The People of the United States v. Tünde M. Varga

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 3.587 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Lucas Galindo.

  • The people ./. Tünde Maria Varga


    Die Angeklagte amtierte vom 10. November 2014 bis 23. Januar 2015 als Präsidentin der Vereinigten Staaten. In dieser Eigenschaft war sie ab Beginn Ihrer Amtszeit nächste und einzige Vorgesetzte der Attorney General Ms. Ivonne Charmoisé und ab deren Rücktritt am 22. November 2014 bis zum Ende der Amtszeit nächste und einzige Vorgesetzte von U.S. Attorney Kevin Lomax.


    Zum Zeitpunkt Ihrer Übernahme der direkten Aufsicht über die Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten auf Grund des Rücktritts von AG Charmoisé am 22. November 2014 lagen dieser acht noch nicht bearbeitete Strafanzeigen wegen seinerzeit noch nicht verjährter Vorwürfe vor.


    Gemäß Section 9 Subsection 2 Federal Prosecutors Act sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.


    Am 24. November 2014 erklärte U.S. Attorney Lomax öffentlich seine pauschale Weigerung, Ermittlungsverfahren auf diese Anzeigen hin einzuleiten und begründeten dies mit unzureichend benannten Beweismitteln seitens der Anzeigenerstatter sowie seiner Vermutung persönlicher Fehden als Motivation. Es war gemäß dem Gesetz jedoch seine Pflicht, die erforderlichen Beweismittel zu erforschen und die Aussichten einer Anklageerhebung zu beurteilen.


    Ausweislich vorliegender interner Gesprächsnotizen der zu dieser Zeit in Ermangelung eines Attorney General oder Solicitor General direkt der Aufsicht der Angeklagten unterstehenden Staatsanwaltschaft hat die Angeklagte diese Entscheidung zur Kenntnis genommen, ausdrücklich begrüßt und Former U.S. Attorney Lomax damit in seinem Verhalten bestärkt und angespornt. Gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten wäre es jedoch ihre Pflicht als oberste Exekutivbeamtin gewesen, ihn zu einer Erfüllung seiner Pflichten gemäß Section 9 Subsection 2 Federal Prosecutors Act zu ermahnen anstatt ihn in seinem rechtswidrigen Verhalten zu bestärken und dafür zu belobigen.


    Dieser Pflicht nachzukommen hat sie sich geweigert und dadurch sowohl den Anzeigenerstattern als auch dem von dem Ihnen unterstellten Former U.S. Attorney Lomax vertretenen Volk der Vereinigten Staaten geschadet.


    Ein Fall mutmaßlicher Strafvereitelung ist zwischenzeitlich verjährt und kann nicht mehr weiter verfolgt werden.


    Die Staatsanwaltschaft erhebt daher Anklage wegen versuchter Strafvereitelung in sieben Fällen sowie vollendeter Rechtsbeugung in acht Fällen.
    Sie beantragt, die Freiheitsstrafe für die Rechtsbeugungen auf jeweils 90 Tage, insgesamt also 720 Tage festzusetzen.
    Für die Fälle der versuchten Strafvereitelungen beantragt die Staatsanwaltschaft die Verhängung von jeweils 40 Tagen Freiheitsstrafe, insgesamt also 280 Tage.
    Somit ergeben sich insgesamt 1000 Tage Freiheitsstrafe.


    Die Zuständigkeit des Federal District Court of Astoria State ergibt sich aus Ch. 3, Art. 1, Sec. 5, Ssec. 3 Federal Judiciary Act.
    Die von der Angeklagten gegenüber dem Justziministerium vorgelegte Begnadigung, ausgestellt durch den ehemaligen Präsidenten Libertas, ist ungültig. Eine wirksame Begnadigung nach astorischem Recht kann nur bereits verhängte Sanktionen mildern oder aussetzen, nicht aber vor der Strafverfolgung schützen.
    Nach Medieninformationen hält sich die Angeklagte derzeit in der Schwyzerischen Demokratischen Union auf, um sich dem Zugriff der astorischen Justiz zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen um die Angeklagte vor dieses Gericht zu laden und sie gegebenenfalls unter Zwang vorzuführen.

