Varga ./. Morgan

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  • Lawsuit & Motion for a Preliminary Injunction



    The Plaintiff:


    Mr. Márkusz Varga, Freyburg (Assentia)


    The Defendant:


    Ms. Lilah Morgan, Director of the U.S. Electoral Office, Amada (Freeland)


    Motion:


    Es wird beantragt, den Beklagten dazu zu verpflichten, den Kläger in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus im Monat Juli 2015 und zu den Senatswahlen in Assentia im Monat Juli 2015 aufzunehmen.


    Venue:


    Der Kläger ist Staatsbüger der Vereinigten Staaten, die Beklagte ist Leiter einer Bundesbehörde der Vereinigten Staaten. Streitentscheidende Normen sind mit dem Citizenship Act und dem Federal Election Act Bestimmungen des Bundesrechts. Somit unterliegt dieser Rechtsstreit gemäss dem Federal Judiciary Act der Gerichtsbarkeit des Bundes. Da für einen Rechtsstreit zwischen diesen beiden Parteien und auf Grund dieser streitentscheidenden Normen keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gemäss dem Federal Judiciary Act gegeben ist, ist in erster Instanz ein Bundesdistriktgericht zuständig. Da der Kläger Bürger der Vereinigten Staaten und die Beklagte Direktorin einer Bundesbehörde ist, ist gemäss dem Federal Judiciary Act örtlich das Bundesdistriktgericht für den Distrikt des Bundesstaates zuständig, indem der Kläger seinen Wohnsitz hat.


    Reasoning:


    Am 14. Juli 2015 um 12.19 Uhr trug sich Mr. Márkusz Varga, seit 30. Mai 2015 Staatsbürger der Vereinigten Staaten, in das Wählerverzeichnis zur Repräsentantenhauswahl im Monat Juli 2015 ein.


    Am 5. Juli 2015 um 22.17 Uhr wurde die seit 30. Mai 2015 bestehende Staatsbürgerschaft der [definition=11]Federal-ID[/definition] Catherine Dewinter auf den Kläger als neue [definition=11]Federal-ID[/definition] umgemeldet und diese Ummeldung am folgenden Tag um 21.26 Uhr durch den Direktor des Registration Office bestätigt. Mit dieser Ummeldung ist der Kläger mit Wirkung spätestens zum Zeitpunkt der Bestätigung durch das Registration Office in die bereits seit 30. Mai 2015 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Catherine Dewinter eingetreten und hat deren gesamte staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten übernommen.


    Denn die Ummeldung einer [definition=11]Federal-ID[/definition] bewirkt gerade nicht das Erlöschen der Staatsbürgerschaft der alten und die Begründung einer neuen Staatsbürgerschaft durch die neue [definition=11]Federal-ID[/definition] , sondern lediglich den Übergang einer ununterbrochen weiterbestehenden Staatsbürgerschaft auf eine andere [definition=11]Federal-ID[/definition] . Stichtag für die Bemessung von Fristen zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist für eine umgemeldete [definition=11]Federal-ID[/definition] somit nicht der Tag ihrer Ummeldung, sondern der Tag an dem der früheren [definition=11]Federal-ID[/definition] in deren Staatsbürgerschaft sie eingetreten ist die Staatsbürgerschaft erteilt wurde. Der Kläger ist somit Staatsbürger der Vereinigten Staaten seit dem 30. Mai 2015 und damit in der Repräsentantenhauswahl im Monat Juli 2015 sowie der parallel stattfindenden Senatswahl in Assentia wahlberechtigt.


    Entsprechend trug sich der Kläger am 14. Juli 2015 um 12.19 Uhr in das Wählerverzeichnis ein. Bei der Schliessung des Wählerverzeichnisses am 20. Juli 2015 um 15.25 Uhr stellte die Beklagte korrekterweise fest, dass der Kläger wahlberechtigt ist. Am 21. Juli 2015 um 17.01 Uhr legte die Wahlbehörde unter der Leitung der Beklagten ein aktualisiertes Wählerverzeichnis vor indem der Kläger fälschlicherweise als nicht wahlberechtigt gelistet wird. Als Begründung gab die Wahlbehörde an, dass sich der Kläger nicht mit dem korrekten Bundesstaat eingeschrieben hat.


    Diese Wertung der Eintragung des Klägers ist wie dargelegt falsch. Richtig wäre es gewesen, Mr. Márkusz Varga wie am 20. Juli 2015 um 15.25 Uhr in der ersten Auflistung der Wähler als wahlberechtigt zu führen.


