H.R. 2014-123 Federal Employee Pension Insurance System Bill

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  • The President of Congress pro tempore



    Honorable Representatives!


    Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfs zu?


    Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay, oder bekunden Sie Ihre Anwesenheit mit Present.


    Die Abstimmung dauert gemäß Standing Rules 96 Stunden.
    Sie kann vorzeitig beendet werden falls alle Berechtigten ihre Stimme abgegeben haben
    oder eine Mehrheit für oder gegen die Beschlussvorlage nicht mehr erreicht werden kann.





    _________________________________________________
    Clark
    President of Congress pro tempore



    FEDERAL EMPLOYEE PENSION INSURANCE SYSTEM BILL


    Section 1: Fundamentals
    (1) Dieses Gesetz regelt die Altersvorsorge für Bedienstete von Bundesbehörden.
    (2) Für die Umsetzung dieses Gesetzes ist die Federal Pension Insurance Agency verantwortlich.
    (3) Die Agency untersteht dem Department of Commerce. Ihr Leiter wird durch den Secretary of Commerce bestimmt.
    (4) Alle Bediensteten einer Bundesbehörde, sowie alle Amts- und Mandatsträger des Bundes sind während ihrer Dienstzeit automatisch bei der Federal Pension Insurance Agency versichert.


    Section 2: The Insured
    (1) Jeder Versicherte ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr beitragspflichtig.
    (2) Nach Ende der Beitragspflicht oder dem Dienstverhältnis, erhält der Versicherte bis zu seinem Lebensende einen Prozentsatz seiner durchschnittlichen Beitragsgrundlage ausbezahlt.
    (3) Um Anspruch auf Zahlungen nach SSec. 2 zu erhalten,
    a. muss der Versicherte mindestens 5 Jahre lang Beiträge geleistet haben;
    b. darf der Versicherte in keinem Arbeitsverhältnis stehen;
    c. darf der Versicherte keine Bezüge aus (bundes-)staatlichen Arbeitslosenprogrammen erhalten;
    d. darf der Versicherte nicht durch ein Impeachment aus dem Amt entfernt worden sein.
    (4) Der Versicherte erhält bei 35 Dienstjahren 70%, für jedes beitragspflichtige Jahr darunter um 2% weniger, für jedes darüber 1% mehr.
    (5) Frühere Dienstverhältnisse bei einer Bundesbehörde sind vollständig anrechenbar.
    (6) Die Auszahlung soll in der ersten Woche jeden Monats erfolgen.


    Section 3: Contributions
    (1) Die Beiträge zur Federal Pension Insurance sind monatlich zu entrichten.
    (2) Die Beitragsgrundlage entspricht dem Monatsbruttolohn des Versichterten.
    (3) Der Versicherte bezahlt 6% der Beitragsgrundlage. Dieser Betrag wird direkt abgezogen und weitergeleitet.
    (4) Der Bund bezahlt 6% der Beitragsgrundlage.
    (5) Überschüsse sind auf Reserve zu halten.


    Section 4: Final Provisions
    (1) Beitrags- und Auszahlungen sollen ab dem 1. Januar 2015 erfolgen.
    (2) Den aktuellen Bundesbediensteten sollen die bisherigen Dienstjahre voll angerechnet werden. Eine Nachzahlung der Beiträge ist nicht notwendig.
    (3) Die Agency erhält zur Gründung 300 Mio. $ als Reserve aus dem Bundeshaushalt.


  • The Speaker pro tempore



    Honorable Representatives!


    Die Abstimmung ist beendet.


    Es wurden
    3/5 Stimmen
    gültig abgegeben.


    Dabei wurden abgegeben:
    3x Yea
    0x Nay
    0x Present

    Der Antrag ist angenommen.

    Bis zum Ende der Abstimmungsfrist können weitere Stimmen zu Protokoll gegeben werden.



    ________________________________________________________
    Clark
    Speaker pro tempore of the House of Representatives

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