  • Es hatte sich offensichtlich ein kleiner Fehler eingeschlichen, hier eine korrigierte Fassung der Anklageschrift:


    The people ./. Tünde Maria Varga


    Die Angeklagte amtierte vom 10. November 2014 bis 23. Januar 2015 als Präsidentin der Vereinigten Staaten. In dieser Eigenschaft war sie ab Beginn Ihrer Amtszeit nächste und einzige Vorgesetzte der Attorney General Ms. Ivonne Charmoisé und ab deren Rücktritt am 22. November 2014 bis zum Ende der Amtszeit nächste und einzige Vorgesetzte von U.S. Attorney Kevin Lomax.


    Zum Zeitpunkt Ihrer Übernahme der direkten Aufsicht über die Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten auf Grund des Rücktritts von AG Charmoisé am 22. November 2014 lagen dieser acht noch nicht bearbeitete Strafanzeigen wegen seinerzeit noch nicht verjährter Vorwürfe vor.


    Gemäß Section 9 Subsection 2 Federal Prosecutors Act sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.


    Am 24. November 2014 erklärte U.S. Attorney Lomax öffentlich seine pauschale Weigerung, Ermittlungsverfahren auf diese Anzeigen hin einzuleiten und begründeten dies mit unzureichend benannten Beweismitteln seitens der Anzeigenerstatter sowie seiner Vermutung persönlicher Fehden als Motivation. Es war gemäß dem Gesetz jedoch seine Pflicht, die erforderlichen Beweismittel zu erforschen und die Aussichten einer Anklageerhebung zu beurteilen.


    Ausweislich vorliegender interner Gesprächsnotizen der zu dieser Zeit in Ermangelung eines Attorney General oder Solicitor General direkt der Aufsicht der Angeklagten unterstehenden Staatsanwaltschaft hat die Angeklagte diese Entscheidung zur Kenntnis genommen, ausdrücklich begrüßt und Former U.S. Attorney Lomax damit in seinem Verhalten bestärkt und angespornt. Gemäß der Verfassung der Vereinigten Staaten wäre es jedoch ihre Pflicht als oberste Exekutivbeamtin gewesen, ihn zu einer Erfüllung seiner Pflichten gemäß Section 9 Subsection 2 Federal Prosecutors Act zu ermahnen anstatt ihn in seinem rechtswidrigen Verhalten zu bestärken und dafür zu belobigen.


    Dieser Pflicht nachzukommen hat sie sich geweigert und dadurch sowohl den Anzeigenerstattern als auch dem von dem Ihnen unterstellten Former U.S. Attorney Lomax vertretenen Volk der Vereinigten Staaten geschadet.


    Ein Fall mutmaßlicher Strafvereitelung ist zwischenzeitlich verjährt und kann nicht mehr weiter verfolgt werden.


    Die Staatsanwaltschaft erhebt daher Anklage wegen versuchter Strafvereitelung in sieben Fällen sowie vollendeter Rechtsbeugung in acht Fällen.
    Sie beantragt, die Freiheitsstrafe für die Rechtsbeugungen auf jeweils 90 Tage, insgesamt also 720 Tage festzusetzen.
    Für die Fälle der versuchten Strafvereitelungen beantragt die Staatsanwaltschaft die Verhängung von jeweils 40 Tagen Freiheitsstrafe, insgesamt also 280 Tage.
    Somit ergeben sich insgesamt 1000 Tage Freiheitsstrafe.


    Die Zuständigkeit des Federal District Court of Astoria State ergibt sich aus Ch. 3, Art. 1, Sec. 5, Ssec. 3 Federal Judiciary Act.
    Die von der Angeklagten gegenüber dem Justziministerium vorgelegte Begnadigung, ausgestellt durch den ehemaligen Präsidenten Libertas, ist ungültig. Eine wirksame Begnadigung nach astorischem Recht kann nur bereits verhängte Sanktionen mildern oder aussetzen, nicht aber vor der Strafverfolgung schützen.
    Nach Medieninformationen hält sich die Angeklagte derzeit in der Schwyzerischen Demokratischen Republik auf, um sich dem Zugriff der astorischen Justiz zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen um die Angeklagte vor dieses Gericht zu laden und sie gegebenenfalls unter Zwang vorzuführen.