    Die Beklagte ist entsprechend zu der beantragten Korrektur des Wählerverzeichnisses zu verurteilen.


    Motion for a Preliminary Injunction:


    Es wird ferner beantragt, die laufenden Wahlen zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten im Monat Juli 2015 und die parallel stattfindenden Wahlen zum Senator für Assentia zu beenden und neuanzusezten, sofern es technisch nicht möglich ist dem Kläger die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen.


    Reasoning:


    Die Sach- und Rechtslage ist einfach: Ms. Catherine Dewinter ist seit dem 5. Juli 2015 nicht mehr Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten und somit nicht mehr wahlberechtigt. Der Kläger hingegen ist zu diesem Zeitpunkt in die Staatsbürgerschaft der Ms. Catherine Dewinter eingetreten und somit rückwirkend seit 30. Mai 2015 Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit Wohnsitz in Assentia. Findet die Wahl entsprechend dem vom Beklagten festgestellten Wählerverzeichnis statt, wird somit eine wahlberechtigte Person von der Wahl ausgeschlossen. Dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung als vom Kläger beantragt kommen könnte, ist nach der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen. Es besteht somit das höchste und untragbare Risiko, dass die Wahl unter rechtswidrigen Bedingungen - falsch ermittelter Kreis der Wahlberechgtigten - stattfindet.


    Auf Grund der Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt sowie des Wahlsystems kann bereits der Ausschluss eines Wahlberechtigten im Ergebnis entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung des künftigen Repräsentantenhaus und in diesem Falle insbesondere des Senats haben. Diesem Risiko ist eine kurzfristige Verzögerung der Wahl unter Erhalt aller übrigen Fristen, hier nicht beanstandeten Feststellungen usw. im Interesse der Rechtssicherheit vorzuziehen.


    Die einstweilige Verfügung ist dementsprechend zu erteilen.


    Ray Donavan
    Doctor juris
    Attorney-at-Law

  • Handlung

    Ray legt eine Vollmacht seines Mandanten vor.



    POWER OF ATTORNEY


    Hiermit bevollmächtige ich


    Attorney-at-law Dr. Ray Donavan


    mich in der Angelegenheit


    Varga./. Morgan


    in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.





    Márkusz Varga; July 21, 2015


  • Counselor Donavan,
    ich weise nach erster Prüfung darauf hin, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der von Ihnen beantragten Form vermutlich schon unzulässig wäre, da die Zulassung Ihres Mandanten eine Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung darstellen oder aber aufgrund der durch sie entstehenden Rechtsunsicherheit im Zuge des Fehlens der Hauptsachenentscheidung unverhältnismäßig wäre, sollte diese in der Nichtzuerkennung des Wahlrechts resultieren.
    Sie können den Antrag natürlich noch ändern, aber ich bitte Sie, hier Rücksicht auf die besondere Dringlichkeit zu nehmen.

  • Your Honor,


    Wenn wir davon ausgehen, dass das Urteil nicht vor Ende der regulären Dauer der Wahlen gefällt werden kann, so ist es unumgänglich die Wahlen zum Repräsentantenhaus und zum Senator für Assentia abzubrechen und nach erfolgtem Urteilsspruch neuanzusetzen. Ich beantrage daher im Namen meines Mandanten den Abbruch der genannten Wahlen.

  • In dem Prozess Varga vs. the US Electoral Office melde ich mich als Director des USEO.



    Statement of Defense


    Ich beantrage:


    1. Die Klage abzuweisen.
    2. den Erlass einer Preliminary Injunction abzuweisen.


    Begründung:


    1.


    Die Zuständigkeit des Gerichts wird nicht bezweifelt.
    Die Zulässigkeit der Klage wird nicht bestritten.



    Der Kläger liegt mit seiner Einschätzung richtig, dass durch eine Ummeldung der [definition=11]Federal-ID[/definition] die neue ID in die Rechte der alten eintritt. Dies ergibt sich aus der Lesart von Art. IV Sec. 3 CA.
    Der Kläger unterfällt ferner Art. III Sec. 4 sowie durch dortige Verweisung auf die Umzugsregelungen auch Art. III Sec. 2 CA.


    Die Chronologie ist also die folgende:
    Der 30.06.2015, 24:00 Uhr ist der entscheidende Zeitpunkt für die Existenz des aktiven Wahlrechts. Der Zeitpunkt ist ebenfalls entscheidend für lokale Verortung des Wahlrechts, also in welchem Bundesstaat das Wahlrecht ausgeübt werden kann. Zu jenem Zeitpunkt war Catherine Dewinter die [definition=11]Federal-ID[/definition] und wohnhaft in Laurentiana.
    Wenn der Kläger nach de jure erst am 06.07. umzog, ist er rechtlich so zu behandeln, als ob er am 30.06. in Laurentiana wohnhaft war, ganz gleich, ob er de facto auch wirklich dort gelebt hat.


