Federal Rules of Procedure Act

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    FEDERAL RULES OF PROCEDURE ACT



    ENTRY INTO FORCE


    As part of the 2nd Federal Judiciary Revision Act - July 22nd, 2015 *



    AMENDMENTS


    Third Federal Judiciary Revision Act - January 31st, 2016 *
    Requirements for Search and Seizure Act - April 14th, 2016 (copy currently unavailable)
    Judiciary Reform Act - May 2nd, 2017 *

    Jury Streamlining Act - Sept. 14th, 2022




    Federal Rules of Procedure Act



    Chapter I – General Rules


    Rule 1 – Precedence of Special Rules
    (1) Die Bestimmungen dieser Rules treten hinter die Bestimmungen besonderer Rules of Procedure zurück, die durch die Bundesrichterkonferenz oder durch Gesetz festgelegt werden. Die Bundesrichterkonferenz für die Bundesberufungs- und -bezirksgerichte und die Richter des Supreme Courts für ebendiesen, können ergänzende Bestimmungen zur Verfahrensführung und inneren Arbeit der Gerichte erlassen und diese öffentlich bekanntmachen.
    (2) Die Prozessführung steht den Richtern zu, denen die Anwendung und Auslegung dieser Regeln obliegt.
    (3) Das Gericht kann auf Antrag oder nach eigenem Ermessen von den Bestimmungen einer Regel abweichen oder sie suspendieren, wenn das für den Fortgang des Verfahrens nützlich ist.



    Chapter II – Basic Rules of Procedure


    Rule 2 – Complaint
    (1) Ein Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift. Wird die Klage durch einen Rechtsanwalt im Auftrage eines Mandanten vorgebracht, ist die Vollmacht beizulegen.
    (2) Eine Änderung der Klage im laufenden Verfahren bedarf der Zustimmung des Gerichts, nicht jedoch die Rücknahme der Klage, mit der das Verfahren für beendet zu erklären ist.
    (3) Die Klage ist dem Antragsgegner durch das Gericht zuzustellen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nach der das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens oder dem Erlass einer Entscheidung befindet.


    Rule 3 – Pretrial
    (1) Nach der Zustellung der Klageschrift hat das Gericht das Vorverfahren zu eröffnen und die Stellungnahme des Beklagten zu hören. Soweit der Beklagte anwaltlich vertreten wird, ist die Vollmacht vorzulegen. Es hat zu erörtern, ob das Gericht zuständig und die Klage zulässig ist. Wird die Klage nicht zugelassen, so stellt das Gericht das Verfahren ein. Die Klage kann ganz oder teilweise zugelassen werden.
    (2) Wird die Klage zugelassen, hat das Gericht den Beklagten auf die Möglichkeit des Klageanerkenntnises hinzuweisen sowie zu befragen, ob er seine Schuld oder den Anspruch anerkennt. Wird die Klage anerkannt, so hat das Gericht binnen angemessener Frist ein Urteil zu verkünden, ohne ein Hauptverfahren zu eröffnen. Ansonsten erteilt das Gericht einen Writ of Mandamus und eröffnet das Hauptverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens.
    (3) Wird die Klage nicht anerkannt, ist der Beklagte über die Art des Verfahrens aufzuklären. Soweit ihm das Verfahren vor einer Jury zusteht, ist er zu befragen, ob er darauf verzichtet. Soweit er dies nicht tut, ist das Vorverfahren mit der Bestellung der Jury fortzusetzen. Nach der Bestellung der Jury oder dem Verzicht darauf ist das Vorverfahren abzuschließen.


    Rule 4 - Preliminary Injunction
    (1) Das Gericht kann im Vorverfahren einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dies zur Vermeidung irreversibler Folgen vor der endgültigen Entscheidung des Gerichtes notwendig ist. Der Antragsteller hat die Dringlichkeit seines Antrags nachzuweisen, zudem muss die einstweilige Anordnung bei einer Gesamtabwägung des zu erwartenden Ergebnisses der Hauptsache sowie der nachteiligen Folgen für die Parteien im Fall einer möglicherweise anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache erforderlich sein.
    (2) Es kann eine Anhörung über den Antrag anberaumen oder diese ohne Anhörung erlassen, wenn dies zum wirksamen Rechtsschutz notwendig ist. In diesem Fall ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nach der das Gericht seine Entscheidung noch einmal überprüft.
    (3) Die Preliminary Injunction darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles, vor allem die Gefahr irreparabler und unzumutbarer Nachteile für eine Partei, gebieten eine Vorwegnahme der Hauptsache.
    (4) Eine Preliminary Injunction verliert ihre Gültigkeit spätestens mit dem Ende des Verfahrens in der Hauptsache ohne weitere Erklärung oder Anordnung, sofern sie nicht bereits vorher durch das Gericht aufgehoben wurde.