    [/quote]

    Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
    née McKellan
    Attorney-at-law (on leave)
    Former Astoria State Attorney General

    Former Attorney General of the United States of Astor
    Former Governor of Astoria State


    Wiki

  • Madam Attorney General,
    da wir uns kurz vor Ablauf der der Angeklagten gesetzten Frist befinden, räume ich Ihnen jetzt bereits Gelegenheit ein, sich zum Verfahren zu äußern und Anträge zu stellen. Insbesondere bitte ich, die Zuständigkeit des Gerichts darzulegen.

  • Your Honor,


    Ich wurde von Mrs. Varga mit der rechtlichen Vertretung beauftragt.

    Handlung

    Legt eine Vollmacht vor.



    POWER OF ATTORNEY


    Hiermit bevollmächtige ich


    Attorney-at-law Dr. Ray Donavan


    mich in der Angelegenheit


    The people./. Tünde Mária Varga


    in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.





    Tünde Mária Varga; March 23, 2015



    Gleichzeitig beantrage ich hiermit eine Fristverlängerung von 72 Stunden.

  • Counselor,
    das Gericht erkennt Ihre Vertretungsvollmacht an und gewährt die beantragte Fristverlängerung. Können Sie dem Gericht zusichern, dass Ihre Mandantin sich dem Verfahren stellt?

  • Your Honor,


    Mein Mandantin wird vertreten durch mich am Verfahren partizipieren.


    Ich erachte den Federal District Court of Astoria State als nicht zuständig. Ch. 3 Art. II Sec. 5 Ssec. 3 Federal Judiciary Act legt fest, dass in Fällen in denen der Wohnsitz der Beklagten nicht bekannt ist oder ausserhalb der USA liegt der Federal District Court of Astoria State zuständig sei. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem Wohnsitzwechsel, daher ist der Federal District Court of Assentia zuständig.


    Zu den Vorwürfen äussere ich mich dennoch wie folgt:


    Keiner der Anzeigesteller gibt an Geschädigter zu sein, denn niemand hat von seinem Recht auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung des damaligen US Attorney Lomax, die Ermittlungsverfahren einzustellen, Gebrauch gemacht. US Attorney Lomax hat Ermittlungsverfahren eingestellt, was bedeutet, dass Ermittlungsverfahren auch tatsächlich geführt wurden. Die Anklage findet keinen Beweis, dass Lomax seine Ermittlungspflichten versäumt hat, geschweige denn das die damalige Präsidentin Tünde Mária Varga Ermittlungsverfahren verhindert oder deren Einstellung angeordnet hat. Der Tatbestand der Rechtsbeugung ist somit nicht erfüllt. Aufgrund der klaren Nichterfüllung des Straftatbestandes lasse ich hier allfällige Verjährungen aussen vor.


    Das letzte genannte Datum in der Anklageschrift ist der 24. November 2014. Strafvereitelung ist ein Vergehen der Klasse A, zu bestrafen mit sieben Tagen bis zu einem Monat. Verjährung tritt ein nach zweimal Höchstmass, also nach zwei Monaten. Das macht den 24. Januar 2015. Der Umstand dass meine Mandantin bis zu Ihrer Amtsenthebung am 23. Januar 2015 Immunität genoss, ist für die Verjährung belanglos. Somit sind ausnahmslos alle mutmasslichen Fälle von Strafvereitelung verjährt. Eine Anklageerhebung stellt daher gemäss Ch.2 Art. IX Sec. 6 einen Fall von Verfolgung Unschuldiger dar.


    Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen.

  • Your Honor,


    ich vertrete ab sofort die Bundesregierung in diesem Verfahren.
    Zur Frage der Zuständigkeit:
    Der Federal District Court of Astoria State ist in all den Fällen zuständig, in denen die Angeklagte ihren Wohnsitz entweder nicht in den Vereinigten Staaten hat oder dieser nicht gesichert feststellbar ist. Gesichert feststellbar im Sinne dieser Vorschrift ist ein Wohnsitz dann, wenn er dem Registration Office als solcher gemeldet ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, die Zuständigkeit des District Court of Astoria State sieht das DoJ somit als unbedingt gegeben an.