    Am 05.07.2015 wurde der Wechsel der Federl-ID von Catherine Dewinter zu Markusz Varga mit einem gleichzeitigen Umzug von Laurentiana nach Assentia beantragt.
    Einen Tag später, am 06.07.2015 beschied das Registration Office durch seinen Director Fabian Grant den Wechsel und Umzug. In jenem Dokument heißt es ausdrücklich:

      "Ich weise darauf hin, dass dies als Umzug im Sinne der Wahlrechtsbestimmungen des Bundes und des Heimatstaates der neuen Federal ID gilt."


    Am 14.07.2015 erfolgte die Auslegung des Wählerverzeichnisses. In jenem Dokument heißt es ausdrücklich und durch rote Schrift hervorgehoben:

      Zudem ist der Bundesstaat anzugeben, in dem der Wähler zum Ende des 30. Juni 2015 wohnhaft war.
      - Gesetzliche Grundlage: Article I Setion. 5 Subsection 3 i.V.m. Article I Section 4 Subsection 5 Federal Election Act -


    Dies ist eine Konkretisierung, die das Bundeswahlamt vorgenommen hat, da das Gesetz in Art. I Sec. 5 Ssec. 3 S. 1 FEA nur von "Heimatstaat" spricht, Art. I Sec. 4 Ssec. 5 jedoch konkreter ist.


    Am 14.07.2015 erfolgte auch die Eintragung des Klägers in das Wählerverzeichnis, die da lautet: "Márkusz Varga, Assentia".


    Am 20.07.2015 schloss ich mit Wirkung zum 19.07.2015, 12:00 Uhr das Wählerverzeichnis. Der Kläger wurde als in Assentia registriert aufgelistet.
    Das Wählerverzeichnis dient der demokratischen Überprüfbarkeit von Wahlen. Es kann von allen Bürgern eingesehen werden und jeder kann Dinge ansprechen, die nach seiner Meinung fehlerhaft sind. In anderen Staaten gilt, dass ein von den Behörden vergessener Wähler sich nachtragen lassen kann und nicht wahlberechtigte Personen gestrichen werden. Aufgrund der Tatsache, dass sich aktive Wähler selbst registrieren müssen, bleibt nur die "Negativkorrektur", die Streichung von Wählern aus dem Wahlverzeichnis, übrig.


    Am 21.07.2015 um 16:11 Uhr erfolgte der Einspruch gegen die Eintragung des Klägers durch den Director des Registration Office, Mr. Fabian Grant, per PN.


    Wie bereits festgestellt, ist der Kläger rechtlich so zu behandeln, also ob er am 30.06.2015 um 24:00 Uhr in Laurentiana wohnhaft war.
    Somit ist die Eintragung des Klägers in das Wählerverzeichnis unrichtig.


    Welche Folgen ergeben sich daraus?
    Das Recht funktioniert nach dem Prinzip, dass die Erfüllung eines Tatbestandes zum Eintritt der Rechtsfolge führt. Die Logik ist hier binär. Sind nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, kann die Rechtsfolge nicht eintreten; "ein bisschen Rechtsfolge" gibt es nicht. Mr. Varga erfüllt bei der Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht das Tatbestandmerkmal der Nennung des korrekten Bundesstaates, welcher Laurentiana gewesen wäre. Somit kann die Rechtsfolge der Zulassung als aktiver Wähler nicht eintreten, weder für die Wahlen zum Repräsentantenhaus, noch für die Wahlen zum Senator von Assentia.


    Die Verfassung nennt in Art. III Sec. 3 Ssec. 1 die "stimmberechtigten Bürger". Das Gesetz bestimmt, wie diese Stimmberechtigung erlangt werden kann, nämlich durch die korrekte Eintragung in das Wählerverzeichnis. Die Stimmberechtigung wird erteilt, wenn die notwendigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Eine Verweigerung der Zulassung als Wähler nach einer korrekten Eintragung in das Wählerverzeichnis wäre ein Eingriff in das Wahlrecht, der einer Rechtfertigung bedarf. Die Verweigerung einer Zulassung als Wähler wegen einer unrichtigen Eintragung in das Wählerverzeichnis ist jedoch kein Eingriff in ein Recht und bedarf daher keiner weiteren Rechtfertigung.