    Rule 5 – Structure of Main Trial
    (1) Das Gericht eröffnet nach Abschluss des Vorverfahrens das Verfahren binnen angemessener Frist.
    (2) Die Anklage beginnt mit dem Klagevortrag, auf den die Verteidigung erwidern. Danach tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein. Nach der Beweisaufnahme können die Klage und die Verteidigung ein Abschlussplädoyer halten. Nach den Plädoyers tritt das Gericht in die Beratungen ein.
    (3) Im Verlauf des Verfahrens kann das Gericht sich jederzeit vertagen oder ein Zwischenplädoyer hören, um über den Fortgang des Verfahrens zu beraten. Die Verteidigung kann von ihrem Recht Gebrauch machen, die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen verlangen.


    Rule 6 – Mistrial
    (1) Wann immer ein Verfahren auf Antrag einer Partei ohne rechtsverbindliches Urteil oder Entscheidung der Jury aus rechtlichen Gründen, die nicht den Mangel an Beweisen betreffen, beendet werden muss, hat der Richter einen Fehlprozess erklären.
    (2) Ist ein Fehlprozess festgestellt, gilt das Verfahren als nicht geführt, eine erneute Anklage ist zulässig.


    Rule 7 - Trial de novo
    (1) Stellt sich nach der Rechtskraft eines Urteils aufgrund neuer Beweise oder durch die Feststellung einer Falschbewertung der verwendeten Beweise heraus, dass das Verfahren zu Ungunsten beklagten Partei möglicherweise nachteilig ist, kann diese beim zuständigen Berufungsgericht ein neues Verfahren beantragen.
    (2) Dem Antrag ist stattzugeben, sofern die vorgebrachten Gründe geeignet sind, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen. In diesem Fall soll das zuständige Bundesgericht ein neues Verfahren durchführen.
    (3) Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft nur zugunsten des Angeklagten antragsberechtigt.


    Rule 8 – Right to be heard
    Die Parteien haben im Verfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör.



    Chapter III - Evidence


    Rule 9 – Evidentiary Hearing
    (1) In der Beweisaufnahme beginnt die Klage, darauf folgt die Verteidigung, wobei jede Seite zu den vorgebrachten Beweisen Stellung nehmen kann.
    (2) Es sollen keine Beweise vorgelegt werden, die nicht zu Beginn des Verfahrens dem Gericht oder der Gegenseite bekanntgegeben wurden, es sei denn, sie treten im Laufe des Verfahrens neu auf und werden vom Gericht zugelassen. In diesem Fall wird das Gericht der Gegenseite eine angemessene Frist zur Bewertung einräumen, soweit dies erforderlich ist.


    Rule 10 – Questioning of Witnesses and Experts
    (1) Der Prozessführer ruft nacheinander seine Zeugen und Sachverständigen auf, die sie im Vorverfahren dem Gericht öffentlich benannt haben und die von diesem geladen wurden. Das Gericht kann die Benennung weiterer Zeugen und Sachverständiger nach Eröffnung des Hauptverfahrens nur nach Anhörung beider Parteien zulassen.
    (2) Zu Beginn der Befragung leisten die Zeugen folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe." Der Gottesbezug kann entfallen.
    (3) Nach der Vereidigung befragt der Prozessführer seine Zeugen.
    (4) Die Gegenseite kann nach dem Abschluss der Befragung durch den Prozessführer den Zeugen selbst befragen.
    (5) Wann immer sich im Laufe der Befragung durch eine Partei neue Aspekte ergeben, wird das Gericht der anderen Partei die Möglichkeit zum Wiedereintritt in die Befragung erlauben. Dieser Vorgang kann nach dem Ermessen des Gerichts wiederholt werden.
    (6) Die Aussage vor Gericht kann nur aus durch das Gesetz oder Gewohnheitsrecht anerkannte Gründe verweigert werden.
    (7) Steht ein Zeuge oder Sachverständiger aus Gründen, die nicht durch die ihn aufrufende Partei zu vertreten sind, nicht zur Verfügung und kann dieser Zustand nicht oder nicht in angemessener Frist behoben werden, kann das Gericht Aussagen zulassen, die glaubwürdig anderweitig getätigt wurden; es kann ausnahmsweise auch Aussagen aus Hörensagen zulassen.