    Zur Sache:
    Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht davon abhängig, dass der Geschädigte sich persönlich beim Department of Justice meldet. Das Department of Justice ist viel mehr verpflichtet, allen möglichen Rechtsbrüchen nachzugehen, von denen es, in welcher Form auch immer, Kenntnis erlangt.
    Wie in der Anklageschrift dargelegt, wurde dies in zahlreichen Fällen verweigert, die Verfahren wurden als "unzureichend zurückgewiesen". Es wurde den Anzeigestellern die Beweisfindung auferlegt - eine Aufgabe, die klar dem Justizministerium, nicht dem einfachen Bürger zufällt. Ferner wurde auf Rechtsmittel verwiesen, die allerdings nicht gegeben sind - einfach, weil ein solcher Akt schon rechtlich gar nicht vorgesehen ist.
    An diesem Punkte wäre es Angelegenheit der Präsidentin der Vereinigten Staaten als direkt Vorgesetzte gewesen, einzugreifen. Sie hätte ihren Attorney zur Ordnung rufen, ihn zur Durchführung seiner Aufgaben bewegen müssen. Dies versäumte sie, aus Protokollen, die im Department of Justice vorliegen, wissen wir, dass Sie sich wie folgt äußerte:

    Zitat

    Ich begrüsse die Ablehnung aller ungenügend mit Beweismittel untermauerter Strafanzeigen ausdrücklich.


    SimOff

    Die Äußerung ist in einem Forum getätigt worden, das nur für bestimmte Personen einsehbar ist.


    Die Frage der Verjährung ist in diesem Fall freilich eine ganz besonders interessante. Die Staatsanwaltschaft ist überzeugt, dass die Verpflichtung der Präsidentin nicht in dem Moment endet, in dem sie sie erstmals verletzt, sondern erst mit ihrem Amtsverlust. Dieser Amtsverlust wurde festgestellt am 23. Januar diesen Jahres, das Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Präsidentin wurde fristgemäß am 04. Februar eingeleitet,also zu einer Zeit, zu der eine Verjährung völlig außer Frage stand. Zur Erfüllung der objektiven Tatbestände äußert sich die Anklageschrift bereits erschöpfend, der Vorsatz ist offenkundig, über Kausalität brauchen wir nicht zu reden, ein Rücktritt vom Vergehen scheidet aus. Daher ist die Klage zur Entscheidung anzunehmen, auf das Hören von Zeugen ist zu verzichten und das Gericht möge anhand der Aktenlage seine Entscheidung treffen.

    James William Baker (I-AA)


    Former Attorney General of the U.S


  • Counselor Donavan, Sie können erwidern.
    Counselor Baker,
    der Vorwurf der Rechtsbeugung konstituiert ein Verbrechen der Klasse D, deshalb wäre nach einer Zulassung nach Meinung des Gerichts eine Jury zuständig.
    Ich bitte ebenfalls um eine Konkretisierung des Antrags, "alle zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen um die Angeklagte vor dieses Gericht zu laden und sie gegebenenfalls unter Zwang vorzuführen."

  • Your Honor,


    da ich bei der Erstellung der Anklageschrift nicht zu gegen war, verstehe ich diesen Antrag so dass man eine Auslieferung von Fr. President Varga aus der SDR in die Wege leiten sollte.

    James William Baker (I-AA)


    Former Attorney General of the U.S


  • Counselor,
    dies wäre dann nicht die Aufgabe des Gerichts, sondern durch die Administration herbeizuführen. Für den Fall der Verfahrenseröffnung muss dieses Gericht allerdings tatsächlich auf die Gegenwart der Beschuldigten bestehen, wie sie auch das Gesetz vorschreibt.