    Die Klage ist damit als unbegründet abzuweisen.



    2.


    Da es sich um die Verfehlung eines Bürgers handelt, wäre es in der Güterabwägung eine Unverhältnismäßigkeit, wegen eines vermeidbaren individuellen Fehlverhaltens die Wahlen aufzuschieben.
    Darüber hinaus rechnet das Bundeswahlamt mit Wahlanfechtungen anderer Bürger, die sich uneingeschränkt und unzweifelhaft korrekt verhalten und eingetragen haben, sollte der Kläger durch Gerichtsentscheid und damit hoheitlichen Akt, für den das USEO dann einstehen müsste, als Wähler zugelassen werden.


    Die Erteilung einer PI würde somit nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.
    Sie ist daher abzulehnen.




    Director of the U.S. Electoral Office

  • Counselor Donavan,
    Sie dürfen erwidern.
    Hat Ihr Mandant sich um eine außergerichtliche Klärung des Sachverhalts bemüht?


    Madam Director,
    auch Sie dürfen nach der Stellungnahme des Klägers natürlich erwidern, ich weise darauf hin, dass ich eine weitere Erwiderung dann allerdings aller Voraussicht nach nicht zulassen würde.


    Die Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung der Preliminary Injunction werde ich dann treffen, sobald mir eine Stellungnahme bezüglich der technischen Funktionen des Wahlsystems vorliegt, die bereits angefordert wurde.
    Über die Hauptsache entscheidet das Gericht dann gesondert im Anschluss.


  • FROM
    Prokhor Zakharov
    Pinehearst Labs
    Las Venturas, Serena


    TO
    The Hon. Lucas Galindo
    Federal District Court of Assentia
    Hambry, Assentia


    CONCERNING
    Varga ./. Morgan
    Information on the Software Solution
    in use by the United States Electoral Office




    Your Honor,


    in Antwort auf die durch das Gericht geäußerte Fragestellung* geben wir folgende Einschätzung ab:


    Die Kurzfassung lautet: Nein.


    Im Detail:
    Die von uns entwickelte Software stellt in ihrer aktuellen Version keine direkte Schnittstelle bereit, um einen Wähler nachträglich einzutragen. Durch manuellen Eingriff des Betreibers - in diesem Fall wäre das die Firma Strawberry Inc.* -, könnte dies trotzdem umgesetzt werden (dies war schon früher der Fall); alternativ könnte die Software um diese Funktion erweitert werden, wofür ebenfalls ein manueller Eingriff des Betreibers notwendig wäre. Beide Lösungen betrachten wir derzeit als äußerst unwahrscheinlich, da alle Kontaktversuche unsererseits an die Firma Strawberry Inc. heranzutreten, von dieser ignoriert wurden.



    Yours sincerely,


    P. Zakharov
    CTO Pinehearst Labs


    SimOff

    * Strawberry Inc. ist der SimOn Arm unseres Hosters Simon. Ohne dessen Eingreifen ist ein nachträgliches hinzufügen derzeit nicht möglich.

  • Counselors, im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit werde ich meine Entscheidung nun doch ohne Ihre weitere Einlassung treffen - selbstverständlich können Einwendungen im Anschluss zur erneuten Prüfung führen.

    Handlung

    erhebt sich und verlässt den Saal.

  • Handlung

    kommt wieder zurück und verkündet die Entscheidung



    U.S. District Court for Assentia
    (Federal District Court for the Disctrict of Assentia)


    Office of The Hon. Lucas Galindo, Federal Judge


    --- CIVIL CASE --

    On the motion for Preliminary Injunction


    in the civil case


    Varga, Márkusz
    residing in Assentia


    - Plaintiff -

    vs.


    Morgan, Lilah
    Director of the U.S. Electoral Office

    - Defendant -


    the U.S. District Court for Assentia - The Hon. Lucas Galindo, Federal Judge, presiding - makes the following


    ORDER


    1. Dem Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung in dem oben genannten Verfahren wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe stattgegeben.
    2. Bis zur Entscheidung des Gerichts wird es der Beklagten untersagt, das Ergebnis der Wahlen zum Repräsentantenhaus oder zum Senator für Assentia im Monat Juli 2015 zu verkünden oder in anderer Weise öffentlich bekannt zu machen oder weiterzugeben. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf alle Personen, die sonst auf irgendeine Weise davon Kenntnis erlangen könnten.
    3. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von 200.000 USD für jeden Verstoß angedroht.

    It is so ordered.


    Reasons


    I.