    Rule 11 – Documents
    (1) Dokumente in Schrift-, Text-, Bild- und Tonform sollen durch den Ersteller im Zuge einer Befragung in die Beweisaufnahme eingeführt werden. Ist dies nicht möglich, soll das Gericht die Dokumente selbst in Augenschein nehmen.
    (2) Wann immer sich die Einbringung oder Inaugenscheinnahme von Dokumenten durch eine Partei neue Aspekte ergeben, wird das Gericht der anderen Partei die Möglichkeit zum Wiedereintritt in die Vorlage neuer Dokumente erlauben. Dieser Vorgang kann nach dem Ermessen des Gerichts wiederholt werden.


    Rule 12 – Objections
    (1) Beide Parteien haben das Recht, gegen Beweismittel, Dokumente, gestellte Fragen und getätigte Aussagen Einspruch einzulegen, um ihre Einführung in die Beweisaufnahme zu unterbinden. Die Erhebung des Einspruchs ist bereits vor der Eröffnung des Verfahrens zulässig.
    (2) Der Einspruch ist auf Verlangen des Gerichts zu begründen, er kann zwischen den Parteien und dem Gericht ohne die Jury erörtert werden. Über den Einspruch entscheidet unmittelbar das Gericht, diese Entscheidung an sich kann nicht angefochten werden.
    (3) Ist die Verhinderung der Einbringung nicht mehr möglich und wird dem Einspruch stattgegeben, vermerkt der Richter im Protokoll, dass die Teile der Aussage, gegen die der Einspruch erhoben wurde, nicht in der Urteilsfindung berücksichtigt werden und weist die Jury dementsprechend an.
    (4) Die Begründung des Einspruchs kann auf rechtliche Bestimmungen oder das Gewohnheitsrecht gestützt werden. Ist der Einspruch begründet, liegt die Begründetheit des Einspruchs jedoch lediglich in Gründen, die die erhebende Partei selbst zu vertreten hat und würde ein Ausschluss ihr einen Vorteil bringen, kann das Gericht den Einspruch als rechtsmissbräuchlich zurückweisen.



    Chapter IV – Jury


    Rule 13 – Jury Procedure in General
    (1) Eine Jury ist aus drei Geschworen (Jurors) zu bilden. Einer von ihnen ist durch das Gericht zum Obmann zu bestellen.
    (2) Neben den Geschworenen ist eine geeignete Anzahl von Ersatzgeschworenen zu bestimmen. Ist ein ausgewählter Geschworener im Laufe des wegen Verhinderung oder aus anderen zwingenden Gründen von der Pflicht zu entbinden, rückt ein Ersatzgeschworener nach.
    (3) Die Geschworenen sind durch das Gericht über ihre Pflichten zu belehren und zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:
    "Do each of you solemnly swear or affirm that you will well and truly try, and true deliverance make, in the case now on trial and render a true verdict according to the law and the evidence? (Schwört oder verspricht jeder einzelne von Ihnen, dass Sie ernstlich und wahrhaftig versuchen und wahrhaftig Bericht geben werden, um einen richtigen Verdikt gemäß den Gesetzen und den Beweisen in diesem hier zu verhandelnden Verfahren zu erreichen.)"
    Die Geschworenen antworten darauf mit "I swear/I affirm (Ich schwöre es / verspreche es feierlich)!"
    (4) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es für die Dauer des Verfahrens, an welchem sie mitwirken, untersagt, sich mit anderen Personen über das Verfahren auszutauschen oder ihnen gegenüber zu äußern. Ebenso untersagt ist eine Beratung untereinander vor Beginn der Beratungsphase.


