Steadfast Desk – Signature of the President

Es gibt 399 Antworten in diesem Thema, welches 158.177 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Oktober 2025 um 13:12) ist von Muracio Scriptatore.

  • Eighty-First Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to correct the Federal Elections Act with the introduction of silent elections.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Silent Elections Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    Chapter III Section 1 des Federal Elections Act wird als Subsection 5 folgendes hinzugefügt:


    [ul]

    „(5) Wird bei einer Wahl nur eine gültige Kandidatur eingereicht, so gilt dieser Kandidat, im Falle der Wahl zum Präsidenten der Vereinigten Staaten das Wahlticket, als in stiller Wahl gewählt. Das Wahlergebnis ist umgehend zu verkünden.“[/ul]

    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.


    Michael O'Riley

    Speaker of the House of Representatives


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    President of the Senate

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    Teresa Ramsey-Prescott | President of the United States

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    Senator of the Republic of Assentia

    56th & 65th President of the United States of Astor | Bearer of the Presidential Medal of Freedom | D-AA

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  • Eighty-Second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to correct the Federal Elections Act with respect to special elections to the House of Representatives.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „House Special Elections Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    (1) In Chapter III Section 3 des Federal Elections Act werden folgende Subsections abgeändert bzw. eingefügt:[ul]

    „ (8) Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so ist für diesen Sitz (mit jener Zahl der Mandaten, die ihm bei Vakantwerden zustanden) eine Nachwahl einzuleiten.

    (9) Die Nachwahl ist binnen 5 Tagen nach Kundmachung des Kongresspräsidiums über die Vakanz einzuleiten. Fällt ein Sitz in einem regulären Wahlmonat vakant, ist keine Nachwahl einzuleiten.“[/ul]

    (2) In Appendix I FEA werden die X-Symbole in der Spalte „HoR“ bei den Zeilen der Monate Januar, Mai und September entfernt.

    (3) In Chapter III Section 4 des FEA lautet Subsection 5 neu wie folgt:[ul]

    „ (5) Eine Nachwahl ist nicht einzuleiten, wenn ein Senatssitz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.[/ul]

    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023, nicht aber vor dem Außerkrafttreten des VII. Zusatzes zur Verfassung der Vereinigten Staaten, in Kraft.

    Michael O’Riley

    Speaker of the House of Representatives


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    President of the Senate


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    Kendrith Sun | The President of the United States


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    66th President of the United States of Astor

    Former Governor of the Republic of Serena

    (R-SE)

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  • Eighty-Third Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to improve the Federal Elections Act with respect to the requirements of candidacies.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Candidacies Simplification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    In Chapter II Section 1 Subsection 2 des Federal Elections Act lautet der erste Satz neu wie folgt:[ul]

    „(2) Wählbar (passives Wahlrecht) ist, wer zum Zeitpunkt der Erklärung seiner Kandidatur:“[/ul]

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und ist auch auf jene Wahlen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschrieben wurden.

    (2) Eine rückwirkende Anwendung auf Kandidaturen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erklärt wurden, ist ausgeschlossen.

    Beatrix H. Albert

    Speaker of the House of Representatives


    42379805fv.png

    President of the Senate


    sig_sun.png

    Kendrith Sun | The President of the United States


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    Eighty-Third Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to improve the Federal Elections Act with respect to the requirements of candidacies.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Executive Requirements Harmonization Act “ zitiert werden.

    SECTION 2. AMENDING THE FEDERAL ELECTIONS ACT.

    Chapter IV, Section 2, Subsection 1 des Federal Elections Act wird wie folgt neugefasst:

    Section - Inauguration

    (1) Um ein Amt nach diesem Gesetz anzutreten, muss die Person eine auf sie ausgestellte, gültige Citizenship Card im Status einer Federal ID vorweisen. Eine Person, die das Amt des Vizepräsidenten oder das Amt des Präsidenten antritt, ist davon ausgenommen."

    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Kundmachung in Kraft.

    Beatrix H. Albert

    Speaker of the House of Representatives


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    President of the Senate


    sig_sun.png

    Kendrith Sun | The President of the United States


    paperseal_128.png

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    66th President of the United States of Astor

    Former Governor of the Republic of Serena

    (R-SE)

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  • Eighty-Third Congress of the United States

    Resolved by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

    A BILL

    to establish the Federal Election Code and for other purposes.


    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

    SECTION 1. SHORT TITLE; ENTRY INTO FORCE.

    (1) Dieses Bundesgesetz soll als „Fundamental Electoral Reform Act“ zitiert werden.

    (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 2023 in Kraft.

    SECTION 2. ABOLISHING OBSOLETE REGULATIONS.

    (1) Der Federal Elections Act ist aufgehoben.

    (2) Sections 8, 9 und 10 des United States Citizenship Act sind aufgehoben.

    SECTION 3. ESTABLISHING THE FEDERAL ELECTION CODE.

    Folgendes wird zu einem Bundesgesetz:

    Federal Elections Code

    An Act to regulate United States elections and their administration.


    Chapter I – Competent Authority

    Section 1 – The Electoral Office

    (1) Das Bundeswahlamt (United States Electoral Office, USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada.

    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.

    (3) Das USEO ist dem Kongress gegenüber verantwortlich.

    (4) Über die weitere Struktur des USEO hat der Direktor mittels Verordnungen zu bestimmen.

    Section 2 – The Director

    (1) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor (Director) ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird.

    (2) Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors.

    (3) Eine Neuwahl ist nur auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen und frühestens sechs Monate nach Ernennung zulässig.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft oder die Leitung einer obersten Bundesbehörde sind mit dem Amt des Direktors unvereinbar.

    Section 3 – Election of the Director

    (1) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt.

    (2) Die Frist für das Einbringen von Kandidatenvorschlägen beträgt 96 Stunden.

    (3) Anschließend ist ein Hearing der Kandidaten durchzuführen; hierbei sind Sec. 4 bis 5 Senate Advice and Consent Act sinngemäß anzuwenden.

    (4) Nach abgeschlossenem Hearing ist die Wahl einzuleiten. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen einzuleiten, wenn das in beiden Kammern dieselben Kandidaten sind; andernfalls ist die Wahl mit allen Kandidaten in beiden Kammern zu wiederholen.

    (5) Ist nach Ssec. 4 ein Kandidat gewählt, ist dieser durch den Präsidenten unverzüglich zu vereidigen und zu ernennen.

    Section 4 – Acting Director

    (1) Ist das Amt vakant oder der Direktor offenkundig in der Wahrnehmung seiner Pflichten durch angekündigte oder unangekündigte Abwesenheit verhindert, kann das Kongresspräsidium einen geschäftsführenden Direktor (Acting Director) ernennen, der amtiert, bis die Vakanz oder Verhinderung regulär beendet ist.

    (2) Eine Abwesenheit gilt durch eine öffentliche Mitteilung des Direktors zuhanden des Kongresspräsidiums als beendet.

    (3) Die Ernennung eines geschäftsführenden Direktors ist unverzüglich durch das Kongresspräsidium kundzumachen.


    Chapter II – Organization and Appeal

    Section 5 – Types of Elections

    (1) Die Wahlen von Präsident und Vizepräsident, Mitgliedern des Repräsentantenhauses und Senatoren (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.

    (2) Das USEO hat Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten (State Elections) durchzuführen, wenn es von einem Bundesstaat dazu beauftragt wurde.

    (3) Das USEO hat Bundesstaaten, die keinen Auftrag gemäß Sec. 2 erteilt haben, bei der technischen Durchführung von Wahlen zu unterstützen, wenn dieser darum ersucht.

    (4) Das USEO hat Vorwahlen (Primary Elections) für anerkannte politische Parteien im Sinne von Sec. 6 bei der Durchführung von Vorwahlen zu unterstützen bzw. diese durchzuführen, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Begründete Entscheidungen hierüber fällt der Direktor; ein Rechtsmittel dagegen ist unzulässig.

    (5) Die bei Wahlen nach Ssec. 2–5 anfallenden Unkosten sind gänzlich durch den Auftraggeber zu tragen.

    (6) Wird das USEO zu Wahlen nach Ssec. 2–5 beauftragt oder um Unterstützung ersucht, ist dem USEO schriftlich mitzuteilen, welche Wahlvorschriften anzuwenden sind. Andernfalls ist das USEO zur Durchführung der Wahl nicht verpflichtet.

    (7) Bei Wahlen nach Ssec. 2–5 kommen die Vorschriften dieses Gesetzes kraft oder mangels Anordnung des Auftraggebers oder subsidiär zur Anwendung.

    Section 6 – Political Parties

    (1) Das USEO hat eine Liste von anerkannten politischen Parteien zu führen.

    (2) Die Aufnahme in die Liste hat auf formfreien Antrag einer vertretungsbefugten Person der Partei zu erfolgen.

    (4) Hat sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten kein Kandidat einer Wahl zu einer Partei bekannt, ist diese von Amts wegen aus der Liste zu löschen.

    (5) In die Liste ist aufzunehmen

    a. die Langbezeichnung,

    b. die dreistellige Kurzbezeichnung,

    c. die einstellige Kurzbezeichnung,

    d. die Bezeichnung der Mitglieder,

    e. gegebenenfalls die Farbe.

    (6) Übermittelt die Partei in ihrem Antrag auf Aufnahme nicht alle Angaben gemäß Ssec. 5 lit. a–d, so hat das USEO die fehlenden Angaben nach eigenem Ermessen zu ergänzen.

    (7) Berichtigungsanträge gegen bestehende Eintragungen sind jederzeit zulässig und durch das USEO umgehend umzusetzen.

    Section 7 – Election Appeals

    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren.

    (2) Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.

    (3) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur binnen von drei Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde;

    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen;

    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt;

    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.

    (4) Ein Anfechtungsverfahren endet vorzeitig; mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl; oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen.

    (5) Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.

    (6) Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.

    (7) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl wahrscheinlich ist.


    Chapter III – Voting Rights and Eligibility

    Section 8 – Definitions

    (1) Als Stichtag ist für jede Wahl der erste Tag des Monats der Wahl festzusetzen.

    (2) Wird der Stichtag zur Bestimmung einer Frist herangezogen, so bezieht sich diese auf 0 Uhr des Stichtages.

    (3) Ist eine Frist nach diesem Gesetz in Tagen bemessen, so entspricht ein Tag 24 Stunden ohne Rücksicht auf Sonn- oder Feiertage.

    (4) Die örtliche Wahlberechtigung richtet sich nach dem Staat oder Territorium, in dem der Wähler am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat (Heimatstaat/Heimatterritorium).

    Section 9 – Vote

    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer am Stichtag

    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;

    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;

    c. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.

    (2) Wer wahlberechtigt ist, ist in das Wählerverzeichnis aufzunehmen.

    Section 10 – Eligibility

    Wählbar (passiv wahlberechtigt) ist, wer am Stichtag

    a. das aktive Wahlrecht für die entsprechende Wahl besitzt;

    b. bei Wahlen zum Präsidenten oder Vizepräsidenten das 30. Lebensjahr, bei Wahlen zum Senat das 25. Lebensjahr und bei allen übrigen Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet hat;

    c. nicht gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden ist und dieselbe noch nicht vollständig verbüßt hat.


    Chapter IV – Election Procedure

    Section 11 – General Provisions

    (1) Das USEO hat für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festzusetzen, der frühestens am Stichtag und spätestens am 10. Tag danach kundzumachen ist.