    1. Der Kläger ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten und wird durch seinen Anwalt kraft der dem Gericht vorliegenden Vollmacht vollumfänglich vertreten.
    2. Die Beklagte vertritt als Director das U.S. Electoral Office, eine Bundesbehörde der Vereinigten Staaten, die Beklagte ist damit Amtsträger der Vereinigten Staaten). Sie wurde über den Gegenstand der Klage durch das Gericht in Kenntnis gesetzt.
    3. Das Bundesbezirksgericht für Assentia ist zuständig, da der Kläger seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk genommen hat (Chp. 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 4 FJA).


    II.


    1.
    a) Der Kläger begehrt in der Hauptsache, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihn in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus und zum Senator für Assentia im Monat Juli 2015 aufzunehmen.
    b) Er begehrt ferner den Erlass einer einstweiligen Verfügung darauf gerichtet, dass die laufenden Wahlen zum Repräsentantenhaus und zum Senator für Assentia abgebrochen und nach der Entscheidung des Gerichts neu gestartet werden.

    2. Gegenstand dieser Entscheidung ist lediglich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
    3. Der Antrag ist formell zulässig, da der Kläger von der Beklagten eine Handlung oder Unterlassung fordert (Chp. 3, Art. 2, Sec. 3, Ssc. 2 FJC), namentlich die Verschaffung des Wahlrechts. Die Beklagte ist zuständig für die Durchführung dieser Wahl. Der Anspruch des Klägers - die Wahrnehmung des Wahlrechts - kann durch den Kläger nicht durch Geldleistung befriedigt werden (vgl. Ssc. 3 ebd.).


    III.

    1. Die Beklagte wendet ein, dass Gegenstand der Klage nur ein individuelles Fehlverhalten des Klägers ist. Es sei daher unzumutbar - weil unverhältnismäßig - deswegen die Wahlen aufzuschieben.
    2. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erteilung des einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend geändert, dass er von der Begehr absieht, auf diesem Wege seine Zulassung zur Wahl zu erlangen. Die Einwände der Beklagten, daraus entstünde eine größere Rechtsunsicherheit und die möglicherweise
    unberechtigte Zulassung würde das Risiko einer nachträglichen Wahlanfechtung erhöhen, bestehen deswegen nach Einschätzung des Gerichts nicht mehr, eine Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung ist nicht zu befürchten, da über die Zulassung des Klägers nicht entschieden wird.
    3. Ob ausschließlich ein individuelles Fehlverhalten des Klägers vorliegt, ist in der Hauptsache zu prüfen. Diese Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen, wäre wiederum eine Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung und daher abzulehnen.


    IV.

    1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet, da dem Kläger möglicherweise das Wahlrecht für die in Rede stehende Wahl zusteht. Die Wahrnehmung dieses Wahlrechts ist für den Kläger ein grundsätzliches Recht, dass er kraft Natur der Sache nur höchstpersönlich wahrnehmen kann. Die Beklagte hat dem Klägerin dieses Wahlrecht verwehrt.
    2. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit gefährdet die Rechtssicherheit der Wahl. Die Rechtsunsicherheit ist ohne verbindliche Entscheidung der Klage in der Hauptsache nicht herzustellen.
    3. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit der Wahl gefährdet die Rechtssicherheit des Wahlergebnisses und das demokratische Prinzip (Art. 1, Sec. 1 and 2 USConst.).
    4. Die Gefährdung der Rechtssicherheit bzw. ein ungesetzliches Wahlergebnis wäre für den Kläger oder eine andere betroffene Person lediglich nachträglich im Wege einer Wahlbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof zu erreichen, was eine Annullierung der Wahl nach sich ziehen würde.
    5. Eine solche Annullierung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist ein schwererer Eingriff in die Wahl wäre als der Wahlabbruch vor Ende der Wahlhandlung, zumal die Einwände des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Ende der Wahl feststehen.
    6. Abgesehen von der in Rede stehenden Angelegenheit und einer anderen bei einem Bundesgericht zur Zeit anhängigen Rechtssache, die der gerichtlichen Klärung unterliegen, ist die Wirksamkeit der Kandidaturen und die Erteilung des Wahlrechts bereits rechtssicher festgestellt ist. Eine Annullierung der Wahl würde diese Feststellungen ex post und ex tunc hinfällig werden lassen. Eine Herstellung des status quo ante ist in diesem Fall als vernünftigerweise unmöglich zu betrachten, was die Legitimation der Wahlhandlung an sich gefährdet. Überdies würde die mögliche Feststellung eines verbindlichen Ergebnisses sehr wahrscheinlich eine Wiederholungswahl beeinflussen.
    7. Aus den selben Gründen, wie auch aus Gründen der Kontinuität der Verfassungsorgane ist es unmöglich, die bereits vorbereiteten Wahlen gänzlich neu auszuschreiben, da darauf folgend eine komplette Neuterminierung erforderlich werden würde, die Wahl also nicht bis zum Ende der Funktionsperiode des im Mai 2015 gewählten Repräsentantenhauses beendet werden könnte.