    Insgesamt darf ich allerdings zu bedenken geben, dass nach den Informationen des Gerichts der Wohnsitz des Beschuldigten auch beim Bundesregisteramt mit Freyburg, AA, verzeichnet ist. Ob durch einen Auslandsaufenthalt dieser Wohnsitz nun aufgegeben wurde, ist nach Auffassung des Gerichts nur eindeutig feststellbar, wenn belegt werden kann, dass die Absicht der Angeklagten die Aufgabe des Wohnsitzes war.
    Tendenziell ist das nach derzeitigem Stand wohl zu verneinen, immerhin hatte die Zustellung der Ladung durch dieses Gericht an den Wohnsitz der Beschuldigten ja Erfolg, wie an der Präsens ihres Rechtsbeistandes zu erkennen ist.
    Sofern also die Staatsanwaltschaft keine Indizien vorlegt, die für eine Aufgabe des Wohnsitzes sprechen, ist das Gericht geneigt, seine Zuständigkeit zu verneinen und stattdessen die Zuständigkeit des District Courts for Assentia anzunehmen.

  • Your Honor,


    dem muss ich widersprechen.


    Die Beklagte wird momentan vom Bundesregisteramt nicht in Freyburg, Assentia geführt.
    Daher sehe ich keine Zuständigkeit des District Courts for Assentia.

  • Your Honor,


    Erlauben Sie mir noch einmal das Wort an Sie zu richten.


    Wie der ehrenwerte Deputy Attorney General bereits angemerkt hat, ist die Frage der Verjährung eine ganz interessante. Ich würde sogar sagen eine elementare. Die Anklageschrift nennt den 24. November 2014 als Datum an welchem mehrere Ermittlungsverfahren durch den damaligen Staatsanwalt eingestellt wurden. Strafrechtlich relevant ist, wenn überhaupt, nur dieser Zeitpunkt als mutmasslicher Tatzeitpunkt. Die in der Anklageschrift aufgeführten mutmasslichen Fälle von Strafvereitelung sind daher ausnahmslos verjährt.


    Auf die Frage des Wohnsitzes und somit des Gerichtsstandes möchte ich nur insofern eingehen, als dass es allgemein anerkannt ist das ein vorübergehender Auslandsaufenthalt nicht gleichbedeutend mit einem Wohnsitzwechsel ist.

  • Counselor Baker, nur um die von ihnen vertretene Rechtsauffassung bzw. mein Verständnis davon abzusichern: Welches Bundesgericht wäre für eine Anklage gegen Ms Mary-Ann Kuglerzuständig?


    Counselor Donavan, ehe Sie sich mit Ihrer Argumentation verausgaben: Wenn dieses Gericht sich für zuständig erklären sollte, ist Ihre Argumentation im Bezug auf die Verjährung von Straftaten für das Gericht verständlich, sodass ein erneutes Vorbringen keinerlei Einfluss auf die Bewertung dieser Meinung hätte.

  • Your Honor,


    auch in diesem Falle wäre der District Court of Astoria State zuständig. Der Wohnort muss vom Bundesregisteramt amtlich festgestellt werden. Da der Wohnort weder bei Fr. President Varga, oder bei Ms. Kugler feststellbar ist, ist der District Court of Astoria State zuständig.

    James William Baker (I-AA)


    Former Attorney General of the U.S


  • Handlung

    Betritt nach einer Unterbrechung der Sitzung wieder den Saal, um das Urteil zu verlesen, dass ein Gerichtsdiener auch gleich verteilt




    U.S. District Court for Astoria State
    (Federal District Court for the Disctrict of Astoria State)


    Office of The Hon. Lucas Galindo, Federal Judge


    --- CRIMINAL CASE --


    In the criminal case

    The People of the United States

    represented by Mr James Baker, Deputy Attorney General of the United States


    vs.


    Varga, Tünde Maria
    represented by Attorney-at-law Ray Donavan


    the U.S. District Court for Astoria State - The Hon. Lucas Galindo, Federal Judge, presiding - makes the following


    ORDER


    1. Der U.S. District Court of Astoria State ist nicht zuständig für das Verfahren. Zuständig ist viel mehr der U.S. District Court of Assentia.
    3. Mangels Zuständigkeit wird die Eröffnung eines Verfahrens abgelehnt, eine weitere Prüfung, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit der Klage, wird nicht vorgenommen.