    (2) Der Zeitplan ist so zu gestalten, dass

    a. Kandidaturen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können;

    b. die Stimmabgabe spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnt;

    c. die Stimmabgabe drei Tage lang dauert;

    d. der (erste) Wahlgang spätestens am 25. Tag des Wahlmonats endet, sofern es sich um eine reguläre Wahl handelt.

    (3) Die Ergebnisse der Wahl sind ohne Verzug nach Ende der Stimmabgabe öffentlich kundzumachen.

    (4) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Anhang I, den das USEO um die anderen von ihm regelmäßig durchgeführten Wahlen zu ergänzen hat.

    (5) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (6) Wird bei einer Wahl nur eine gütlige Kandidatur eingereicht, so ist auf die Durchführung einer Stimmabgabe zu verzichten und dieser Kandidat bzw. dieses Kandidatenduo als in stiller Wahl gewählt zu erklären.

    Section 12 – Candidacies

    (1) Kandidaturen sind an der vom USEO bestimmten Stelle öffentlich einzureichen. Hierbei ist anzugeben

    a. der vollständige Name;

    b. bei Federal Elections das Amt um das sich der Kandidat bewirbt;

    c. die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Partei.

    (2) Erklärt ein Kandidat nicht die Zugehörigkeit zu einer Partei, so ist er als Unabhängiger (Independent, IND, I) zu listen.

    (3) Kandidaturen, die behebbare Mängel aufweisen, sind zur unverzüglichen Verbesserung zurückzuweisen. Können die Voraussetzungen für die Kandidatur nicht mehr erfüllt werden, ist die Kandidatur abzuweisen.

    (4) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, ist eine erneute Kandidaturenfrist zu verlautbaren, wobei diese bereits mit Veröffentlichung des Zeitplans angekündigt werden kann.

    (5) Werden auch innerhalb der zweiten Frist keine Kandidaturen erklärt, ist die Wahl einzustellen (Suspension) und nach den einschlägigen Regelungen für Vakanzen vorzugehen.

    Section 13 – Ballots

    (1) Auf dem amtlichen Stimmzettel (Official Ballot) sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge nach Nachnamen aufzulisten. Bei Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt die Reihung nach dem Zeitpunkt der Erklärung der Kandidatur.

    (2) Dem Namen beizusetzen ist das einstellige Kürzel der Parteizugehörigkeit/Unabhängigkeit in Klammern.

    (3) Alle Kandidaten sind nach demselben Schema und in derselben Schriftfarbe aufzulisten.

    (4) Die Möglichkeit zur ausdrücklichen Enthaltung ist nicht vorzusehen; eine Stimmabgabe ohne Markierung eines Kandidaten (ungültige Stimmabgabe) bzw. die Vergabe nur eines Teils der zustehenden Stimmen muss aber möglich sein.

    Section 14 – Presidential Elections

    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf.

    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages kann durch jeden der darauf Bezeichneten erfolgen.

    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in seinem Heimatbundesstaat/-territorium abstimmt.

    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.

    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.

    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.

    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimmen für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.

    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.

    Section 15 – House of Representatives Elections

    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.

    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.

    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen.

    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.

    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl gerundet) entspricht.

    (6) Sind nach der Zuteilung gemäß Ssec. 5 nicht alle Mandate vergeben, so erhält der Erstplatzierte bzw. erhalten die Erstplatzierten die übrigen Mandate, wobei im letzteren Fall ein einzelnes noch übriges Mandat verfällt.

    (7) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.

    Section 16 – Senatorial and Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf Wahlen der Senatoren und alle anderen Wahlen, bei denen eine Person als gewählt hervorgehen soll.

    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.

    (3) Erreicht kein Kandidat eine solche Mehrheit, ist sodann eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine absolute Mehrheit erreicht hat.

    Section 17 – Special Elections

    (1) Fällt der Sitz eines Mitglied des Kongresses vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den jeweiligen Kammervorsitzenden eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten.

    (2) Eine Nachwahl für einen Sitz im Repräsentantenhaus ist für diejenige Anzahl an Mandaten vorzunehmen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zugestanden sind.

    (3) Die Erklärung nach Ssec. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Section gemäß Sec. 12 Ssec. 5 anzuwenden ist.

    (4) Auf eine Nachwahl ist zu verzichten, wenn die Vakanz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes eintritt.

    (5) Werden innerhalb der Frist keine Kandidaturen erklärt, so ist an öffentlicher Stelle durch das USEO eine unbefristete Möglichkeit zur Erklärung von Kandidaturen (Open Round of Candidacies) zu verlautbaren.

    (6) Erklärt jemand nach einer solchen Verlautbarung seine Kandidatur, hat das USEO umgehend den Beginn einer fünftägigen Nachfrist zu verlautbaren, binnen derer noch Kandidaturen erklärt werden können.

    (7) Weiters ist der Zeitraum der Stimmabgabe (in Entsprechung der Sec. 11 Ssec. 2) anzukündigen und im Übrigen nach den regulären Vorschriften für Wahlen zu verfahren

    Section 18 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.

    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.

    Chapter VI – Entering into Office and Disqualification

    Section 19 – Separation of Powers

    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, kann zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.

    Section 20 – Certificate of Election

    (1) Das Bundeswahlamt hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen.

    (2) Die zuständige Stelle ist bei

    a. Bundeswahlen das Präsidium des Kongresses;

    b. Staatswahlen der Vorsitzende des Gesetzgebungsorgans des jeweiligen Bundesstaates;

    c. Wahlen des Bürgermeisters des Capital Districts das Präsidium des Kongresses;

    d. sonstigen Wahlen der Auftraggeber.

    Section 21 – Inauguration

    (1) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.

    (2) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.

    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.

    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.

    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);

    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);

    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;

    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;

    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.

    Section 22 – Loss of Mandate

    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das Amt bzw. Rücktritt davon;

    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;

    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;

    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;

    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.

    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.

    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;

    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.

    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.


    Appendix A – Election Calendar

    MonthPOTUS + VPOTUSHouseSenateGovernor/Mayor
    JanxAA, ASAA, AS, DC, FL
    Feb
    MarxFL, LALA, NA, SE
    Apr
    MayxNA, SEAA, AS, DC, FL
    Jun
    JulxAA, ASLA, NA, SE
    Aug
    SepxFL, LAAA, AS, DC, FL
    Oct
    NovxNA, SELA, NA, SE
    Dec

    Beatrix Henrietta Albert

    Speaker of the House of Representatives


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    President of the Senate


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    Kendrith Sun | The President of the United States


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    66th President of the United States of Astor

    Former Governor of the Republic of Serena

    (R-SE)

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    BY THE PRESIDENT OF THE UNITED STATES OF ASTOR

    A PROCLAMATION.


    WHEREAS the House of Representatives and the Senate of the United States in Congress assembled have, by virtue of the authority vested in them by the Constitution of the United States, authorized me by Joint Resolution dated on October 17, 2023, to issue a declaration that a state of war exists between the Democratic Union of Ratelon and the United States of Astor,

    NOW THEREFORE, I, KENDRITH SUN, President of the United States of Astor, by virtue of the authority vested in me by the Constitution of the United States, herby proclaim as follows:

    Im Namen der Vereinigten Staaten von Astor erkläre ich, dass zwischen ebendiesen und der Demokratischen Union Ratelon seit 17. Oktober 2023 und fortdauernd der Kriegszustand herrscht.

    Ich rufe das gesamte Volk der Vereinigten Staaten auf, Widerstand zu leisten, wachsam zu bleiben und soweit es möglich ist den Kampf um die Freiheit Astors nach Kräften zu unterstützen.


    IN WITNESS WHEREOF, I have hereunto set my hand this twenty-seventh day of October, in the year of our Lord Two thousand and twenty-two.


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    Kendrith Sun | The President of the United States


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    66th President of the United States of Astor

    Former Governor of the Republic of Serena

    (R-SE)

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  • Eighty-Six Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the Senate and House of Representatives of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide legal recognition to the rank of General Steve McQueen.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „An Act for the relief of General Steve McQueen“ zitiert werden.

    SECTION 2. ADJUSTMENT OF RANK OF GENERAL MCQUEEN.

    (1) General Steve McQueen, USMC, soll mit Wirkung vom 27. Oktober 2023 den Rang eines General of the U.S. Armed Forces (5 Stars) innehaben und diesen auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand am 20. Februar 2024, die als ehrenhaft einzustufen ist, nach den allgemeinen Vorschriften für Offiziere im Ruhestand fortzuführen berechtigt sein.

    (2) Seine Verwendung soll als General of the U.S. Armed Forces und ohne Berücksichtigung seines Einsatzes als "Supreme Commander of the U.S. Armed Forces" auf Anordnung des Präsidenten der Vereinigten Staaten geführt werden.

    (3) Vorschriften des Bundesrechts, nach denen der Rang eines Fünfsternegenerals nicht in Betracht kommt, sind unbeachtlich.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften als One-Shot Act in Kraft.


    Jacob A. Glenwood

    Speaker of the House of Representatives


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    President pro tempore of the Senate


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    Arjun Narayan | Acting President of the United States


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    34th President of the United States

    73rd Vice President of the United States
    Former Governor of Serena


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  • Eighty-Seventh Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to amend the State of the Union Report Act to restore the constitutional rights and responsibilities of the U.S. Congress.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „State of the Union Legislative Obligations Termination Halting (SLOTH) Amendment Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. AMENDING THE STATE OF THE UNION REPORT ACT.

    Section 3 des State of the Union Report Act erhält folgende neue Fassung:

    Section 3: Sanctions

    Lässt der Präsident die in Sec. 2 (2) genannten Monate verstreichen, geben der Sprecher des Repräsentantenhauses und der amtierende Senatspräsident im Namen ihrer Kammer öffentlich bekannt, dass der Präsident seine verfassungsrechtliche Berichtspflicht verletzt hat und dafür gerügt wird. Diese Rüge ist auch in die Protokolle der jeweiligen Kammer aufzunehmen und dem Präsidenten zu übermitteln.

    SECTION 3. FINAL PROVISION.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    (2) Bisherige Sanktionen nach Section 3 des State of the Union Report Act in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet.


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    Speaker of the House of Representatives


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    President pro tempore of the Senate

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    Montgomery Bracewell

    President of the United States


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    Montgomery Bracewell (R-AS)

    67th President of the United States

    62nd Vice President of the United States

    Former President of the Senate and Senator for Astoria State

    Former Mayor of Astoria City

  • Eighty-eight Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to amend the Military Health Care Act in order to improve the services provided to members of the U.S. Armed Forces and veterans.


    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate and of the United States of Astor in Congress assembled:

    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Military Healthcare Improvement Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. AMENDING THE MILITARY HEALTH CARE ACT.

    (1) Section 2 des Military Health Care Act vom 12. Mai 2011 erhält folgende Fassung:

    (1) Die Verwaltung der militärischen Gesundheitsversorgung, einschließlich der Leistungserbringung wird durch eine oder mehrere eigenständige militärische Dienststellen oder zivile Bundesbehörden übernommen (U.S. Military Health Service).

    (2) Die zuständige Bundesbehörde kann die Verwaltung und soll die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise an andere Stellen übertragen, die in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen verfahren. Die vollständige Übertragung ist ausgeschlossen.