    V.

    1. Der Antrag ist zulässig und begründet, der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist daher geboten.
    2. Der Abbruch des Vorgangs der Stimmabgabe scheint dem Gericht dennoch nicht angemessen. Soweit sich im Verfahren ergibt, dass der Kläger wahlberechtigt gewesen wäre und eine nachträgliche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht anders möglich ist, wäre die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dieses Wahlrecht einzuräumen und dafür auch - sofern notwendig - das Ergebnis des laufenden Wahlgangs zu vernichten und die Stimmabgabe erneut anzusetzen. Dies ergibt sich aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
    3. Von dem Ziel eines möglichst geringfügigen Eingriffs geleitet hat das Gericht daher angeordnet, dass die Stimmabgabe bei den Wahlen zum Repräsentantenhaus und zum Senator von Assentia weiterläuft, ein Ergebnis aber nicht vor einer Hauptsachenentscheidung verkündet werden darf, damit eventuell sich aus dieser Entscheidung ergebene Rechtsansprüche gewahrt werden können. Andere Wahlen sind nicht betroffen.
    4. Im Falle der Rechtmäßigkeit der Verkündigung der Wahlergebnisse soll diese erfolgen, sobald die Wahlhandlung abgeschlossen und die Rechtmäßigkeit im Sinne dieser Verfügung festgestellt wurde. Im Falle der Wiederholung der Stimmabgabe dürfen andere Wahlbedingungen - insbesondere Wahlberechtigungen und Kandidaturen nur insoweit verändert werden, als zur rechtmäßigen Zuerkennung des Wahlrechts durch die Gerichte angeordnet wird. Ansonsten ist jede Änderung unzulässig, um den status quo ante sicherzustellen.
    4. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte ist aus Sicht des Gerichts erforderlich, um eine Zuwiderhandlung zu unterbinden. Sie muss sich daher auch auf andere Personen erstrecken, die die Ergebnisse aus irgendwelchen Gründen zur Kenntnis bekommen könnten, um die Durchsetzung zu gewährleisten. Der US Marshals Service und die Bundesbehörden werden ferner angewiesen, jede Person an einem Verstoß gegen diese Anordnung mit geeigneten Mitteln zu hindern oder die Zuwiderhandlung zu beenden. Sollten die Ergebnisse dennoch entgegen dieser Anordnung bekannt werden, ist es nichtig und die Stimmabgabe erneut durchzuführen.

    5. Das Gericht wird seine Entscheidung erneut prüfen, wenn die Parteien Einwände erheben.


    Hambry, 22.07.15



    Federal Judge of the United States

  • Your Honor,


    ich erhebe hiermit Einspruch gegen Ihre Anordnung.


    Ihr Judgement No. 3 lautet wie folgt:
    Die einstweilige Verfügung dieses Gerichts vom 22.07.15 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Vorgaben für die Rechtsfolgen aus dieser Verfügung und dem vorliegenden Urteil im Bezug auf Wahlen dieser aufrecht erhalten werden.


    Und die besagte einstweilige Verfügung des Gerichts lautet es:
    2. Bis zur Entscheidung des Gerichts wird es der Beklagten untersagt, das Ergebnis der Wahlen zum Repräsentantenhaus oder zum Senator für Assentia im Monat Juli 2015 zu verkünden oder in anderer Weise öffentlich bekannt zu machen oder weiterzugeben. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf alle Personen, die sonst auf irgendeine Weise davon Kenntnis erlangen könnten.
    3. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von 200.000 USD für jeden Verstoß angedroht.


    Your Honor,


    1. Ihr Judgement No. 3 ist ziemlich irreführend. Sie sagen damit: Die Verfügung wird aufgehoben, wenn ihre Wirkungen fortbestehen. Wie können Sie etwas aufheben, wenn es fortbestehen soll?
    2. Ihre Strafanordnung umfasst eine Nichterklärung der Wahlergebnisse. Diese ist jedoch weder in ihrem Judgement noch in ihrer einstweiligen Verfügung angeordnet. Die Urteilsbegründungen dabei unerheblich, die Gründe begründen nur die Anordnungen. Und angeordnet haben sie derartiges.