    So wurde es angeordnet.

    R E A S O N S

    I.

    1. Gegenstand des Verfahrens ist eine strafrechtliche Anklage.
    2. Strittig ist, ob die Klage zulässig ist und ob die Zuständigkeit des Gerichts begründet ist.
    3. Nur das zuständige Gericht kann die Zulässigkeit der Klage prüfen.


    II.

    1. Die Anklage führt an, das Bundesdistriktgericht für Astoria State sei gemäß Chp. 3, Art. II, Sec. 5, Ssc. 3 FJA zuständig, da die Beschuldigte keinen zweifelsfrei feststellbaren Wohnsitz innerhalb der Vereinigten Staaten habe.
    2. Die Verteidigung führt an, das Bundesdistriktgericht für Assentia sei gemäß Chp. 3, Art. II, Sec. 5, Ssc. 1 FJA zuständig, da die Beschuldigte dort ihren Wohnsitz genommen habe und diesen nicht - insbesondere nicht durch einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Vereinigten Staaten - aufgegeben habe. Es könne daher nicht von einem nicht eindeutig feststellbaren Wohnsitz gesprochen werden.


    III.


    1. Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Verteidigung, dass ein Wohnsitz nicht durch einen temporären Auslandsaufenthalt verloren geht, da dies ein unverhältnismäßige und unpraktikable Rechtsfolge wäre, die weder im Interesse eines Betroffenen, der nicht die Absicht hat, seinen Wohnsitz aufzugeben, noch im Interesse der Allgemeinheit (hier insbesondere der Behörden des Bundes, der Staaten oder kommunaler Institutionen), die den Wohnsitz einer Person möglichst unkompliziert auffinden will, sein kann. Dies gilt insbesondere, da sich aus einem spezifischen Wohnsitz auch spezifische Rechte und Pflichten ergeben können.
    2. Es sieht in dieser Frage jedoch nicht die Argumentationsgrundlage der Anklage. Vielmehr argumentiert die Anklage, dass das Bundesregisteramt für die Beschuldigte keinen Wohnsitz verzeichnet, dieser also nicht bestimmbar ist.
    3. Die Beschuldigte hat sich zuletzt am 30. September 2014 als Bundesstaatsbürgerin beim Bundesregisteramt registriert (Annex I). Diese Registrierung wurde durch das Bundesregisteramt bestätigt (Annex II). Als Wohnsitz wurde Freyburg, Assentia geführt.
    4. Am 23. Januar 2015 trat Mr Markusz Varga in die Staatsbürgerschaft der Beschuldigten ein (Annex 3), womit diese zur Bürgerin der Vereinigten Staaten wurde. Bürger, die weder den Status eines Bundesstaatsbürgers, noch den eines Staatsstaatsbürgers innehaben, unterlegen nicht der Meldepflicht beim Bundesregisteramt (Art IV, Sec. 1, Ssc. 5 CA).


    IV.