    Rule 13a – Constituting a Jury
    (1) Das Gericht wählt nach dem von der Bundesrichterkonferenz festgelegten Verfahren, ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen, eine geeignete Anzahl geeigneter Kandidaten aus. Ausgeschlossen aus Gründen des Rechts sind die Parteien und ihre Vertreter sowie die beteiligten Richter und Personen, die minderjährig sind oder die Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
    (2) Ein Geschworener kann die Tätigkeit ablehnen, wenn er bereits in einem anderen, laufenden oder vor weniger als einer Woche beendeten Verfahren als Geschworener tätig war oder absehbar verhindert sein wird. Er hat dem Gericht Anzeige zu machen, wenn er sich aus anderen Gründen für ungeeignet erachtet.
    (3) Das Gericht teilt die Namen der Kandidaten unverzüglich den Parteien mit. Er hat ihnen auch Einwendungen nach Ssc. 2 offenzulegen.
    (4) Die Parteien haben binnen einer angemessenen Frist entweder ihr Einverständnis mit den Kandidaten zu erklären, oder gegen einzelne Kandidaten begründeten Einspruch zu erheben. Anstelle eines Einspruchs kann auch die Befragung unter Eid durch beide Parteien beantragt werden (Voir dire), ehe Einspruch erhoben wird.
    (5) Einsprüche sind nur zulässig, wenn
    1. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen, insbesondere, weil er mit einem Prozessbeteiligten eng verbunden ist,
    2. der Ausgewählte auf Grund erkennbarer oder als sicher voraussehbaren Gründen seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
    (6) Das Gericht kann einen Einspruch nach Anhörung der anderen Partei entweder für begründet erklären und den Kandidaten ausschließen oder ihn verwerfen. Es soll Einsprüche beider Parteien nur aus zwingenden Gründen verwerfen und kann nach Anhörung der Parteien einen Einspruch auch nachträglich verwerfen, wenn ansonsten keine Jury konstituiert werden kann und die Grundsätze der Rechtsordnung nicht entgegenstehen.
    (7) Sind alle Kandidaten ausgewählt oder ausgeschlossen oder steht im Laufe des Verfahrens kein Ersatzgeschworener mehr zur Verfügung, ohne dass eine Jury zustande kommt oder weiterhin mit drei Geschworen besetzt ist, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis das weitere Auswahlverfahren zur Ergänzung der Jury abgeschlossen ist.

    (8) Ist die Zusammensetzung der Jury nicht binnen 30 Tagen erfolgreich und ist dieser Umstand nicht im überwiegenden Teil schuldhaft durch den öffentlichen Ankläger verursacht worden, so ist, auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen durch Beschluss des Gerichts ohne Jury mit dem Verfahren fortzufahren.


    Rule 13b – Jury Deliberations
    (1) Die Geschworen nehmen am Verfahren im Gerichtssaal teil, ihnen sind alle zugelassenen Beweismittel zugänglich zu machen. Die Ersatzgeschworenen nehmen von den Geschworenen getrennt am Verfahren teil. Soweit ein Geschworener nachträglich hinzuberufen wird, der nicht Ersatzgeschworener war, ist ihm ausreichend Gelegenheit zur Aufarbeitung der Protokolle zu gewähren.
    (2) Die Beratungen der Jury finden im Anschluss an die Plädoyers statt und sind dauerhaft vertraulich. Das Gericht kann vor dem Rückzug die Geschworenen über das anzuwendende Recht belehren und kann rechtliche Fragen zulassen, die nur durch das Gericht zu beantworten sind.


    Rule 13c – Verdict and Consequences
    (1) Die Geschworenen haben einstimmig und über jede Frage separat einen Verdikt zu beschließen, wobei Stimmenthaltungen bei der Einstimmigkeit außer Betracht bleiben. Die Feststellungen des Verdikts binden das Gericht in der Entscheidung.
    (2) Kommen die Geschworenen nicht zu einem einstimmigen Urteil, können sie die Beratungen nach frühestens 48 Stunden für gescheitert erklären. Daraufhin kann der Richter sie noch einmal aufrufen, die Beratungen fortzusetzen und zu einer Entscheidung mit mindestens der Mehrheit der Stimmen kommen. Der Richter kann stattdessen das Verfahren für gescheitert erklären, wenn dies beantragt wird.
    (3) Kommt die Jury auch nach weiteren Beratungen, die maximal 120 Stunden andauern, nicht zu einer Entscheidung, kann der Richter einen Fehlprozess erklären, wenn dies beantragt wird. Wird kein Fehlprozess erklärt, geht das Entscheidungsrecht auf den Richter über. Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Zurückweisung eines Antrags zur Erklärung des Fehlprozesses.
    (4) Die Beratungsfristen kann das Gericht auf Bitten der Jury aus wichtigen Gründen verlängern, insbesondere wegen der Verhinderung eines Jury-Mitgliedes oder aufgrund des Umfangs des Verfahrens.