    (2) Section 3 Subsection 5 bis 8 sowie Section 4 des Gesetzes sind aufgehoben. Section 3 erhält die Überschrift "Eligibility for Medical Healthcare".

    (3) An Section 3 werden eine Subsection 5 bis 7 angefügt:

    (5) Hat die Erkrankung oder Verletzung eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der Streitkräfte keinen Bezug zu ihrem Dienst, kann die Gewährung von Leistungen in eingeschränktem Umfang erfolgen.

    (6) Die Versorgung soll auch für Ehepartner, Kinder und unmittelbare Haushaltsangehörige eines Mitglieds der Streitkräfte gewährt werden, soweit diese aufgrund der dienstlichen Verwendung des Mitglieds der Streitkräfte auf einem militärischen Stützpunkt im Inland wohnen oder soweit ihre Erkrankung in Zusammenhang mit der dienstlichen Verwendung steht.

    (7) Die Versorgung kann aufgrund besonderer Vereinbarungen oder Einzelfallentscheidungen im Rahmen bestehender Kapazitäten auch anderen Personen gewährt werden, die

    1. einen Bezug zu den Streitkräften der Vereinigten Staaten, der Nationalgarde eines Bundesstaates, Einheiten befreundeter Staaten haben oder

    2. im Dienst der Vereinigten Staaten, eines Bundesstaates oder eines befreundeten Staates stehen.

    Die Beteiligung an der allgemeinen Versorgung im Rahmen von Katastrophenfällen oder besonderen Ereignissen kann nur erfolgen, wenn dadurch die Versorgung nach anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt wird.

    (4) Es wird eine Section 4 in das Gesetz eingefügt:

    Section 4 - Modalities of Medical Healthcare

    (1) Die militärische Gesundheitsversorgung wird durch die unmittelbare Leistungserbringung, die Übernahme von Kosten oder die Erstattung von Kosten gewährt. Soweit nur die Erstattung von Kosten möglich ist, sollen Vorleistungspflichten durch geeignete Verfahren erleichtert werden.

    (2) Im Rahmen der militärische Gesundheitsversorgung müssen alle Behandlungen und Hilfsmittel gewährt werden, die durch einen zugelassenen Arzt, Zahnarzt, Paramedic, medizinischen Pharmazeuten, Laboranten, Techniker oder eine vergleichbar qualifizierte Person für erforderlich oder nützlich befunden wurden.

    (3) Außer bei dringlichen Maßnahmen kann der Betroffene darauf verwiesen werden, die Leistungen des U.S. Military Health Service in Anspruch zu nehmen, soweit diese gewährt werden können. Es können allgemeine Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Gewährung bestimmter Leistungsarten oder -formen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn dies medizinisch sinnvoll oder wirtschaftlich zwingend und für den Betroffenen nicht unzumutbar ist; insbesondere kann auch der im Regelfall gewährte Leistungsumfang für bestimmte Indikationen beschränkt werden.

    (4) Regelmäßig nicht gewährt werden Maßnahmen

    1. aus Anlass von Erkrankungen, deren Vorliegen bei Eintritt in den Militärdienst arglistig verschwiegen wurde und die Diensttauglichkeit begründet hätten,

    2. aus Anlass von Erkrankungen, die der Betroffene absichtlich selbst herbeigeführt hat und deren Behandlung nicht im dringenden dienstlichen Interesse liegt.

    Ausgeschlossen sind Maßnahmen, deren Nutzen wissenschaftlich widerlegt ist. Die weitere Gewährung kann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn sich der Betroffene ohne besonderen Grund weigert, Leistungen des U.S. Military Health Service in Anspruch zu nehmen oder sich zumutbaren Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    (2) Die Vorschriften, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes neu gefasst wurden, sollen auch auf Fälle angewendet werden, die vor seinen Inkrafttreten eingetreten waren oder zu entscheiden sind.


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    Speaker of the House of Representatives


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    President pro tempore of the Senate

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    Tamara Arroyo | The President of the United States

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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Eighty-eight Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide for a comprehensive federal regulatory framework for financial services, to modernize the Federal Reserve System and for related purposes.

    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Financial Industry Reform and Modernization (FIRM) with Regulations Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. INTRODUCTION OF FEDERAL LAW.

    Das folgende Bundesgesetz tritt in Kraft:

    Federal Reserve System Organization and Financial Services Regulation Act

    An Act to provide for the organization of the Federal Reserve System and the regulatory framework for financial services.


    Chapter I - Financial Sector Regulations

    Section 1 - Covered Financial Institutions

    (1) Die von diesem Gesetz erfassten Institutionen sind

    1. Einrichtungen, die gewerbsmäßig Dienstleistungen im Zahlungs-, Kredit- und Kapitalverkehr anbieten oder fremdes Vermögen in fremdem Namen verwalten (Banken und Kreditinstitute),

    2. Einrichtungen, die gegen Entgelt für den Fall eines bestimmten Schadensereignisses einen Ausgleich leisten (Versicherungsgesellschaften),

    3. Einrichtungen, die organisierte Märkte für Wertpapiere und vergleichbare Handelsgüter (Handelsbörsen) oder vergleichbare Geschäfte unterhalten

    und nicht unmittelbar durch die Vereinigten Staaten unterhalten werden (Financial Institutions).

    (2) Die Administration kann nach Anhörung des Federal Reserve Board eine durch die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten unterhaltene Institution von einzelnen oder allen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Regulations befreien.

    (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf ausländische Einrichtungen privaten Rechts, die im Inland Dienstleistungen nach Section 1 erbringen. Ausländische Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft können nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Administration zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit für die Interessen der Vereinigten Staaten nicht nachteilig ist.

    (4) Die Regulierungen der Bundesstaaten, in denen eine Institution registriert ist oder tätig wird, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sie ihnen nicht widerspricht und der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr nicht beeinträchtigt wird. Die Administration kann durch Regulations das Verhältnis näher regeln.

    Section 2 - Duties of covered Financial Institutions

    (1) Die Financial Institutions sind zum sorgsamen Umgang mit den ihnen anvertrauten Werten verpflichtet und haben die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen. Sie haben über die für eine sichere und zuverlässige Durchführung ihrer Geschäfte erforderliche Ausstattung in personeller und sachlicher Hinsicht zu verfügen.

    (2) Soweit die Financial Institutions nicht gesetzlich verpflichtet sind, die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen eingeholt haben oder dies zur Abwicklung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, dürfen sie die im Rahmen der Tätigkeit erhobenen oder erlangten persönliche Daten nicht an Dritte weitergeben oder in anderer Weise so verwerten, dass ein Rückbezug möglich wäre.

    Section 3 - Licensing of covered Financial Institutions

    (1) Der Betrieb einer Financial Institution bedarf der Zulassung. Die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Finanzmarktes nicht zu befürchten ist und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sichergestellt ist. Die Lizenz kann mit Auflagen erteilt oder nachträglich versehen werden.

    (2) Ist die Zahlungsfähigkeit einer Financial Institution zweifelhaft, liegen schwerwiegende Verstöße gegen die Marktregeln vor oder ist dies aus anderen Gründen dringend erforderlich, kann eine Lizenz zeitweilig ausgesetzt werden. Liegen die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr vor, ist die Lizenz zu entziehen, soweit kurzfristige Abhilfe nicht möglich ist und daher eine Aussetzung nicht infrage kommt.

    Section 4 - Federal Deposit Insurance

    (1) Es besteht eine Einlagensicherung des Finanzsektors (Federal Deposit Insurance). Die Einlagensicherung sichert die Zahlungsunfähigkeit der lizenzierten Financial Institutions ab.

    (2) Die Einlagensicherung soll über eine Umlage der Institutions finanziert werden. Der Beitrag jeder Institution hat Art und Umfang des auf sie entfallenden Risikos und ihre Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Genügen die Reserven der Einlagensicherung nicht, haften die Vereinigten Staaten für ihre Verluste.

    (3) Für die Höhe der Absicherung kann eine Obergrenze bezogen auf jeden Kunden festgelegt werden, soweit die Stabilität des Finanzsektors dadurch nicht gefährdet wird. Ausgeschlossen sind Wertpapiere der Bank, Depotbestände und Schließfachinhalte sowie Haftungsansprüche aus Fehlbuchungen. Eine Haftung für aufgrund von Straftaten wird nicht begründet.

    Section 5 - Supervision of Financial Institutions

    (1) Die Geschäftstätigkeit der Financial Institutions unterliegt der Aufsicht der Vereinigten Staaten. Im Rahmen der Aufsicht können jederzeit Prüfungen der Financial Institutions durchgeführt und die Abgabe von Berichten und Erklärungen über die Angelegenheiten der Financial Institution verlangt werden.

    (2) Es können Regeln für den Transfer von Werten zwischen den Financial Institutions erlassen, eine Höchstgrenze für dafür erhobene Gebühren festgesetzt und verpflichtende Mechanismen zur Durchführung solcher Transfers vorgeschrieben werden.

    (3) Die Financial Institutions haben Reserven als Sicherheit bei der Zentralbank zu hinterlegen. Der Umfang dieser Reserven wird bestimmt nach einem Mindestsatz und Aufschlägen nach Art, Umfang und Risiko der Geschäfte sowie Marktrelevanz. Kurzfristige Unterschreitungen dieser Sicherheiten können genehmigt werden.

    (4) Es können nützliche Vorschriften erlassen werden, um die Sicherheit des Finanzmarktes und seiner Teilnehmer zu gewährleisten.

    (5) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, aus wichtigem Grund die Einstellung des Geschäftsbetrieb einer Financial Institution sowie im Falle von Zahlungsunfähigkeit deren geordnete Liquidation anzuordnen. Sie kann dabei die zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von Kunden die notwendigen Anordnungen treffen.

    Chapter II - Federal Reserve System

    Section 1 – Federal Reserve System

    (1) Das Federal Reserve System ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten mit Hauptsitz im District of the Capital.

    (2) Leiter des Federal Reserve System ist der Chair of the Federal Reserve, der durch den Präsidenten mit Rat und Zustimmung des Senats für eine Amtszeit von 8 Monaten ernannt wird, wobei Wiederberufung zulässig ist und der Chair auch nach Ende seiner Amtszeit bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt bleibt. Der Chair unterliegt nur dem Verfahren des Impeachments, seine Amtszeit kann jedoch auch durch Ernennung eines Nachfolgers beendet werden, wenn der Chair nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.

    (3) Der Chair bestellt die weiteren leitenden Amtsträger des Federal Reserve System. Unter seinem Vorsitz bilden die Governors of the Federal Reserve das Federal Reserve Board.

    (4) Das Federal Reserve Board ist für die Führung der Geschäfte des Federal Reserve System verantwortlich. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Governors entscheidet der Chair, der sich auch Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten kann. Ist der Chair verhindert, wird er durch die Governors in der Reihenfolge ihrer Nennung in diesem Gesetz vertreten.

    Section 2 – Central Bank

    (1) Die Federal Reserve Bank als die Zentralbank der Vereinigten Staaten (Central Bank) ist Teil des Federal Reserve System. Der für die Leitung der Geschäfte zuständige Governor ist der Treasurer of the United States.