    1. Es ist die Auffassung des Gerichts, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, die Bestimmung des Chp. 3, Art. II, Sec. 5, Ssc. 3 FJA auf alle State-IDs anzuwenden. Sie ist viel mehr eine Rückfallbestimmung, um eine Ausweichmöglichkeit für wohnsitzlose oder ausländische Angeklagte zu schaffen.
    2. Da der Wohnsitz eines Bürgers nicht beim Bundesregisteramt ermittelt werden kann, müssen zur Feststellung des Wohnsitzes andere geeignete Methoden Anwendung finden.
    3. Geeignet zur Feststellung des Wohnsitzes ist die Angabe in einer öffentlichen Personeninformation* nur begrenzt, da diese jederzeit und ohne Nachweis geändert werden oder von vornherein ohne besondere Rechtsfolgen falsch sein könnte und somit nicht hinreichend rechtssicher ist. Sie kann demzufolge nur ein Indiz darstellen.
    4. Als weiteres Indiz kann eine frühere Angabe beim Bundesregisteramt dienen, soweit nicht aus anderen Quellen ein Umzug der Person hervorgeht.
    5. Ebenso geeignet sind andere öffentlich zugängliche oder behördliche, nicht ohne weiteres änderbare Indizien, beispielsweise bundesstaatliche oder kommunale Verzeichnisse oder Ausgaben**.
    6. Eine solche Prüfung kann nicht pauschal, sondern muss für jeden Einzelfall erfolgen.
    Im Rahmen der Prüfung und Ermittlungstätigkeit kann der Anklagebehörde ohne weiteres zugemutet werden, auch bezüglich eines Wohnsitzes Ermittlungen in einem Umfang anzustellen, der für beinahe alle Verfahren ein endgültiges Ergebnis ermöglichen sollte.
    Dies gilt nicht, wenn ein Beschuldigter Maßnahmen unternimmt, seinen tatsächlichen Wohnsitz zu verschleiern. Insoweit kann dann ein solcher Wohnsitz als tatsächlicher Wohnsitz angenommen werden, der sich nach Prüfung der einschlägigen öffentlich zugänglichen Informationen als solcher ergibt.
    7. Soweit aufgrund mangelnder Nachweise und fehlender oder zweifelhafter Indizien keine ausreichende Eindeutigkeit gewährleistet werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass für diesen Fall die Bestimmung Chp. 3, Art. II, Sec. 5, Ssc. 3, Alt. 2 FJA einschlägig ist, die auf Fälle abzielt, bei denen der "Wohnsitz [des Angeklagten] nicht gesichert feststellbar [ist]." Die Regelung ist dabei so eng auszulegen, dass eine Anwendung nicht zum Regelfall wird, um das Verfahren zu vereinfachen.
    8. Diese Verfahren dient nach Auffassung des Gerichts der Intention des Gesetzgebers, möglichst ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.


    V.

    1. Im vorliegenden Verfahren ist die Anwendbarkeit der Bestimmung des Chp. 3, Art. II, Sec. 5, Ssc. 3, Alt. 2 FJA nicht gegeben. Für das Gericht waren ohne größeren Aufwand mehrere geeignete Indizien verfügbar, die allesamt auf einen identischen Wohnsitz hinweisen, somit also ohne Zweifel als ausreichend anerkannt werden können (Annex I, Annex IV, Annex V).
    2. Aus dem genannten Indizien geht hervor, dass die Beschuldigte in Freyburg, Assentia wohnhaft ist. Nach III-1 ist ein vorübergehender Auslandsaufenthalt nicht mit dem Verlust des Wohnsitzes einher. Inwieweit die Beschuldigte die Absicht hatte, ihren Wohnsitz aufzugeben, ist dem Gericht nicht einsichtlich. Bis zum Beweis des Gegenteils muss jedoch angenommen werden, dass dies nicht die Absicht der Beschuldigten war.
    3. Somit ist das Bundesdistriktgericht für Astoria State nicht zuständig für das Strafverfahren gegen die Beschuldigte, zuständiges Gericht ist vielmehr das Gericht am Wohnsitz der Beschuldigten.

    VI.

    1. Inwieweit sich das Gericht am Wohnsitz der Betroffenen tatsächlich von diesem Gericht unterscheidet, ist für die Entscheidung nicht relevant, da der Gesetzgeber eine ausdrückliche, auf Gerichtsbezirken basierende Trennung der Zuständigkeiten vorsieht, die Gerichte sich also rechtlich gesehen in jedem denkbaren Fall unterscheiden.
    2. Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass eine Anklage vor dem zuständigen Gericht erhoben wird. Eine Verfahrenseröffnung vor diesem Gericht würde den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit elementar zuwiderlaufen und ist daher abzulehnen. Einem Verfahren vor dem zuständigen Gericht steht dies nicht entgegen.
    3. Allein das zuständige Gericht ist zur Prüfung der Zulässigkeit eines Verfahrens berufen, die daher durch dieses Gericht nicht durchgeführt werden kann.



    Annexes

    Annex I
    Annex II
    Annex III Annex IV
    Annex V


    SimOff


    * Beispielsweise Benutzerprofile
    ** Also "House of XYZ"-Threads innerhalb der Bundesstaaten o.ä.



    Flint, 07.04.15



    Federal Judge of the United States

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!