    Rule 14 – Setting aside Verdict
    (1) Kommt die Jury zu einer Entscheidung, die offensichtlich gegen die Beweislast oder das Recht gerichtet ist, erklärt der Richter den Verdikt für aufgehoben.
    (2) In diesem Fall kann er auf Antrag binnen einer angemessenen Frist einen Fehlprozess erklären oder nach Ablauf dieser Frist die Entscheidung an sich zu ziehen.
    (3) Gegen den Übergang des Entscheidungsrechts ist kein Rechtsmittel zulässig, wohl aber gegen die Nichterklärung des Fehlprozesses.



    Chapter V – Criminal Procedure


    Rule 15 - Indictment
    (1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach deren Einschätzung genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so ist Anklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben.
    (2) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
    a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
    b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
    c) die Bestimmungen der Gesetze, durch die die Tat mit Strafe bedroht ist, sowie die Feststellung, wodurch die erforderlichen Tatmerkmale verwirklicht sind,
    d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
    e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
    (3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.


    Rule 16 - Sentencing Hearing and Decision
    (1) Hat die Jury die Schuld des Angeklagten festgestellt, hat das Gericht über das Strafmaß nach Anhörung und Anträgen der Parteien zu bestimmen. Es kann Zeugen oder Sachverständige auf Antrag einer Partei oder aus eigenem Antrieb beziehen.
    (2) Hat die Jury ihre Entscheidung nicht einstimmig getroffen, kann die Höchststrafe nicht mehr angewandt werden.
    (3) Das Gericht soll nach der Strafmaßanhörung ein Urteil erlassen und damit das Verfahren beenden.


    Rule 17 - Defendant's Rights
    (1) Durch das Gericht wird in Strafsachen ein Pflichtverteidiger berufen werden, soweit der Angeklagte keinen Rechtsbeistand hat und dies wünscht. Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann. Die Stellung der Pflichtverteidiger wird durch Gesetz geregelt. Der Angeklagte hat das Recht, vertraulich und jederzeit mit seinem Verteidiger zu kommunizieren, wobei die Form der Kommunikation durch das Gericht beschränkt werden können, um schwerwiegende Gefahren abzuwenden.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
    (4) Ist ein Urteil erlassen und dieses rechtskräftig, darf der Angeklagte aufgrund desselben Tatvorwurfes nicht erneut vor Gericht gestellt werden, unabhängig davon, ob das Urteil die Schuld oder Unschuld des Angeklagten feststellt, die Bestimmung der Rule 7 bleibt unberührt.


    Rule 18 – Execution
    Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden und nach den Maßgaben dieser Anordnung.

  • Chapter VI – Civil Procedure


    Rule 19 – Civil Action

    Ein Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, die Angaben zum zuständigen Gericht, zu den Parteien, den Antragsgegenstand sowie den rechtlichen und tatsächlichen Umständen enthalten soll.


    Rule 20 – End of Procedure

    Das Verfahren wird durch das Gericht durch Urteil abgeschlossen, soweit es nicht bereits vorher beendet wurde.


    Rule 21 – Execution of Claims

    (1) Besteht ein Anspruch aufgrund eines gerichtlichen Urteils und verweigert der Schuldner die Erfüllung, ordnet das zuständige Gericht auf Antrag geeignet Vollstreckungsmaßnahmen an. Die Anordnung von Haft allein zur Erzwingung soll nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht genügen sowie die Haft geeignet und verhältnismäßig ist.

    (2) Bestehen Ansprüche nicht aufgrund eines Urteils, kann deren Vollstreckung nur erfolgen, wenn der Anspruch zuvor durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde, sofern nicht der Schuldner darauf durch schriftliche Erklärung verzichtet hat. Wird der Anspruch durch eine Schuldurkunde glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Beweisaufnahme.


    Chapter VII – Arrest and Remand


    Rule 22 - Arrest

    (1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.

    (2) Eine vorläufig festgenommene Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird. Wird innerhalb dieser 72 Stunden kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.

    (3) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, den er während einer oder unmittelbar nach einer der Ausführung einer Straftat beobachtet, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen.


    Rule 23 - Remand

    (1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht und die Gefahr

    a) der Verdunklung;

    b) der Flucht oder

    c) der Wiederholung der ihm zur Last gelegten Tat besteht.

    (2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn

    a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist oder

    b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.

    (3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person

    a) Beweismittel vernichten oder abändern oder

    b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.

    (4) Fluchtgefahr besteht, wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und

    a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist,

    b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt oder

    c) noch unbekannte Komplizen existieren.