    (2) Die Zentralbank

    a) führt die Herstellung von Münzen und Banknoten, deren Währung auf den US-Dollar lautet, selbst oder durch Lizenzvergabe durch und kann die Einziehung von Chargen mit gleichwertigem Austausch anordnen,

    b) vergibt Kredite an Institute und bietet ihnen Anlagen an und bestimmt die Zinssätze für diese Geschäfte,

    c) steuert die im Umlauf befindliche Geldmenge durch die Zuteilung von Geldmitteln gegen Sicherheiten und Zinsen von Banken entweder nach dem höchstgebotenen Zinssatz oder anteilsmäßig gegen einen festen Zinsatz nach dem angemeldeten Bedarf.

    d) kann Einfluss auf die Wechselkurse durch Devisengeschäfte nehmen,

    e) kann in Ausnahmefällen durch Geschäfte am Umlaufmarkt zur Stabilisierung des Marktes oder zur Begleitung der Wechselkurspolitik tätig werden.

    (3) In der Ausführung ihrer Aufgaben verfolgt die Zentralbank das Ziel einer stabilen und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung. Eine solche Entwicklung soll insbesondere definiert sein als die Stabilität des Preisniveaus, eine langfristig stabile Zinsentwicklungen und eine positive Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten.

    Section 3 - Financial Sector Oversight

    (1) Die Financial Sector Regulation Authority (FSRA) ist Teil des Federal Reserve System. Der für die Leitung der Geschäfte zuständige Governor ist der Comptroller of the Currency.

    (2) Die FSRA nimmt die Aufgaben der Finanzmarktaufsicht wahr.

    (3) In der Ausführung ihrer Aufgaben verfolgt die FSRA neben der Stabilität des Finanzmarktes und der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs insbesondere auch folgende Ziele:

    a) die Verhinderung und Verfolgung von betrügerischen und schädlichen Geschäftspraktiken,

    b) den Schutz von Verbrauchern vor Täuschungen, Ausbeutung und Benachteiligung und vor kreditschädigendem Verhalten,

    c) den Zugang der Allgemeinheit zu kostengünstigen grundlegenden Finanzdienstleistungen sicherzustellen,

    d) die Förderung der finanzwirtschaftlichen Kenntnisse und verantwortlichen Verhaltensweisen.

    (4) Die FSRA führt Register der von ihr überwachten Einrichtungen und veröffentlicht für die Allgemeinheit relevante Informationen.

    Section 4 - Securities and Exchanges Oversight

    (1) Die Securities and Exchanges Control Authority (SEC) ist Teil des Federal Reserve System. Der für die Leitung der Geschäfte zuständige Governor ist der Commissioner of Securities and Exchanges.

    (2) Die SEC überwacht und reguliert den Handel mit Wertpapieren und die Handelsbörsen. Sie genehmigt die Regularien der öffentlichen Börsen auf Antrag der Betreiber.

    (3) In der Ausführung ihrer Aufgaben verfolgt die SEC neben der Stabilität des Finanzmarktes und der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs insbesondere auch folgende Ziele:

    a) die Verhinderung und Verfolgung von betrügerischen und schädlichen Geschäftspraktiken,

    b) angesichts der besonderen Risiken für Anleger die weitergehende besondere Überwachung börsengehandelter Gesellschaften sicherzustellen,

    c) die Interessen von Anlegern zu schützen, insbesondere, soweit es sich dabei um Klein- und Minderheitsaktionäre handelt,

    d) Übernahmen und Beteiligungen zu verhindern, die wegen ihres Bezugs zum Ausland oder aus anderen Gründen den Interessen der Vereinigten Staaten zuwiderlaufen oder die nationale Sicherheit gefährden könnten,

    e) die Förderung der finanzwirtschaftlichen Kenntnisse und verantwortlichen Verhaltensweisen.

    (4) Die SEC führt Register der von ihr überwachten Einrichtungen sowie von börsengehandelten Gesellschaften und veröffentlicht für die Allgemeinheit relevante Informationen.

    Section 5 - Public Interest Banking Association

    (1) Die Public Interest Banking Association ist ein Teil des Federal Reserve System. Der für die Leitung der Geschäfte zuständige Governor ist der Chief Executive Officer of the PIBA.

    (2) Teil der Association ist die Federal Loans Bank. Sie vergibt Kredite zu vergünstigten Konditionen, die einem öffentlichen Interesse entsprechen. Einem öffentlichen Interesse entsprechen insbesondere

    a) die Abwicklung von Projekten, die mit öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Förderung mitfinanziert werden,

    b) die Förderung von Infrastruktur- und Entwicklungsprojekten im Ausland,

    c) die Förderung des Wohnraumbaus und -erwerbs für Personen mit geringen und mittleren Einkommen sowie von Wiederaufbau und Entwicklung städtischer Siedlungsgebiete,

    d) die Förderung von Small Businesses und der Landwirtschaft,

    e) die Förderung der Ausbildung und des Studiums.

    (3) Teil der Association ist die Public Services Bank, die Bankdienstleistungen mit ausschließlich für öffentliche Einrichtungen innerhalb der Vereinigten Staaten anbietet. Die Public Services Bank darf keine Kredite vergeben, jedoch die Überziehung des Guthabens jeweils bis zum Monatsende zinslos zulassen. Sie kann die Ausgabe öffentlicher Anleihen an andere Banken organisieren und vermitteln.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften als One Shot Act in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben

    1. der Banking Act

    2. der Federal Reserve Bank Act,

    3. Sec. 4 sowie Sec. 3 Ssc. 5 und Sec. 9 (soweit sie sich auf die United States Development Bank bezieht) des United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act.

    (3) Es werden übergeleitet

    1. die Banking Supervision Authority in die Financial Sector Supervision Authority,

    2. die United States Development Bank in die Public Interest Banking Association.


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    Speaker of the House of Representatives


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    President pro tempore of the Senate

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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Eighty-Ninth Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide for the reorganization of the U.S. Department of Commerce and the Federal Transportation Commission, and for connected purposes.

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate and of the United States of Astor in Congress assembled:

    Section 1 - Short Title

    Dieses Bundesgesetz soll als “Department of Commerce Reorganization Act“ zitiert werden.

    Section 2 - HELP programs transferred, Sense of Congress

    (1) Vorbehaltlich anderer Organisationsentscheidungen des Präsidenten der Vereinigten Staaten geht die Verantwortung für die Verwaltung der Fördermittel und Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Arbeitsmarkt und Zivilgesellschaft vom Department of Commerce auf das Department of Health, Education, Labor and Civic Participation über.

    (2) Es ist angesichts der Organisationsentscheidung der Präsidentin zur Schaffung des in Ssc. 1 genannten Departments die Intention des Kongresses, dass das Department of Commerce sich insbesondere mit Fragen des Handels zwischen den Bundesstaaten und mit dem Ausland sowie Fragen des Binnenmarktes befassen soll.

    Section 3 - Federal Transportation Commission

    (1) Chp. I Sec. 3 Federal Transportation Act erhält folgende Fassung:

    Section 3 - Federal Transportation Commission


    (1) Die Leiter der für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden sollen kraft dieses Amtes zugleich Federal Transportation Commissioners sein, ihre Vertreter Assistant Commissioners; sie können diese Funktionen auf andere Bedienstete ihrer Behörde übertragen. Neben diesen Commissioners können weitere Special Commissioners mit eigenem Aufgabenbereich berufen werden, welche grundsätzlich die Stellung eines Commissioners haben.


    (2) Die Federal Transportation Commissioners bilden gemeinsam die Federal Transportation Commission, die Mehrheit der Commissioner ein Quorum. Die Assistant Commissioners haben nur beratende Stimme, ausgenommen für die Dauer der Verhinderung des oder der Vakanz der Position des Commissioners, den sie vertreten.

    (3) Die Commission soll die Arbeit der beteiligten Bundesbehörden und ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen koordinieren. Sie soll ferner den Präsidenten und seine Beauftragten in der Verkehrspolitik beraten und solche Aufgaben wahrnehmen, die ihr ansonsten übertragen werden.

    (4) Die für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden werden der Commission als Dienststellen nachgeordnet.


    (5) Die Commission hat nach Ermessen des Präsidenten entweder die Stellung einer unabhängigen oder einer nachgeordneten Bundesbehörde. Hat sie die Stellung einer unabhängigen Bundesbehörde, soll der Präsident einen Chairman berufen, der die Stellung eines weiteren Commissioners hat und ihr vorsitzt; der Chairman soll außerdem Kabinettsrang haben und ihm soll die Ernennung sowie die Aufsicht über die übrigen Commissioners übertragen werden. Hat sie die Stellung einer nachgeordneten Bundesbehörde, kann der Chairman auch vom Leiter der übergeordneten Bundesbehörde berufen werden.

    (2) Der Kongress bekräftigt, dass die Astorian Space Exploration Association eine der Federal Transportation Commission nachgeordnete Einrichtung ist.

    Section 4 - Federal Statistics Reform

    (1) Der Office of Labor Statistics Act vom 25. Februar 2013 ist aufgehoben.

    (2) In Chapter III des Federal Administration Act wird eine Section 6 eingefügt:

    Section 6 - Federal Statistical System


    (1) Die Behörden und Einrichtungen der Vereinigten Staaten erheben die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen statistischen Daten.

    (2) Soweit keine bundesgesetzliche Grundlage besteht, regeln sie Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Erhebung durch eigene Rechtsvorschriften. Im Rahmen der Erhebung wird eine möglichst geringe Belastung der Betroffenen sowie eine Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die statistische Daten benötigen, angestrebt.

    (3) Vorbehaltlich einer anderslautenden Organisationsentscheidung des Präsidenten der Vereinigten Staaten


    1. werden die Aufgaben der allgemeinen Bundesstatistik dem Geschäftsbereich des Department of Commerce zugewiesen,

    2. ist im Office of Administration Management des Executive Office of the President of the United States ein Chief Statistician of the United States als Koordinator der Bundesstatistik zu benennen.

    Section 5 - Coming-into force

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    (2) Die zuständigen Bundesbehörden sind ermächtigt, die im Zuge des Übergangs zu regelnden Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Personals und des Budgets vorzunehmen. Andere bundesrechtliche Vorschriften sollen als gegenstandslos angesehen werden, soweit sie dem mit diesem Gesetz verfolgten Zweck entgegenstehen.


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    Speaker of the House of Representatives

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    President pro tempore of the Senate

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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Eighty-Ninth Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide a legislative framework for reconstruction and peace after the 2023 War of Aggression against the United States.


    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate and of the United States of Astor in Congress assembled:

    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Reconstruction, Emergency aid, and Care for Our Veterans and Everyone Affected by Ratelon's War of Aggression (RECOVER) and Demand Reparations Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. SENSE OF CONGRESS.

    (1) Der Kongress nimmt mit großem Bedauern die Schäden zur Kenntnis, die der am 17. Oktober 2023 begonnene Angriffskrieg gegen die Vereinigten Staaten in den von den Angriffen der feindlichen Streitkräfte betroffenen Gebieten verursacht hat. Der Kongress drückt

    1. allen Veteranen und Freiwilligen seine besondere Dankbarkeit,

    2. allen Hinterbliebenen und betroffenen lokalen Gemeinschaften sein tiefes Bedauern und Mitgefühl

    aus und erkennt die besondere Verantwortung der Vereinigten Staaten in diesem Zusammenhang an.

    (2) Unabhängig davon

    1. ob diese Schäden bereits aus privaten Mitteln, durch Kredite oder durch Mittel der Bundesstaaten

    2. wann und in welchem Umfang Reparationszahlungen durch Ratelon geleistet werden

    ist es die Intention des Kongresses, dass der Wiederaufbau und die Entschädigung von Kriegsfolgen im bisherigen Umfang und darüber hinaus aus Mitteln der Vereinigten Staaten gefördert wird.