    Daher lege ich sowohl gegen die gesamte Strafanordnung Einspruch ein,
    wie auch insbesondere gegen No. 2 derselbe, da diese unter einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör erfolgte.


    Die 200.000 habe ich hingegen bar dabei, ein anonymes Sponsoring.

  • Ms Morgan,
    zunächst einmal ist das Urteil nicht rechtskräftig, aufgrund Ihrer anhängigen Berufung. Dann ist es bei weitem nicht irreführend, dass die Vorgaben zu einer möglichen Wiederholungswahl in der PI aufreht erhalten werden - weil das aus der PI entstehende Rechtsfolgen sind, an denen das Urteil nichts geändert hat.
    Ich habe in der einstweiligen Anordnung verfügt:

    Zitat

    4. Die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte ist aus Sicht des Gerichts erforderlich, um eine Zuwiderhandlung zu unterbinden. Sie muss sich daher auch auf andere Personen erstrecken, die die Ergebnisse aus irgendwelchen Gründen zur Kenntnis bekommen könnten, um die Durchsetzung zu gewährleisten. Der US Marshals Service und die Bundesbehörden werden ferner angewiesen, jede Person an einem Verstoß gegen diese Anordnung mit geeigneten Mitteln zu hindern oder die Zuwiderhandlung zu beenden. Sollten die Ergebnisse dennoch entgegen dieser Anordnung bekannt werden, ist es nichtig und die Stimmabgabe erneut durchzuführen.

    Die Strafandrohung hat nichts mit dem Urteil zu tun, die Verfügung ergibt sich aus der einstweiligen Anordnung. Soweit Sie keine anderen Einwände vorbringen, muss ich Ihren Einspruch abweisen.
    Den Betrag übergeben Sie bitte der Gerichtskasse.

  • Your Honor,


    durch die einstweilige Verfügung wurde nicht angeordnet, dass die Wahlergebnisse nichtig wären. Die Anordnungen des Gerichts sind ausschließlich jene, die das Gericht bei Judgements getroffen hat, ich zitiere:

      1. Dem Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung in dem oben genannten Verfahren wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe stattgegeben.
      2. Bis zur Entscheidung des Gerichts wird es der Beklagten untersagt, das Ergebnis der Wahlen zum Repräsentantenhaus oder zum Senator für Assentia im Monat Juli 2015 zu verkünden oder in anderer Weise öffentlich bekannt zu machen oder weiterzugeben. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf alle Personen, die sonst auf irgendeine Weise davon Kenntnis erlangen könnten.
      3. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von 200.000 USD für jeden Verstoß angedroht.


    Durch Ihre einstweilige Anordnung haben Sie mir ein Verbot auferlegt und eine Sanktion bestimmt, die im Falle eines Verstoßes greifen soll.
    Mehr haben Sie nicht angeordnet. Was Sie in den Begründungen anführen, kann nicht die Anordnungen erweitern.


    Sollten Sie an der Nichterklärung der Wahlergebnisse festhalten, würden Sie eine Gerichtsentscheidung nach Art. III Sec. 4 Federal Election Appeal Act treffen. Und dies steht nicht Ihnen nicht zu, sondern nur dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten. Dies ist eine abdränge Sonderzuweisung an den Obersten Gerichtshof und geht als lex specialis, was der Federal Election Appeal Act ist, den allgemeinen gesetzlichen Verfahrensregeln vor.



    Für die Strafanordnung gibt der Federal Judiciary Act in Ch. IV Art. III eindeutig vor, dass Sie nur Geld- oder Haftstrafe anordnen können, aber nicht die Nichtigkeit von Wahlen erklären dürfen.


    Sollte die PI derzeit wirklich Bestand haben, dann ist ihre Strafanordnung in Bezug auf die 200.000 USD gültig und folglich muss ich das bezahlen. Sollte die PI derzeit keinen Bestand haben, bekomme ich das Geld wieder. Diese Frage muss jetzt nicht erörtert werden, sondern wird sich wohl erst mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens beantworten.


    Ich bezweifle aber, wie ausgeführt, dass die PI die Nichtigkeit von Wahlergebnisse 1. bestimmt und 2. bestimmen darf.
    Ich zweifle ebenfalls an, dass sie durch die Strafanordnung anderes als Geld- oder Freiheitsstrafe bestimmen dürfen, außer vielleicht die Modalitäten der Vollstreckung wie Ratenzahlung, Konto bzw. Strafanstalt. Aber auch hier gilt, dass die Nichtigkeit von Wahlergebnissen nicht erklären dürfen.