    (5) Wiederholungsgefahr besteht, wenn zu besorgen ist, dass ein Verdächtiger die ihm zur Last gelegte Tat erneut begehen oder fortsetzen könnte. Sie soll als Haftgrund nur herangezogen werden, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft nicht bereits wegen Verdunklungs- oder Fluchtgefahr geboten ist.

    (6) Der zuständige Richter hat über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Gefahr der Verdunklung, Flucht oder Wiederholung zu berücksichtigen. Die Anordnung von Untersuchungshaft darf zu der Schwere der dem Verdächtigen zur Last gelegten Tat nicht außer Verhältnis stehen, insbesondere darf ihre Dauer nicht die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigen.


    Rule 24 - Habeas Corpus and Appeal against Remand

    (1) Jeder in Untersuchungshaft genommene Verdächtige ist unverzüglich nach seiner Ergreifung dem für den Erlass des Haftbefehls zuständigen Gericht vorzuführen. Ihm ist auf Antrag ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

    (2) Das zuständige Gericht hat ihn über die ihm zur Last gelegte Tat aufzuklären, ihm die gegen ihn vorliegenden Beweismittel vorzulegen, ihn auf sein Verlangen hin zum Tatvorwurf und den Gründen seiner Inhaftierung anzuhören und über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.

    (3) Jeder in Untersuchungshaft genommene Verdächtige kann zu jeder Zeit beim zuständigen Gericht eine Überprüfung des weiteren Bestehens des gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts sowie der gegen ihn vorgebrachten Haftgründe verlangen. Das Gericht entscheidet auf Grund seines Vortrages sowie der Erwiderung der Staatsanwaltschaft über die Fortdauer oder Beendigung der Untersuchungshaft.

    (4) Gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichts für die Fortdauer der Untersuchungshaft steht jedem Verdächtigen der Rechtsweg offen.

    (5) Der Verdächtige ist ohne seinen Antrag durch Beschluss des zuständigen Gerichts aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wenn

    a) nicht binnen 28 Tagen nach Erlass des Haftbefehls Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird oder diese Frist durch das oder

    b) die Dauer der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Zeit die nach dem Stand der Dinge zu erwartende Freiheitstrafe übersteigt.


    Rule 25 – Caution

    (1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.

    (2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet das Gericht. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.

    (3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.Gegen die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrages auf Festsetzung einer Kaution steht dem Verdächtigen der Rechtsweg offen.


    Rule 26 - Protective Custody

    (1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzgewahrsam stellen. Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft versichern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht. Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.

    (2) Schutzgewahrsam kann auch von Amtswegen beantragt werden, insbesondere für Minderjährige, deren Vormund nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, oder für Personen, die nicht in der Lage sind, über sich selbst zu bestimmen, angeordnet werden. In diesem Fall ist die Unterbringung in geeigneten Einrichtungen und die Bestellung eines Vormundes zu verfügen.



    Chapter VIII – Appeals


    Rule 27 – Competence

    (1) Für die Berufung gegen Entscheidungen eines Bundesdistriktgerichts kann ausschließlich das zuständige Bundesberufungsgericht angerufen werden. Gegen Entscheidungen eines Berufungsgerichts ist nur der Oberste Gerichtshof anzurufen, dessen Urteil oder Beschluss endgültig ist.

    (2) Angegriffen werden kann ein Urteil oder Beschluss sowie die Entscheidung eines Gerichts und die Nichtfeststellung der Befangenheit eines Richters. Ebenfalls Gegenstand eines Berufungsverfahrens kann die Nichtzulassung des Verfahrens oder die Feststellung der Zuständigkeit des Gerichts oder Zulässigkeit der Klage sein.

    (3) Entscheidungen der Verfahrensführung an sich können nicht selbstständig Gegenstand einer Berufung sein, jedoch nach Ende des Verfahrens eine solche begründen.


    Rule 28 – Review

    (1) Das Gericht überprüft im Berufungsverfahren die angegriffene Entscheidung lediglich im Bezug auf die Rechtsanwendung, Tatsachenfeststellungen werden nicht überprüft.

    (2) In seiner Entscheidung bestätigt das Gericht die angegriffene Entscheidung und weist die Berufung zurück, wenn die Entscheidung rechtlich richtig ist oder hebt die Entscheidung auf, wenn sie rechtsfehlerhaft ist und der Rechtsfehler für das Urteil von Bedeutung ist.

    (3) Hebt das Gericht eine Entscheidung auf, so trifft es eine eigene Entscheidung, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Bedarf sie weiteren Erörterungen oder Verhandlungen, so verweist es das Verfahren an das Ausgangsgericht zurück, wo das Verfahren neu beginnt.


