Bewirbt sich innerhalb der gesetzten Frist niemand, bleiben die Sitze vakant. Selbiges gilt für die Besetzung zum Beginn der Legislaturperiode.
    (6) Sinkt die Mitgliederzahl eines Ausschusses auf null, bleibt dieser bis zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhauses vakant.


    Section 3 - Committee Chair
    (1) Dem Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses obliegt es,
    a. Termine für die Sitzungen des Ausschusses anzusetzen,
    b. die Sitzungen einzuberufen und zu leiten sowie die Geschäftsordnung durchzusetzen und
    c. bei Bedarf dem Kongress im Auftrag des Ausschusses Anträge vorzulegen und Bericht zu erstatten.
    (2) Der Vorsitz steht dem dienstältesten Ausschussmitglied zu. Sollte dieser ablehnen, fällt der Vorsitz dem nächstdienstältesten Mitglied zu. Lehnen alle ab, soll das Kongresspräsidium den Vorsitz führen.
    (3) Kein Mitglied des Kongresspräsidiums soll einem Ausschuss vorsitzen und kein Mitglied des Kongresses soll mehr als einem Ausschuss vorsitzen. Ausgenommen hiervon ist die Besetzung des Vorsitzes durch das Kongresspräsidium gemäß SSec. 2.
    (4) Dem Vorsitzenden kommt die Entscheidung im Falle der Stimmgleichheit zu, sofern nicht das Präsidium den Vorsitz führt.



    Article III - Questioning the Administration


    Section 1 - Types of Questionings
    Anfragen an die Regierung können durch einzelne Kongressmitglieder oder einen ganzen Ausschuss des Kongresses durchgeführt werden.


    Section 2 - Personal Questionings
    (1) Jedes Kongressmitglied kann bis zu zweimal pro Monat einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung beim Kongresspräsidium einreichen.
    (2) Eine Anfrage nach dieser Section darf aus maximal drei Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
    (3) Das Kongresspräsidium soll Anfragen, die nicht SSec. 2 entsprechen, begründet ablehnen. Andernfalls ist die Anfrage unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
    (4) Das befragte Organ soll dem Kongress, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch das Kongresspräsidium, innerhalb von einer Woche schriftlich antworten.


    Section 3 - Committee Questionings
    (1) Jedes Kongressmitglied kann jederzeit einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung durch einen Ausschuss einreichen.
    (2) Anträge dieser Art sollen bei demjenigen Ausschuss eingereicht werden, der thematisch für das befragte Organ oder den thematischen Inhalt der Fragen zuständig ist.
    (3) Eine Anfrage soll höchstens aus fünf Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
    (4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge, die nicht SSec. 2 und 3 entsprechen, sind durch den Vorsitzenden begründet zurück zuweisen.
    (5) Über die Durchführung einer Befragung gemäß des Antrags stimmt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
    (6) Wird einer Befragung durch den Ausschuss zugestimmt, soll der Antrag durch den Vorsitzenden an das befragte Organ weitergeleitet werden.
    (7) Das befragte Organ hat, ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, innerhalb einer Woche einen Vertreter zu entsenden, der die Fragen vor dem Ausschuss beantwortet. Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
    (8) Der Antragsteller soll der Anhörung beiwohnen, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Ausschusses ist.
    (9) Den Mitgliedern des Ausschusses, sowie gegebenenfalls dem Antragsteller, ist es erlaubt, während der Befragung Nachfragen zu stellen, um präzisere Antworten zu erlangen.
    (10) Pro Kongressmitglied dürfen dabei höchstens drei Nachfragen gestellt werden.
    (11) Die Anhörung ist zu beenden, sobald alle Fragen beantwortet und innerhalb von 48 Stunden keine Nachfragen gestellt wurden oder alle Berechtigten angegeben haben, auf Nachfragen zu verzichten.


    Section 4 - Exceptions
    (1) Die Beantwortung einzelner Fragen kann verweigert werden, wenn sie die nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen oder strafrechtliche Verfahren gefährden würden.
    (2) Die Beantwortung einzelner Fragen muss verweigert werden, wenn der Befragte dadurch gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen würde.
    (3) Wurde die Beantwortung von Fragen gemäß SSec. 1 vor einem Ausschuss verweigert, kann der Ausschuss mit einfacher Mehrheit eine geheime Sitzung beschließen, in der die Fragen beantwortet werden müssen.