    SECTION 3. DOMESTIC PRESIDENTIAL ACTIONS.

    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten soll

    1. in allen beteiligten Bundesbehörden die Benennung von besonderen Beauftragten für den Wiederaufbau und die Entschädigung,

    2. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstaaten und Untergliederungen in Fragen des Wiederaufbaus und der Entschädigung,

    3. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Wiederaufbaus und der Entschädigung bei der Gewährung von Bundeszuschüssen und der Durchführung von Bundesprogrammen (allerdings nicht zulasten anderer Ziele und Interessen der nicht unmittelbar betroffenen Bundesstaaten),

    sicherstellen.

    (2) Der Präsident der Vereinigten Staaten ist ermächtigt, durch die Aufnahme von Krediten für die Vereinigten Staaten die Bereitstellung von Bundesmitteln als Zuschüsse oder vergünstigte Kredite an Bundesstaaten, ihre Untergliederungen oder Dritte für Zwecke des Wiederaufbaus und der Entschädigung im erforderlichen Umfang zu ermöglichen. Die Kredite sollen auch

    1. zur Wiederauffüllung der aus dem allgemeinen Bundeshaushalt entnommenen Mittel und Rücklagen genutzt werden, soweit die Entnahme,

    2. zur wenigstens anteiligen Rückzahlung von Aufwendungen der betroffenen Bundesstaaten oder ihrer politischen Untergliederungen und Einrichtungen, welche

    3. zur Ermöglichung der Tilgung von Verbindlichkeiten oder der Erstattung von Aufwendungen, die ein Dritter im öffentlichen Interesse aufgewendet hat, soweit diese

    vorrangig aus Anlass des Krieges oder für Zwecke des Wiederaufbaus und der Entschädigung erfolgten.

    (3) Der Präsident der Vereinigten Staaten ist ermächtigt, durch die Aufnahme von Krediten für die Vereinigten Staaten die Erstattung von Aufwendungen im privaten Interesse zur Bewältigung oder Beseitigung von Kriegsfolgen im angemessenen Umfang zu ermöglichen. Im Rahmen dieses Programmes verzichten die Vereinigten Staaten gegenüber den in ihrem Gebiet wohnhaften Personen auf jede Form der Immunität wegen des Bestehens oder der Höhe der Entschädigungsansprüche, sobald eine Leistung gewährt oder nicht binnen angemessener Frist über die Gewährung entschieden wurde.

    (4) Der Präsident der Vereinigten Staaten soll dem Kongress über die Umsetzung der in dieser Section vorgesehenen Maßnahmen in geeigneter Weise berichten.

    SECTION 4. FOREIGN PRESIDENTIAL ACTIONS.

    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten soll die Bemühungen zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Ratelon intensivieren und dem Kongress über deren Verlauf in geeigneter Weise berichten.

    (2) Es ist die Intention des Kongresses, dass sämtliche in den Vereinigten Staaten entstandenen Schäden durch Leistungen oder werthaltige Verpflichtungen Ratelons abgegolten sowie eine angemessene Entschädigung für sonstige Kriegslasten innerhalb der Vereinigten Staaten erlangt wird; dies umfasst auch die Freistellung von Verbindlichkeiten, welche die Vereinigten Staaten .

    (3) Der Präsident ist ermächtigt, alle geeigneten Maßnahmen zur Förderung der Durchsetzung der Forderungen der Vereinigten Staaten zu treffen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Verhängung von Sanktionen wirtschaftlicher und politischer Art.

    SECTION 5. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.


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    Speaker of the House of Representatives

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    President pro tempore of the Senate

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    Tamara Arroyo | President of the United States


    paperseal_128.png

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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Ninetieth Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide for the modernization of the Homeland Security.

    Section 1 - Short Title

    Dieses Bundesgesetz soll als "National and Homeland Security Act Reform Act“ zitiert werden.

    Section 2 - Revision of the National and Homeland Security Act

    Der National and Homeland Security Act vom 06. April 2017 ist aufgehoben und wird durch das folgende Bundesgesetz ersetzt, das hiermit in Kraft tritt:

    National and Homeland Security Act

    An Act to organize the Agencies and powers related to National and Homeland Security.

    Section 1 – Coordinating

    (1) Der Präsident und Oberbefehlshaber ist für die Koordinierung der Aufgaben zuständig, die die nationale Sicherheit, den Heimatschutz und die Katastrophenhilfe betreffen. Er soll dazu im Executive Office of the President of the United States ein National Security Council als Koordinierungs- und Beratungsgremium bilden. Dieses koordiniert die Zusammenarbeit der Bundesbehörden und die Zusammenarbeit des Bundes mit Behörden der Staaten, ihrer Untergliederungen sowie dem Ausland.

    (2) Die Bediensteten der National Security Council zugeordneten Bereiche bestellt der Präsident ohne Rat und Zustimmung des Senats, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

    Section 2 – National Intelligence and Intelligence Community

    (1) Die durch dieses Gesetz geschaffenen Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten bilden die Intelligence Community unter Aufsicht des zuständigen Departments.

    (2) Innerhalb der Intelligence Community wird die Arbeit der beteiligten Behörden und ihre Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Behörden koordiniert.

    (3) Die Angelegenheiten der Nachrichtendienste unterliegen der Geheimhaltung, soweit nicht die zuständigen Amtsträger etwas anderes bestimmen. Die Bediensteten sind insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Deklassifizierung von Angelegenheiten grundlegender Bedeutung kann nur der Präsident entscheiden. Die Geheimhaltung steht der Informationsweitergabe an andere Behörden und den Kongress nicht entgegen, wenn Vorkehrungen für ihre Wahrung getroffen werden.

    Section 3 – Domestic Intelligence

    (1) Die Funktionen des Inlandsgeheimdienstes werden durch die Abteilung Domestic Intelligence des Federal Bureau of Investigation wahrgenommen, die ein Teil der Intelligence Community ist.

    (2) Domestic Intelligence ist zuständig für inländische Spionageabwehr, die Sammlung und Auswertung von Informationen für Heimatschutz und Terrorabwehr sowie die Überwachung von damit zusammenhängenden Gefahren, insbesondere auch Terrorfinanzierung, Geldwäsche, Gefahrstoffe und Transportsicherheit.

    Section 4 – Foreign Intelligence

    (1) Der Auslandsgeheimdienst der Vereinigten Staaten ist die Central Intelligence Agency (CIA) als Teil der Intelligence Community.

    (2) Die CIA ist zuständig für die Sammlung und Auswertung von Informationen, die die äußere Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihre Interessen im Ausland sowie die Außenpolitik betreffen. Sie ist auch zuständig für die Abwehr ausländischer Spionagetätigkeit und terroristischer Aktivitäten sowie Auslandsoperationen.

    (3) Die Leitung der CIA obliegt einem Director, den der Präsident mit Rat und Zustimmung des Senats ernennt. Der Präsident und der Secretary können weitere Bedienstete mit Leitungsaufgaben ernennen, die auch zum Teil Angehörige der Streitkräfte sein dürfen.

    Section 5 – Military Intelligence

    (1) Der Militärgeheimdienst der Vereinigten Staaten ist die Defense Intelligence Agency (DIA), die Teil der Streitkräfte, aber zugleich ein Teil der Intelligence Community ist.

    (2) Die DIA ist zuständig für die Sammlung und Auswertung aller Informationen, die die militärische Sicherheit der Vereinigten Staaten, die Sicherheit der Streitkräfte sowie die Tätigkeit fremder Militärkräfte betreffen. Er ist auch zuständig für raumbezogene Aufklärungstätigkeit, die Satellitenaufklärung und Cyber-Operationen sowie Aufklärung zur Unterstützung von Militäroperationen.

    (3) Die Leitung der DIA obliegt einem Commander, den der Präsident mit Rat und Zustimmung des Senats ernennt und der zu mindestens den Rang eines Major General innehat. Der Präsident oder der Secretary können weitere Bedienstete mit Leitungsaufgaben ernennen, die auch zum Teil Zivilisten sein dürfen.

    Section 6 – Disaster Relief

    (1) Das Office for Emergency Management and Response ist eine nachgeordnete Bundesbehörde, die für die Koordinierung der Katastrophenhilfe des Bundes, Prävention und Frühwarnung verantwortlich ist. Es verwaltet auch einen Fonds für Notfallhilfe und Entschädigung und die Programme des Zivilschutzes.

    (2) Eine Katastrophe ist jedes Ereignis, das Leib und Leben, Hab und Gut oder andere wesentliche Rechtsgüter einer großen Anzahl an Personen bedroht oder beschädigt. Der Präsident kann eine National Emergency erklären, wenn er darum ersucht wird oder die Katastrophe mehrere Bundesstaaten, das Ausland oder Zuständigkeiten und Interessen des Bundes betrifft.

    (3) Maßnahmen der Katastrophenhilfe sind Such- und Rettungsmaßnahmen, Versorgung und Betreuung, Aufrechterhaltung notwendiger Infrastruktur und Wiederaufbau.

    (4) Die Aufgaben des Office for Emergency Management and Response werden in Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden, den staatlichen, lokalen und ausländischen Stellen erfüllt. Es werden hauptamtliche Kräfte eingesetzt, es können auch Soldaten zur Unterstützung abgeordnet werden und sollen auch ehrenamtliche Kräfte insbesondere durch Schulung, Ausrüstung und Kompensation des Verdienstausfalls gefördert und koordiniert werden. Es können auch private Organisationen einbezogen und gefördert werden.

    Section 7 - Public Health Security

    (1) Das Center for Disease Control and Health Emergency Prevention ist eine nachgeordnete Bundesbehörde, welche die Prävention und Bewältigung von Gesundheitsnotlagen verantwortet und Forschungen in diesem Bereich fördert oder durchführt.

    (2) Im Rahmen der Bewältigung von Katastrophenfällen im Bereich der Gesundheit arbeitet das Center for Disease Control and Health Emergency Prevention mit dem Office for Emergency Management and Response zusammen oder nimmt dessen Befugnisse selbst wahr, soweit es sich um eine reine Gesundheitsnotlage handelt.

    (3) Die Aufgaben des Center for Disease Control and Health Emergency Prevention werden in Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden, den staatlichen, lokalen und ausländischen Stellen erfüllt. Es werden hauptamtliche Kräfte eingesetzt, es können auch Soldaten zur Unterstützung abgeordnet werden und sollen auch ehrenamtliche Kräfte insbesondere durch Schulung, Ausrüstung und Kompensation des Verdienstausfalls gefördert und koordiniert werden. Es können auch private Organisationen einbezogen und gefördert werden.

    Section 3 - Department of Homeland Security

    (1) Dem Department of Homeland Security wird die Aufsicht über die Intelligence Community insoweit übertragen, als nicht das National Security Council und sein Stab im Auftrag des Präsidenten unmittelbar verantwortlich sind. Darüber hinaus überwacht das Department of Homeland Security die zentralen Aufgaben der Nachrichtendienste, insbesondere die Kommunikationsüberwachung und Befragung von Terrorverdächtigen.