    Rule 29 – Initiation

    (1) Ein Appellationsverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Certiorari für das Urteil eines untergeordneten Gerichtes rechtshängig. Der Writ und der Antrag sind den Beteiligten zuzustellen.

    (2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari muss beinhalten:

    1. den Namen des Antragstellers,

    2. eine Bezeichnung des Antragsgegners,

    3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari zur Eröffnung des Hauptverfahrens,

    4. einen ausformulierten Antrag über die Abänderung des Urteils, die vom Supreme Court im Hauptverfahren begehrt wird,

    5. eine Darlegung sämtlicher für die Erhebung des Antrages notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Bezeichnung des untergeordneten Gerichts und des angegriffenen Urteils sowie

    6. eine Darlegung der rechtlichen Fehler, auf dem das angegriffene Urteil basiert.

    (3) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Sub-Rule 2 nicht, so hat das Gericht den Kläger zur Ergänzung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, soweit dies möglich ist. Ist eine Ergänzung nicht möglich oder wird die Klage nicht oder nicht ausreichend ergänzt, so lehnt das Gericht die Erteilung eines Writ of Certiorari ab.

    (4) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari soll innerhalb einer Woche nach Erlass des angegriffenen Urteils gestellt werden, das Gericht kann einen späteren Antrag zulassen, wenn die Verzögerung nicht durch den Antragsteller schuldhaft zu vertreten ist. Wird er in dieser Zeit gestellt, so hindert er die Rechtskraft des angegriffenen Urteils bis zur Ablehnung der Erteilung des Writs oder der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, ansonsten kann das Gericht die Aussetzung der angegriffenen Entscheidung auf Antrag aus wichtigen Gründen anordnen.

    (5) Die Erteilung des Writ of Certiorari soll, ebenso wie die Ablehnung der Erteilung durch das Gericht begründet werden.



    Chapter IX – Supreme Court proceedures


    Rule 30 - Initiation

    (1) Ein Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung eines Writ of Mandamus rechtshängig.

    (2) Der Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus muss beinhalten:

    1. den Namen des Antragstellers

    2. eine Bezeichnung des Antragsgegners

    3. einen Antrag auf Erteilung eines Writ of Mandamus zur Eröffnung des Hauptverfahrens

    4. einen ausformulierten Antrag über die Entscheidung, die vom Gericht im Hauptverfahren begehrt wird

    5. eine Darlegung sämtlicher für die Erhebung des Antrages notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere der Umstände und Gründe, aus denen sich die originäre Zuständigkeit des Supreme Court ergibt sowie

    6. eine Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf den der Antrag gestützt wird.

    (3) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Sub-Rule 2 dieser Rule nicht, so hat das Gericht, den Kläger zur Ergänzung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern, soweit dies möglich ist. Ist eine Ergänzung nicht möglich oder wird die Klage nicht oder nicht ausreichend ergänzt, so lehnt das Gericht die Erteilung eines Writ of Mandamus ab.


    Rule 31 – Participants

    (1) Die Parteien, Sachverständigen und Zeugen sind Beteiligte eines Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshofes.

    (2) Ein Amicus curiae ist eine dritte Person oder Organisation, welcher dem Gericht seinen Standpunkt in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht zu einem Verfahren, in welchem sie nicht Beteiligte ist, unterbreiten will. Ein Amicus curiae beantragt seine Zulassung bei Gericht. Das Gericht soll den Amicus curiae zulassen, wenn es seine Ausführungen und Vorträge für sachdienlich erachtet.

    (3) Ein Vertreter der Vereinigten Staaten wird auf seinen Antrag als Amicus curae zugelassen werden, wenn diese im Verfahren nicht beteiligt sind, das Verfahren aber von Bedeutung für diese ist.


    Rule 32 – Procedure

    (1) Der Beginn der Hauptverhandlung soll durch den Writ of Mandamus festgelegt werden, sie findet öffentlich im Gerichtssaal des Obersten Gerichtshofes unter Leitung des Chief Justice oder des dienstältesten Associate Judge in seiner Vertretung statt.

    (2) Auf die Hauptverhandlung kann zugunsten einer schriftlichen Entscheidung verzichtet werden. Dies bedarf eines Antrages des Antragstellers in seiner Antragsschrift und der Zustimmung des Antragsgegners in seiner Erwiderung. Der Verzicht auf die Hauptverhandlung kann durch Beschluss des Gerichtes auf Antrag einer Partei zu Beginn des Hauptverfahrens beschlossen werden, wenn die andere Partei zustimmt oder innerhalb einer gesetzten Frist nicht zur Hauptverhandlung erscheint.