    Sie würden sonst das Recht beugen.

  • Das ist Unsinn, Counselor, natürlich sind die weiteren Ausführungen Teil des Urteils.
    Wenn Sie die Zuständigkeit des Gerichts bezweifeln, legen Sie Beschwerde ein. Anordnungen des Gerichts können auf Handlungen und Unterlassungen gerichtet sein, nichts anderes ist bestimmt. Es wäre sehr merkwürdig, wenn dieses Gericht zwar durch Entscheidung des SCOTUS für Beschwerden im Vorfeld von Wahlen zuständig wäre, seine Entscheidung sich aber eben nicht gegen die Wahl richten könnte - und ich habe Sie verpflichtet, die Wahl für ungültig zu erklären.
    Wenn Sie mir Rechtsbeugung vorwerfen, erstatten Sie Anzeige, ich weise Ihren Einspruch hiermit ab und drohe an, Sie für weitere derartige Unterstellungen wegen Missachtung des Gerichts zu belangen.

  • Your Honor,


    ich weigere mich, dem folge zu leisten und werde auch diese Entscheidung einer Prüfung unterziehen.
    Jedoch ist es mir nicht möglich, noch heute den Einspruch an eine höhere Instanz zu richten.

  • Your Honor,


    Ich habe Ihnen doch meine Argumente bereits vorgetragen. Nun wende ich mich eben an eine höhere Instanz, da Sie ja auch nach einer Gegendarstellung nicht daran denken, Ihre fehlerhafte Entscheidung abzuwandeln. Und das meine ich nicht verächtlich, denn das ist ja der Sinn des Einspruchs, erkannte Fehler anzusprechen. Da aber auch dies Neuland ist, muss ich leider ein intensiveres Normenstudium vornehmen.

  • Bei allem Respekt, Your Honor,


    aber noch eine nicht in den fett gedruckten --> "ORDERS" <-- angegebene, sondern in den Reasons versteckte Anordnung?
    Aber natürlich gehe dagegen vor!


    Bedenkt man Ihre Auslegung zum objektiven Empfängerhorizont des Herrn Varga in Bezug auf eine rot geschriebene und an prominenter Stelle hervorgehobene Anweisung zur Angabe des Heimatstaates durch ein von mir unterzeichnetes Dokument, muss ich feststellen, dass Sie an mich und jeden anderen Menschen offenbar eine größere Erkenntnisfähigkeit in Bezug auf IHRE Anweisungen richten, die nicht rot, noch nicht einmal fett, noch nicht einmal an prominenten Stelle angegeben sind.


    Bei allem Respekt, Your Honor, aber Sie sollten sich dieses Versteckspiel abgewöhnen, denn ich halte dies für einen nicht unbedeutenden Fehler, was ich Ihnen ja bereits dargelegt habe und was Sie mit "Unsinn" abgetan haben.

  • Wenn Sie die Gestaltung der Anordnungen missbilligen, wenden Sie sich bitte an die FJC mit dem Ersuchen um eine Vereinheitlichung. Es ist mehr als eindeutig, dass das ganze Dokument eine Court Order ist, und nicht nur die Ziffern 1 und 2, die Leitsätze darstellen.
    Wenn Sie das anders sehen, legen Sie Berufung ein, davon kann ich Sie nicht abhalten und werde das auch nicht tun - die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls ist mit Sicherheit nicht aufgrund der mangelnden Auffälligkeit eines Hinweises getroffen worden, sondern aufgrund des Fehlens der notwendigen Hinweise, wenn Sie eine bestimmte Rechtsauslegung anwenden.
    Dass Sie offensichtlich meine einstweilige Anordnung nicht gelesen haben bedaure ich (zu den Möglichkeiten einer PI empfehle ich die Lektüre der Rules of Procedure, die eindeutig jede Art von Anordnung zulassen, die Sanktion eines Contempt of Court ist ein ganz anderes Thema, um das es bei der Wahlnichtigkeit nicht ging), das können Sie aber sicherlich nicht dem Gericht anlasten, denn verlesen habe ich die ganze Entscheidung und werde sie daher auch umsetzen.


    Ehe wir uns hier aber immer weiter in nutzlosen Debatten verlieren: Ich werde die Bundesbehörden anweisen, die Anordnung nach Sec. II, Ssc. 1^b nicht um Mitternacht zu vollstrecken, damit Sie Gelegenheit für den Einspruch haben. Wenn der positiv beschieden wird, haben Sie Glück gehabt.

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