    (2) Dem Department of Homeland Security wird das Office for Emergency Management and Response unterstellt, wobei

    1. das Center for Disease Control and Health Emergency Prevention eine selbstständige Einrichtung wird; soweit es bisher Aufgaben der allgemeinen Gesundheitsvorsorge übernommen hat, sollen diese stattdessen dem Geschäftsbereich des für Gesundheit zuständigen Departments zugewiesen werden,

    2. das National Emergency Management Institute und das Office of Public Awareness and Civil Defense Training zu Einrichtungen des gesamten Departments werden sollen, deren Aufgabenbereich auf das gesamte Aufgabenfeld erweitert wird.

    (3) Auf das Department of Homeland Security wird die Homeland Security Division des Department of Justice über.

    (4) Keine Bestimmung dieses Gesetzes beschränkt

    1. die Befugnis des Präsidenten der Vereinigten Staaten, durch Executive Order,

    2. die Befugnisse der Behördenleitung oder einer übergeordneten Behörde nach dem Federal Administration Act und anderen Vorschriften, weitere oder andere Zuweisungen anzuordnen und organisatorische Festlegungen zu treffen.

    Section 4 - Independent Experts Panel for Civil Rights in the Intelligence Community

    (1) Es wird eine unabhängige Aufsichtskommission eingerichtet, das Independent Experts Panel for Civil Rights in the Intelligence Community. Das Gremium überwacht die Tätigkeiten des Department of Homeland Security und aller ihm untergeordneten Behörden, insbesondere in Bezug auf die Wahrung der verfassungsmäßig garantierten Bürgerrechte, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Maßnahmen und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

    (2) Das Gremium besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Präsidenten mit Zustimmung des Senats auf eine Amtszeit von vier Jahren berufen werden. Zwei Mitglieder stammen aus der Judikative, zwei aus der Wissenschaft (mit Expertise in den Bereichen Verfassungsrecht, Datenschutz und Sicherheitspolitik) und zwei aus der Zivilgesellschaft. Höchstens 50% der Mitglieder dürfen einer politischen Partei angehören.

    (3) Das Gremium hat das Recht, Einsicht in alle nicht-klassifizierten und, nach Zustimmung eines unabhängigen Richters, auch in klassifizierte Dokumente zu nehmen, Anhörungen durchzuführen und Empfehlungen zur Gesetzgebung oder zur Umsetzung bestehender Regelungen zu geben. Ihre Berichte sind regelmäßig dem Kongress und der Öffentlichkeit vorzulegen.

    (4) Das Department of Homeland Security ist verpflichtet, mit dem Gremium zu kooperieren und ihr alle für ihre Arbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies mit den Anforderungen der nationalen Sicherheit vereinbar ist.


    Section 5 - Coming-into force

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    (2) Die zuständigen Bundesbehörden sind ermächtigt, die im Zuge des Übergangs zu regelnden Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Personals und des Budgets vorzunehmen. Andere bundesrechtliche Vorschriften sollen als gegenstandslos angesehen werden, soweit sie dem mit diesem Gesetz verfolgten Zweck entgegenstehen.


    Speaker of the House of Representatives

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    President pro tempore of the Senate

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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Ninetieth Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide for the modernization of the Federal Courts of the United States and their procedures.

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate and of the United States of Astor in Congress assembled:

    Section 1 - Short Title

    Dieses Bundesgesetz soll als "Federal Judiciary Act Reform Act 2025" zitiert werden.

    Section 2 - Revision of the Federal Judiciary Act

    Der Federal Judiciary Act vom 02. Mai 2017 ist aufgehoben und wird durch das folgende Bundesgesetz ersetzt, das hiermit in Kraft tritt:

    Federal Judiciary Act

    An Act to provide for the organisation of the Federal Judiciary and its Jurisdiction.

    Chapter I - General Provisions

    Section 1 - Principles of the Federal Judiciary

    (1) Die Rechtsprechung der Vereinigten Staaten wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Bundesrichter sowie durch Geschworene aus dem Volk ausgeübt. Jedermann hat einen Anspruch auf das gesetzlich bestimmte Gericht und Verfahren.

    (2) Soweit den Staaten nach Bundesrecht die Errichtung von Staatsgerichten zusteht, geht deren Jurisdiktion der des Bundes vor.

    (3) Soweit besondere Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Streitkräfte vorgesehen sind, gehen diese den Bestimmungen dieses Gesetzes vor. Ansonsten wird diese Gerichtsbarkeit durch die Bundesgerichte als Militärgericht (Court-martial) ausgeübt.

    Section 2 - Costs of Judicial Proceedings

    (1) Jedes Gericht erhebt angemessene Gebühren für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes (Court Fees), soweit diese nicht für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall unbillig wären. Die Federal Judicial Conference soll Richtlinien über die Höhe und ihre Erhebung festsetzen.

    (2) Im Übrigen trägt jede Partei die Kosten der Rechtsverfolgung selbst, die zivilrechtliche Geltendmachung gegen die andere Partei oder gegen Dritte ist jedoch nicht ausgeschlossen. In geeigneten Fällen kann das mit dem Verfahren befasste Gericht auf Antrag und nach Anhörung der anderen Partei selbst eine Erstattung von Kosten der Parteien anordnen.

    Section 3 - Penal Provisions

    (1) Verweigerung der Geschworenenpflicht (Noncompliance of Jury Duty) ist das schuldhafte Entziehen von dem Dienst als Juror in einem Verfahren, entweder im ganzen oder in Teilen durch Tun oder Unterlassen. Es ist ein Vergehen der Klasse C.

    (2) Unerlaubte Äußerung oder Beratung (Illicit Statement or Deliberation) ist das sich Äußern zu einem Fall oder Besprechen eines Falles durch einen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen untereinander vor Beratungsbeginn oder mit einem Außenstehenden vor der Verkündung der Entscheidung. Es ist ein Vergehen der Klasse A.

    (3) Ein Bundesgericht der Vereinigten Staaten hat die Befugnis, ohne Beteiligung einer Jury eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code verhängen, wenn eine Person dieses Gericht missachtet (Contempt of Court), indem sie

    a) eine rechtmäßige Anordnung des Gerichts missachtet oder sich ihr widersetzt,

    b) durch Fehlverhalten in den Sitzungssälen oder in unmittelbarer Nähe des Gerichts das Gericht herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft,

    c) in einer anderen Art und Weis das Gericht herabwürdigt oder angreift. Ein solcher Angriff muss nicht gegen das Gericht selbst gerichtet sein, er kann auch geahndet werden, wenn seine Ausführung die Tätigkeit des Gerichts beeinträchtigt, seinem Ansehen oder den angemessenen Umgangsformen schadet. Dies gilt insbesondere für die Herabwürdigung Verfahrensbeteiligter.

    (4) Ein Bundesgericht kann in seiner Entscheidung ohne Beteiligung einer Jury bestimmen, dass die Missachtung dieser Anordnung (Contempt of Court Order) mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe bis zur Höhe eines Vergehens der Klasse A des Federal Penal Code bestraft wird. Es kann anordnen, dass jeder Verstoß gegen eine Anordnung mit einem Bußgeld oder einer anderen angemessenen Ordnungsstrafe belegt wird.

    Section 4 – Representation of the United States in Judicial Proceedings

    (1) Die Anklage für die sowie die Vertretung der Vereinigten Staaten in allen anderen Verfahren obliegt dem United States Attorney General, soweit nicht die Vertretung durch die betroffene Bundesbehörde selbst wahrgenommen wird.

    (2) Der Attorney General bestellt einen Solicitor General zur Wahrnehmung der Aufgaben der Anklage und Vertretung. Der Solicitor General kann United States Attorneys und andere Amtsträger zu seiner Unterstützung bestellen. Die Bestellung ist auch für einzelne Verfahren möglich.

    Section 5 - Sovereign Immunity of the United States and the States

    (1) Die Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten beschränkt nicht die anerkannten Grundsätze der Immunität der Vereinigten Staaten, eines Bundesstaates oder einer fremden Nation und der jeweiligen Behörden und Amtsträger.

    (2) Section 1 umfasst nicht

    1. die bisher anerkannten oder durch Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten vorgesehenen Ausnahmen,

    2. im Falle

    a) von Bundesstaaten solche Fälle, in denen dieser Bundesstaat auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit allgemein oder im Einzelfall verzichtet hat,

    b) von fremden Nationen solche Fälle, in denen die Vereinigten Staaten nicht nach den anerkannten Bestimmungen des Völkerrechts zur Achtung der Immunität verpflichtet sind und deren Achtung nicht im Interesse der Vereinigten Staaten ist,

    3. Streitigkeiten, die sich aus vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Parteien ergeben,

    4. die Fälle der Verletzung von sich aus dem Bundesrecht ergebenden Verpflichtungen der Vereinigten Staaten oder eines Bundesstaates gegenüber Einzelnen (insbesondere den Bürgerrechten),

    5. die Fälle, in denen der faktisch begünstigte Hoheitsträger nicht in Ausübung seiner Hoheitsgewalt agiert.

    Chapter II - The Courts

    Section 1 - Supreme Court of the United States

    (1) Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court of the United States) hat seinen Sitz im District of the Capital. Er besteht aus dem Obersten Bundesrichter der Vereinigten Staaten (Chief Justice of the United States) und vier Beigeordneten Richtern am Obersten Gerichtshof (Associate Justice of the Supreme Court). Der Chief Justice ist dessen Vorsitzender und Oberhaupt der Verwaltung; sofern er verhindert ist, wird er in dieser Funktion durch den dienstältesten Associate Justice vertreten.

    (2) Der Supreme Court entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Sondervoten sind zulässig. Unter Fristsetzung kann eine Entscheidung auch ohne Widerspruch ergehen. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (3) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ergehen unmittelbar in Rechtskraft und sind gegen jedermann vollziehbar, sie können nur durch neuerliche Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Mit Gesetzeskraft ergehen Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Norm des Bundes- oder Staatenrechts wegen Verstoßes gegen die Bundesverfassung oder Bundesrecht. Die Auslegung der Verfassung durch den Supreme Court ist verbindlich.

    (4) Nimmt der Supreme Court die fristgerecht gegen das Urteil oder eine andere vollziehbare Entscheidung eines

    1. untergeordneten Bundesgerichts oder

    2. des obersten Gerichts eines Bundesstaates wegen einer Fragestellung, die Bundesrecht berührt,

    eingelegte Berufung durch Writ of Certiorari an, findet eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in einem Verfahren vor dem Supreme Court statt. Ist eine Mittelinstanz vorgesehen, soll der Supreme Court den Writ of Certiorari nur ausnahmsweise erteilen.

    (5) Der Supreme Court kann in einziger Instanz über Verfahren entscheiden, die er mit Writ of Mandamus annimmt und die Streitigkeiten zwischen

    a) Verfassungsorganen des Bundes oder einem Organ und seinen Mitgliedern,

    b) Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen,

    c) mehreren Bundesstaaten oder Organen verschiedener Bundesstaaten,

    aufgrund der Anwendung von Verfassungsrecht betrifft.

    (6) Über Vorlagen eines anderen Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder über die Bindung völkerrechtlicher Normen entscheidet der Supreme Court nur, wenn dies für die Entscheidung des Gerichts unabdingbar ist. Über Beschwerden, durch eine staatliche Maßnahme in verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein, entscheidet der Supreme Court nur, wenn der Rechtsweg anderweitig nicht eröffnet ist.