    (3) Der Vorsitzende sitzt dem Verfahren vor, erteilt und entzieht das Wort und beschließt über die Verfahrensanträge.

    (4) Nach Schließung der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht durch Urteil in der Sache, die Möglichkeit zur Entscheidung durch Beschluss bleibt unberührt.



    Chapter X – Search and Seizure


    Rule 33 – Requirement of Warrant

    (1) Zur Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist ein Gerichtsbeschluss notwendig, soweit nicht das Gesetz etwas anderes zulässt.

    (2) Ein Beschluss nach Sub-Rule 1 ist nicht notwendig falls

    1. der Eigentümer des betroffenen Objekts seine freiwillige Zustimmung erteilt;

    2. die Umstände eine Notwendigkeit des sofortigen Handelns ergeben, da ohne dieses eine erhebliche Gefahr dafür besteht, dass die Strafverfolgung verunmöglicht oder zumindest wesentlich erschwert würden;

    3. die Vornahme erforderlich ist, um die Sicherheit der beteiligten Beamten oder Dritter zu gewährleisten;

    4. eine betroffene Sache von einem Ort, an dem sich der Beamte rechtmäßig aufhält, einfach einsehbar und der beweiserhebliche Charakter ohne weiteres erkennbar ist;

    5. der Anspruch auf Privatsphäre nicht als gegeben erwartet werden kann, insbesondere

    a) für öffentlich zugängliche Bereiche,

    b) bei Kontrollen an Grenzen oder Einlasskontrollen, deren Durchführung angekündigt ist.

    (3) Soweit ein erforderlicher richterlicher Beschluss nicht vorliegt, unterliegen die dadurch unzulässig gewonnenen Beweise einem Verwertungsverbot, welches das Gericht auf Antrag feststellt. Gleiches gilt für alle direkt daraus gewonnenen weiteren Beweise.


    Rule 34 – Conditions of a Search and Seizure

    (1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen können durchgeführt werden für Beweismittel, illegale Besitztümer, Hilfsmittel zur Begehung von Straftaten oder für die Auffindung einer gesuchten Person. Sie können auch durchgeführt werden durch das Kopieren und Sichten elektronischer Daten.

    (2) Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts und nur soweit angeordnet werden, wie sie sinnvoll und verhältnismäßig erscheinen.


    Rule 35 – Issuing a Warrant

    (1) Das für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen zuständige Bundesgericht erlässt einen Beschluss nach Rule 33 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Ermittlungsbeamten. Ein Rechtsmittel dagegen kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht unzuständig geworden ist, nachdem der Antrag gestellt wurde.

    (2) Bestehen Zweifel allein in der Zuständigkeit des Gerichts, nicht jedoch in der Zulässigkeit der Anordnung, soll ein Beweisverwertungsverbot ohne besondere Umstände nicht festgestellt werden.

    (3) Eine Anhörung muss nicht durchgeführt werden, wenn dies zeitlich undurchführbar oder der Maßnahme abträglich wäre.

    (4) Der Beschluss bedarf nicht der Schriftform, er kann auch mündlich oder durch Telekommunikationseinrichtungen erlassen werden, soweit das Gericht hierüber ein amtliches Protokoll fertigt.


    Rule 36 – Execution

    (1) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme soll soweit möglich nur durch die in dem Beschluss bezeichnete Behörde durchgeführt werden.

    (2) Soweit nicht anders angeordnet oder bei der Durchführung ohne Anordnung erforderlich, soll den Betroffenen der Grund und die Handlungsgrundlage mitgeteilt werden. Er ist über seine Rechte aufzuklären und kann die Anwesenheit eines Anwalts verlangen.

    (3) Über die Durchsuchung oder Beschlagnahme ist ein Protokoll unter Nennung der betroffenen Gegenstände, der durchführenden Beamten, des Zeitpunkts und aller mit der Vornahme und Untersuchung der Gegenstände zusammenhängenden Gegenstände zu fertigen. Das Protokoll wird selbst Beweismittel.

    (4) Die Durchführung der Durchsuchung oder Beschlagnahme ist dem für den Erlass zuständigen Gericht anzuzeigen und das Protokoll nach Kenntnisnahme zu den Akten der Ermittlungsbehörde zu nehmen.

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