    Article IV - Committee Investigations


    Section 1 - Motion of Investigation and Additional Members
    (1) Ein Ausschuss kann Untersuchungen über Angelegenheiten bzw. zu Vorgängen innerhalb der Vereinigten Staaten einleiten. Jeder Ausschuss soll zur selben Zeit höchstens eine Untersuchung durchführen.
    (2) Ein Antrag hierzu muss einen Untersuchungsauftrag in Form von einer oder mehreren Fragen beinhalten und muss sich stets auf einen Themenkomplex beziehen.
    (3) Anträge dieser Art sollen von einem Kongressmitglied bei dem Ausschuss eingereicht werden, dessen Themenkomplex jenen des Untersuchungsauftrags einschließt oder am nächsten kommt.
    (4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge die nicht SSec. 2 oder 3 entsprechen sind durch den Vorsitzenden begründet zurückzuweisen.
    (5) Über die Durchführung einer Untersuchung, gemäß des Antrags, entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
    (6) Während einer Untersuchung kann ein Ausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieds, mit einfacher Mehrheit, für die Dauer der Untersuchung weitere Mitglieder berufen.


    Section 2 - Investigation Report
    (1) Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Form eines Berichtes zusammenzufassen, welcher der Gesamtheit des Kongresses zugänglich zu machen ist.
    (2) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
    (3) Der Ausschuss kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.
    (4) Liegt zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhaus kein Abschlussbericht vor, ist die Untersuchung durch das Kongresspräsidium abzubrechen.


    Section 3 - Ways of Investigation
    (1) Ein Ausschuss kann jederzeit eine Person, von der erwartet wird, dass sie sachdienliche Aussagen zum Gegenstand einer Untersuchung machen kann, befragen.
    (2) Eine zu befragende Person ist durch den Vorsitzenden offiziell in den Kongress zu laden. Eine Vorladung ist durch einfache Mehrheit vom Ausschuss zu beschließen.
    (3) Die Befragung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach der Befragung durch den Vorsitzenden eigene Fragen zu stellen.
    (4) Der Vorsitzende kann eine Befragung jederzeit unterbrechen oder beenden. Eine einmal befragte Person darf ein weiteres Mal vor das Gremium gerufen werden, sollte der Verlauf der Untersuchung dies notwendig machen.
    (5) Hat der Vorsitzende die Befragung beendet, hat die zu befragende Person den Tagungssaal sofort zu verlassen.



    Article V - Subpoena


    Section 1 – Contents and Service of a subpoena
    (1) Eine Vorladung muss beinhalten:
    a. die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
    b. das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
    c. den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
    d. das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
    (2) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
    (3) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.


    Section 2 – Disregard of a subpoena
    Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Untersuchungsausschusses vorgeführt werden.


    Section 3 – Legitimacy of a subpoena
    (1) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
    (2) Ausgenommen bleiben:
    a. der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
    b. die gewählten Mitglieder des Kongresses,
    c. die Richter des Obersten Bundesgerichtes sowie der weiteren Bundesgerichte.



    Article VI – Contempt of Congress


    Section 1 – Perjury
    Leistet eine Person vor dem Kongress oder einem seiner Organe einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.


    Section 2 - Subpoena
    (1) Die Missachtung einer Vorladung ist ein Vergehen der Klasse D.
    (2) Widerstand gegen eine Zwangsvorführung ist ein Vergehen der Klasse C.


    Section 3 – Contempt of Congress
    Wer den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, behet ein Vergehen der Klasse B.


    Section 4 - Competent Court
    Zuständiges Gericht für alle Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben, ist in erster Instanz der Federal District Court for the District of Astoria State, soweit nicht das Oberste Bundesgericht zuständig ist.


    Section 3
    Zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, werden die Bestimmungen der Standing Rules Sec 11. sowie 11a. ungültig und die Ausschüsse sollen analog zu Art. II Sec. 2 SSec. 2 besetzt werden.


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