    Section 2 - District Courts

    (1) Die Bundesdistriktgerichte (United States District Courts) sind zuständig, soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist. Die District Courts werden jeweils für einen Bezirk eingerichtet, der in der Regel einen Bundesstaat oder ein Territorium der Vereinigten Staaten umfassen soll. Innerhalb des Bezirks können mehrere Gerichtsorte bestimmt werden. Für jeden District Court ist ein Federal Judge oder Magistrate Judge durch die Federal Judicial Conference zum Vorsitzenden (Chief Judge) zu bestellen sowie durch diesen die Gerichtsverwaltung unter Leitung eines Gerichtsschreibers (Clerk of the Court) zu organisieren.

    (2) Es besteht die Zuständigkeit des für diesen Bezirk errichteten District Courts, soweit dort der Ort der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat liegt oder er dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeit besteht auch, wenn der Beklagte dort seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Zweifel besteht die Zuständigkeit im ersten Gerichtsbezirk. Soweit die Bundesorgane beklagt sind, besteht die Zuständigkeit jedenfalls im Bezirk des Wohn- oder Geschäftssitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers. Sind mehrere Verfahren gegen denselben Angeklagten oder mehrere Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand gegen denselben Beklagten anhängig, kann der Chief Judge nach Anhörung der Parteien unanfechtbar einem District Court die Zuständigkeit übertragen.

    (3) Der zuständige District Court hat das Verfahren durch Writ of Mandamus zuzulassen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Er hat festzustellen, ob für das Verfahren eine Jury zu bestellen ist.

    (4) Die Zuständigkeit der District Courts umfasst

    a) in Strafsachen alle Anklagen wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen sowie Anträge, die in Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen stehen, insbesondere über die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, deren Anordnung einem Richter vorbehalten sind,

    b) in Zivilsachen alle Klagen aufgrund des Rechts sowie aufgrund der Billigkeit, soweit eine Einigung zwischen den Parteien nicht zu erreichen ist,

    c) in beiden Verfahrensarten die damit zusammenhängenden Anträge auf Feststellung von Recht oder Unrecht, die sich aus einer tatsächlichen Streitigkeit ergeben und für die kein anderer Rechtsweg eröffnet ist,

    d) in Zivilsachen auch über Antrage auf den Erlass von Verfügungen zum einstweiligen Rechtsschutz (Preliminary Injunction), um drohende Schäden abzuwenden, deren Wiedergutmachung unmöglich oder für den Betroffenen dennoch unzumutbar wäre oder wenn die einstweilige Regelung aus anderen Gründen sinnvoller erscheint.

    Section 3 - Federal Courts for Specialized Jurisdictions

    Soweit durch Gesetz oder Beschluss der Federal Judicial Conference Bundesgerichte mit besonderer fachlicher Zuständigkeit vorgesehen werden, die nicht als Abteilung eines District Courts eingerichtet werden, stehen diese einem District Court gleich, sollen aber in der Regel mit bundesweitem Gerichtsbezirk errichtet werden.

    Section 4 - Jury Proceeding in District Courts


    (1) Nur bei

    1. Verfahren erster Instanz in Strafsachen kann auf Verlangen des Angeklagten,

    2. Verfahren erster Instanz in Zivilsachen, wenn die Feststellung streitiger Tatsachen in erheblichem Umfang erforderlich ist, kann

    a) auf Verlangen einer Partei,

    b) wenn die andere Partei nicht widerspricht oder der zuständige Richter einen solchen Widerspruch für unbeachtlich erklärt und

    c) wenn nach dem Ermessen des Richters Gründe der Rechtspflege der Beteiligung nicht entgegenstehen

    eine Jury beteiligt werden.(2) Die Jury ist nicht zu beteiligen, wenn

    a) über alle Fragen der Richter zu entscheiden hat;

    b) der Antrag sich aus hoheitlichen Maßnahmen der Vereinigten Staaten, eines Bundesstaates, einer anderen Verwaltungskörperschaft oder ihre Organe ergibt;

    c) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen oder die Feststellung von Recht und Unrecht oder Rechtsstellung bei einem tatsächlichen Streit gerichtet ist;

    d) der Bestellung von geeigneten Geschworenen im Ausnahmefall unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen; dies ist in der Regel nur anzunehmen, wenn die Auswahl von Geschworenen mehrfach erfolglos blieb.

    (3) Die Geschworenen haben ausschließlich über die sich aus den Beweisen ergebenden Fakten und die Frage der Rechtswidrigkeit mittels Schuld- oder Freispruch zu entscheiden. Soweit eine weitere Entscheidung erforderlich ist, bleibt diese dem Gericht vorbehalten.

    Section 5 - U.S. Court of Appeals

    (1) Die Bezirke mehrerer U.S. District Courts werden in einem Gerichtskreis zusammengeschlossen, für die jeweils ein Bundesberufungsgericht (U.S. Court of Appeals) errichtet wird (Judicial Circuits). Jeder District Court muss einem Gerichtskreis zugehören; für Fachgerichte kann ein einzelner bundesweiter Gerichtskreis vorgesehen werden.Innerhalb des Gerichtskreises können mehrere Gerichtsorte bestimmt werden. Für jeden District Court ist ein Federal Judge oder Magistrate Judge durch die Federal Judicial Conference zum Vorsitzenden (Chief Judge) zu bestellen sowie durch diesen die Gerichtsverwaltung unter Leitung eines Gerichtsschreibers (Clerk of the Court) zu organisieren.

    (2) Nimmt der zuständige Court of Appeals die fristgerecht gegen das Urteil oder eine andere vollziehbare Entscheidung eines untergeordneten Gerichts eingelegte Berufung durch Writ of Certiorari an, findet eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in einem Verfahren vor dem Court of Appeals statt. Wird der Writ of Certiorari verweigert, kann gegen diesen Beschluss der Supreme Court angerufen werden.

    (3) Der Court of Appeals kann alle Anordnungen im Rahmen des Verfahrens treffen, die für die Durchführung der Berufung nützlich sind.

    Chapter III - The Judges of the United States


    Section 1 - Appointment and Dismisal of U.S. Judges

    (1) Zum Bundesrichter (Federal Judge) kann berufen werden, wer

    a) die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt,

    b) nicht wegen einer kriminellen Handlung verurteilt wurde,

    c) kein Amt in der Exekutive oder Legislative der Vereinigten Staaten oder eines Staates ausübt sowie

    d) fachlich geeignet ist.

    Die Ernennung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten erfolgt auf Lebenszeit, unter Rat und Zustimmung des Senats. Eine Amtsenthebung ist nur durch ein Impeachment-Verfahren zulässig.

    (2) Zum Richter am Supreme Court (Associate Justice of the Supreme Court) erfolgt die Ernennung für eine Amtszeit von 10 Jahren, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das 80. Lebensjahr vollendet wird; eine anschließendere oder spätere Wiederberufung in dieses Amt ist ausgeschlossen. Der Oberste Richter der Vereinigten Staaten (Chief Justice of the United States) wird aus der Mitte der Associate Justices und durch diese bestimmt; kommt eine Bestimmung nicht zustande, soll das Amt unter den Associate Justices alle drei Monate nach ihrem Dienstalter rotieren.

    (3) Ein neuernannter Richter ist vor Antritt seines Amtes durch den Präsidenten auf die Verfassung zu vereidigen. Vor dem Supreme Court hat er sich bei erstmaliger Berufung in das Amt sich für die Ausübung des Richterdienstes verpflichten. Die richterliche Eidesformel lautet: "I do solemnly swear that I will administer justice without respect to persons, and do equal right to the poor and to the rich, and that I will faithfully and impartially discharge and perform all the judicial duties incumbent upon me under the Constitution and Laws of the United States. (Ich schwöre, dass ich der Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person dienen, das Recht gleichermaßen gegenüber den Armen und den Reichen gleichermaßen durchsetzen und die mir nach der Verfassung und den Gesetzen der Vereinigten Staaten übertragenen richterlichen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen werde.)" Das Anfügen einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

    (4) Ein Richter tritt in den Ruhestand

    a) mit Ablauf seiner Amtszeit,

    b) durch Versetzung in den Ruhestand auf seinen Antrag,

    c) durch Versetzung in den Ruhestand wegen Amtsunfähigkeit

    aa) eines Bundesrichters auf Antrag des Chief Judge mit Zustimmung der Federal Judicial Conference,

    bb) des Chief Justice oder eines Associate Justices auf Antrag des Supreme Courts.

    Der Präsident beurkundet die Versetzung in den Ruhestand. Auch ein in den Ruhestand versetzter Richter kann einem Impeachment-Verfahren unterworfen werden.

    (5) Ein in den Ruhestand versetzter Richter kann jederzeit auf seinen Antrag hin wieder als Bundesrichter eingesetzt werden, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf. Ein ehemaliger Richter des Obersten Gerichtshofes ist auf seinen Antrag hin als Bundesrichter einzusetzen.

    (6) Ein Hilfsrichter (U.S. Magistrate Judge) wird zur Unterstützung der Federal Judges bei der Führung von Verfahren vorübergehend oder für eine zeitlich begrenzte Amtszeit bestellt, wobei eine Wiederberufung zulässig ist. Er muss zum Bundesrichter bestellt werden können und wird auf die Verfassung sowie das richterliche Amt verpflichtet. Die Bestellung erfolgt nach dem von der Federal Judicial Conference festgesetzten Verfahren.

    Section 2 - Federal Judicial Conference

    (1) Die Justices des Supreme Courts und Federal Judges bilden gemeinsam die Federal Judicial Conference unter Vorsitz des Chief Justice. Die Judges wählen aus der Mitte der Federal Judges einen stellvertretenden Vorsitzenden (Deputy Chair of the Federal Judicial Conference), wann immer dieses Amt vakant ist oder ein Viertel der Federal Judge dies verlangt. Der Deputy Chair vertritt die Interessen der Federal Judges und der U.S. Magistrate Judges.

    (2) Die Konferenz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    a) Förderung des Austausches zwischen den Bundesrichtern und ihre Interessenvertretung,

    b) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte, entweder selbst oder durch Organisation geeigneter Organe unter ihrer Aufsicht,

    c) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung, wobei die Prinzipien der Rechtsschöpfung durch Präzedenzfälle und der Leitung des Verfahrens durch den berufenen Bundesrichter in eigener Verantwortung unangetastet bleiben,

    d) die Bestimmung der Gerichtsbezirke und der Gerichtsorte.

    (3) Bei der Federal Judicial Conference wird das Administrative Office of U.S. Courts als zentrale Verwaltungseinrichtung der Bundesgerichtsbarkeit eingerichtet. Es untersteht dem Deputy Chair, der einen Verwaltungschef (Director) ernennt.

    Section 3 - Assignment of Judges

    (1) An Verfahren des Supreme Courts sind der Chief Justice und alle Associate Justices zu beteiligen, soweit sie nicht befangen oder verhindert sind. Vorläufige Entscheidungen kann der Supreme Court auch einem einzelnen Richter überlassen.

    (2) An Verfahren eines Court of Appeals sind regelmäßig mindestens drei Richter zu beteiligen; es kann auch eine andere ungerade Anzahl bestimmt werden. Magistrate Judges sollen nur ausnahmsweise beteiligt werden. Der Richter, dessen Entscheidung der Berufung zugrunde liegt, darf nicht beteiligt werden.

    (3) An anderen Verfahren ist - vorbehaltlich anderer Bestimmungen im Ausnahmefall - nur ein einzelner Richter zu beteiligen. Die Zuweisung kann an Magistrate Judges oder Federal Judges erfolgen.

