Freeland University Act

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  • Freeland Law Archive


    Freeland University Act
    Loi de la Université



    Inkraftgetreten am 13. November 2014
    Geändert am: 3. Juli 2015



    Freeland University Act/ Loi de la Université


    Section/Article 1: General /Général
    (1) Dieses Gesetz betrifft alle Hochschulen auf dem Gebiet des Bundesstaates Freeland.
    (2) Als Hochschulen gelten Einrichtungen und Institutionen, die mindestens einen der folgenden Abschlüsse anbieten: Bachelor/Licence, Master, Ph.D. (philosophiae doctor) / Doctorat.
    (3) Als Aufnahmebedingungen für alle Hochschulen gilt der Abschluss an einer von bundesstaatlichen Behörden anerkannten Upper School / Lycée.
    (4) Weiter zulässige Aufnahmekriterien sind Leistungstests, Notendurchschnitte, Bewerbungsgespräche und Studieneingangsphasen.


    Section/Article 2: Segments of Universities/ Les sègments de L'Universités
    (1) Es gibt folgende Universitätsformen:


    Écoles normales supérieures/ General Universities | Diese fassen jegliche Studiengänge, Kurse und Institute.
    Écoles de Commerce / Univerisites of Business and Economy | Diese sind spezialisiert auf die Ausbildung von Betriebswirten, das Wirtschaftsrecht und die Buchführung sowie -Prüfung.
    Instituts d’études politiques / Institutes of Political Studies | Diese umfassen Jura, Politik, Geschichte, Volkswirtschaftslehre, Sozioloige, Sprachen und ähnliche verwandte Studiengänge.
    Écoles d’ingénieures und écoles scientifiques / Universities of Technology | Diese umfassen jegliche technischen, chemischen und bio-technischen Studiengänge.
    Écoles spécialisées / Special Universities | Diese umfassen Ausbildungen zu Krankenpflegepersonal, Hebammen, Sozialarbeitern, Innenarchitekten, Medizinern und Pharmakologen.
    Écoles des Arts / Universities of Arts|Diese umfassen Ausbildungen in den bildenden Künsten (Malerei, Grafik, Bildhauerei, Architektur), der Musik (Komposition, Interpretation), der Literatur (Epik, Dramatik, Lyrik, Essayistik) und der darstellenden Kunst (Theater, Tanz, Film).


    (2) Der Bundesstaat Freeland garantiert für jeden politischen Bezirk mindestens eine generelle Hochschule und Spezial-Hochschule.
    (3) Die Pflicht eine Spezial-Hochschule zu garantieren entfällt, wenn an der generellen Hochschule Krankenpflege und Medizin angeboten wird.


    Section/Article 3: Teaching staff / Enseignants du supérieur
    (1) Als Grundlage um an einer Universität für Bachelor-Studiengänge zu lehren ist mindestens ein Mastertitel vorzuweisen.
    (2) Als Grundlage um an einer Universität für Master oder Doktoratsstudiengänge zu lehren ist mindestens ein Doktorat vorzuweisen.
    (3) In besonderen Fällen können Ausnahmegenehmigungen gewährt werden.
    (4) Alle Lehrenden bilden eine Versammlung, in der sie ihre Rechte gegenüber der Universitätsleitungen vertreten und wahren.


    Section/Article 4: Professorial chair / Chair de professeur
    (1) Für besondere Dienste an der Wissenschaft oder der Lehre kann nach Leistung einer Habilitationsschrift eine Professur erlangt werden.


    Section/Article 5: Leadership / Direction
    (1) Jede Fakultät wählt aus dem Lehrkörper einen Dekan.
    (2) Diese wählen wiederum aus sich einen Präsidenten der Universität, der vom Governor ernannt wird.
    (3) Dieser Präsident der Universität muss eine Professur inne haben.


    Section/Article 6: Syllabus / Curriculum
    (1) Die Lehrpläne werden von den jeweiligen Fakultäten und Lehrgangsleitungen festgelegt und bestimmt.
    (2) Die Fakultäten und Lehrgangsleitungen legen eine Studienordnung fest, in der sämtliche Prüfungen und abschlussrelevante Leistungen sowie die Prüfungsmodalitäten aufgezeigt werden. Die Studienordnungen unterliegen der Genehmigung durch Versammlung der Vorsitzenden.
    (3) Die Lehrpläne werden regelmäßig vom Bildungsministerium des Bundesstaates Freeland kontrolliert.


    Section/Article 7: Participation of the Student Body / Representation d'étudiants
    (1) Die Studierenden wählen zweijährig eine Hochschülerschaftsvertretung.
    (2) Diese setzt sich zusammen aus einer Versammlung, die je nach Bedarf zusammentritt.
    (3) Diese Versammlung wird nach Listenwahlrecht gewählt, es ist aber auch möglich als Einzelperson zu kandidieren.
    (4) Die genannte Versammlung wählt aus ihrer Mitte ein exekutives Organ.
    (5) Aufgabe dieser Studierendenvertretung ist die Beratung, rechtliche Unterstützung und Vertretung der Studenten gegenüber den Fakultäten und Universitätsleitungen.


    Section /Article 8 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

    The Free State of Freeland

    L’État Libre de la Frélande

    Einmal editiert, zuletzt von Freeland ()


  • Freeland State Archive



    Inkraftgetreten am 3. Juli 2015
    Geändert am:
    -/-



    Freeland University Act Amendment Act


    Section 1 - Amendment to the Freeland University Act


    Section 2, Subsection 1 des Freeland University Act wird folgender Satz hinzugefügt:

      "Écoles des Arts / Universities of Arts|Diese umfassen Ausbildungen in den bildenden Künsten (Malerei, Grafik, Bildhauerei, Architektur), der Musik (Komposition, Interpretation), der Literatur (Epik, Dramatik, Lyrik, Essayistik) und der darstellenden Kunst (Theater, Tanz, Film)."


    Section 2, Subsection 1, Sentence 5 des Freeland University Acts wird folgendermaßen geändert:

      "Écoles spécialisées / Special Universities | Diese umfassen Ausbildungen zu Krankenpflegepersonal, Hebammen, Sozialarbeitern, Innenarchitekten, Medizinern und Pharmakologen."


    Section 2, Subsection 3 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:

      "(3)Die Pflicht eine Spezial-Hochschule zu garantieren entfällt, wenn an der generellen Hochschule Krankenpflege und Medizin angeboten wird."


    Section 6, Subsection 2, Sentence 1 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:

      "Die Fakultäten und Lehrgangsleitungen legen eine Studienordnung fest, in der sämtliche Prüfungen und abschlussrelevante Leistungen sowie die Prüfungsmodalitäten aufgezeigt werden."


    Section 7, Subsection 1 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:

      "(1) Die Studierenden wählen zweijährig eine Hochschülerschaftsvertretung."


    Section 7, Subsection 4 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:

      "(4) Die genannte Versammlung wählt aus ihrer Mitte ein exekutives Organ."


    Section 7, Subsection 5 des Freeland University Act wird wie folgt geändert:

      "(5) Aufgabe dieser Studierendenvertretung ist die Beratung, rechtliche Unterstützung und Vertretung der Studenten gegenüber den Fakultäten und Universitätsleitungen."


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