    (4) Die Zuweisung der Richter erfolgt nach dem von der Federal Judicial Conference zu bestimmenden Verfahren. Im laufenden Verfahren kann wegen einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des Richters auf Antrag einer Partei oder nach Anhörung der Parteien das Verfahren eine neue Zuweisung erfolgen. Bei der Zuweisung sind Verfügbarkeit, Arbeitsbelastung und Befangenheitsrisiken zu berücksichtigen. Federal Judges sollen vorrangig bei den Courts of Appeals eingesetzt werden.

    Section 4 – Hinderance of a Judge

    (1) Einem Richter darf das Verfahren nicht übertragen werden, wenn

    a) er seine Amtspflichten vorübergehend wegen Krankheit, Abwesenheit vom Dienstort oder wegen anderer Gründe nicht erfüllen kann

    b) er persönlich, seine Eltern, Kinder, Schwäger, sein Ehepartner oder Lebensgefährte Partei des Verfahrens oder ihr Vertreter sind,

    3. er sich selbst von der Beteiligung am Verfahren zurückzieht,

    4. gegen ihn ein Impeachment-Verfahren eröffnet wurde.

    (2) Ein Richter ist befangen und seine Entscheidung anfechtbar, wenn durch Beweise oder Indizien nicht nur unerhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit dadurch bestehen, dass der Bundesrichter nicht unter Beachtung des geltenden Rechts allein auf Tatsachen gestützt seine Entscheidung treffen kann oder wird.

    Section 3 - Adjustment of Status of the Federal Rules of Procedure

    (1) Der Federal Rules of Procedure Act vom 22. Juli 2015 wird als Bundesgesetz aufgehoben.

    (2) Die nach Ssc. 1 aufgehobenen Vorschriften gelten ohne Unterbrechung als Judicial Regulation nach Chp. III Sec. 2 Ssc. 2 lit. c des Federal Judiciary Acts fort. Sie können jederzeit und vollumfänglich durch Beschluss der Federal Judicial Conference geändert oder ersetzt werden. Das Recht des zuständigen Gerichts, die Prozessführung zu leiten und im Einzelfall oder für bestimmte Fälle besondere Bestimmungen festzusetzen, ist dabei grundsätzlich zu gewährleisten.

    (3) Änderungen der Federal Rules of Procedure, die durch ein Bundesgesetz vorgenommen werden, verändern nicht ihren Charakter nach Ssc. 2.

    Section 4 - Amending the Panel of Public Defenders Act

    (1) Der Panel of Public Defenders Act vom 03. März 2016 erhält den Titel “Federal Legal Aid Act”.

    (2) Der Federal Legal Aid Act wird wie folgt neu gefasst:

    Federal Legal Aid Act

    An Act to ensure legal aid before Federal Courts for those in need.

    Section 1 - Panel of Federal Public Defenders; Purpose and Mission

    (1) Kann ein Beschuldigter in einem Strafverfahren vor einem Bundesgericht (sowie den damit zusammenhängenden Angelegenheiten)

    a) sich keinen eigenen Anwalt leisten oder

    b) glaubhaft machen, dass sich kein Anwalt findet, der ihn vertritt,

    so soll das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen, der die Vertretung des Beschuldigten übernimmt.

    (2) Ein Public Defender kann nicht in einem Verfahren tätig werden, mit dem er bereits anderweitig befasst war. Ein Beschuldigter kann der Berufung eines Anwalts widersprechen, wenn er sich durch diesen nicht ausreichend vertreten fühlt; sieht das Gericht die Einwände als berechtigt an, so ist der Pflichtverteidiger zu ersetzen.

    (3) Es wird ein Panel of Public Defenders eingerichtet. Das Panel of Federal Public Defenders untersteht der Federal Judicial Conference und wird aus dem Haushalt des Bundes finanziert.

    (4) Für jedes Bundesgericht ist mindestens ein Federal Public Defender zu bestellen, dem weitere Anwälte zur Unterstützung beigegeben werden. Die Berufung erfolgt nach dem von der Federal Judges Conference vorgesehenen Verfahren; die fachliche und persönliche Eignung ist vorausgesetzt.

    (5) Die Federal Judicial Conference ernennt einen Director of the Panel of Public Defenders der die Geschäfte des Panels organisatorisch leitet und dieses nach außen vertritt. Der Director soll die innere Organisation des Panels regeln und kann zu diesem Zweck Anwaltsgehilfen und weitere Beamte in den auf Bundesebene üblichen Abstufungen berufen, die für die Arbeitsfähigkeit der Behörde notwendig sind.

    Section 2 - Contract Lawyers as Defense Counsel

    (1) Das Panel of Federal Public Defenders kann zur Sicherstellung und Ergänzung seiner Kapazitäten Verträge mit geeigneten Anwälten oder Vereinigungen von Anwälten schließen, durch welche diese zur Erfüllung der Aufgaben eines Pflichtverteidigers vor einem Bundesgericht unter der Aufsicht des Federal Public Defenders verpflichtet werden.

    (2) Wird ein Beschuldigter durch einen Anwalt vertreten, verliert jedoch im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit, sich diese Vertretung weiterhin zu leisten, kann das Gericht die Beiordnung dieses Verteidigers als Pflichtverteidiger anordnen und dafür angemessene Bedingungen festsetzen.

    Section 3 - Legal Aid in Civil Matters

    (1) Das Department of Justice hat durch geeignete Förderprogramme den Zugang zu anwaltlicher Beratung außerhalb des Strafrechts für Bedürftige sicherzustellen, insbesondere soweit bundesrechtliche Fragestellungen betroffen sind.

    (2) Die Federal Judicial Conference soll durch geeignete Richtlinien die Beiordnung eines Anwalts in Zivilverfahren durch die Bundesgerichte in besonderen Fällen regeln sowie die Vermittlung von freiwilliger oder gemeinnütziger Rechtshilfe fördern. Derartige Maßnahmen gelten nicht als Verstoß gegen die prozessuale Gleichbehandlung der Parteien.

    (3) Ist eine Partei besonders schützenswert, kann das Gericht ausnahmsweise auch dann einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt. Dafür kommen insbesondere Anwälte des Panel of Federal Public Defenders in Betracht.

    Section 5 - Coming-into force

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    (2) Die durch dieses Bundesgesetz vorgenommenen Änderungen finden auch auf Verfahren Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten begonnen wurden. Das zuständige Gericht kann die notwendigen Anordnungen für eine geordnete Überleitung treffen und dabei auch die weitere Anwendung früheren Rechts vorsehen, soweit diese zwingend erforderlich ist.

    (3) Die Amtszeit von Richtern am U.S. Supreme Court, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, gelten als für eine Amtszeit nach neuem Recht ernannt, die mit ihrem erstmaligen Amtsantritt für die bisherige Zugehörigkeit beginnt. Frühere Amtszeiten, die nicht gegenwärtig aufgrund von Wiederernennung fortdauern, bleiben außer Betracht.

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    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Eighty-Ninth Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to direct the President of the United States to separate Veteran's care from the U.S. Department of Defense.

    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Fairness for Our Veterans Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. SENSE OF CONGRESS.

    (1) Der Kongress stellt fest, dass im Rahmen des am 17. Oktober 2023 begonnene Angriffskrieg gegen die Vereinigten Staaten ein weitgehendes Versagen der militärischen Führungsstrukturen zutage getreten ist, durch welches nicht nur die Kriegsschäden vergrößert worden sind, sondern auch die eingesetzten Soldaten bei ihrer heldenhaften Verteidigung der Vereinigten Staaten zusätzlichen und vermeidbaren Gefahren ausgesetzt waren, die zu Verwundungen und Todesfällen mitursächlich geworden seien können. Der Kongress stellt fest, dass dieser Umstand einer Aufarbeitung bedarf.

    (2) Der Kongress stellt fest, dass es aufgrund der vorgenannten Umstände

    1. für die Betroffenen unzumutbar ist, von einer Einrichtung im Verantwortungsbereich jener Behörde betreut zu werden, deren offensichtliches Versagen mitverantwortlich für ihre Lage ist,

    2. naheliegt, dass sich das U.S. Department of Defense, die U.S. Armed Forces und ihre Dienststellen auf die Aufgaben der Verteidigung konzentrieren.

    SECTION 3. REQUIREMENT TO REORGANIZE; SEPERATION OF DEFENSE AND VETERAN AFFAIRS WITHIN THE ADMINISTRATION.

    (1) Der Präsident der Vereinigten Staaten und seine Beauftragten sollen unverzüglich sicherstellen, dass die Aufgaben der Fürsorge und Betreuung von Veteranen und ihrer Angehörigen sowie die Verwaltung der Militärfriedhöfe und militärischen Gedenkstätten der Vereinigten Staaten in einer Veterans Administration zusammengefasst werden. Diese Bestimmung steht nicht einer späteren Organisationsentscheidung innerhalb der Exekutive entgegen.

    (2) Die Veterans Administration und ihr gesamter Geschäftsbereich (einschließlich aller ihrer nachgeordneten Einrichtungen und Behörden sowie eventueller Nachfolgeeinrichtungen) ist unverzüglich aus dem Geschäftsbereich des Department of Defense auszugliedern und darf nicht weiter unter der Leitung oder Aufsicht des für die Verteidigung zuständigen U.S. Secretarys oder eines ihm nachgeordneten Amtsträgers stehen. Angehörige der Streitkräfte dürfen dort nur eingesetzt werden, soweit die Unabhängigkeit des Geschäftsbereiches von den Streitkräften dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    SECTION 4. FINAL PROVISION.

    Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

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    Speaker of the House of Representatives

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    President pro tempore of the Senate

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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Ninety-first Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives (persuant to Article III Section 6 Subsection 1 Clause 3 of the Constitution):

    An Act

    to ratify the Charta of the Conference of Nations.

    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Charta of the Conference of Nations Ratification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. RATFICATION.

    Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert die Charta der Konferenz der Nationen und ermächtigt den Präsidenten der Vereinigten Staaten diese zu unterzeichnen.

    SECTION 3. AMENDMENT OF THE U.S. DIPLOMACY ACT.

    (1) In Article III des United States Diplomacy Act wird eine Section 5 eingefügt:

    Section 5 - International Organizations and Multilateral Agreements

    (1) Die Beteiligung der Vereinigten Staaten an einer internationalen Organisation oder einem länderübergreifenden Abkommen folgt dem in Section 3 niedergelegten Verfahren.

    (2) Der Präsident der Vereinigten Staaten kann durch Exekutiventscheidung die Beteiligung der Vereinigten Staaten an einer internationalen Organisation oder einem länderübergreifenden Abkommen anordnen. Eine solche Entscheidung unterliegt der jederzeitigen Rücknahme durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten oder eine Resolution des Repräsentantenhauses (wobei angemessene Übergangsfristen, die völkerrechtlich bestimmt sind, grundsätzlich berücksichtigt werden sollen). Der nachträgliche Erlass eines Ratifikationsgesetzes bleibt zugelassen.

    (3) Der Präsident der Vereinigten Staaten oder das U.S. Department of State unterrichten das Repräsentantenhaus über wesentliche Entwicklungen im Rahmen internationaler Organisation und länderübergreifender Abkommen.

    (2) In Article III Section 3 des U.S. Diplomacy Acts wird eine Subsection 5 eingefügt:

    (5) Die Kündigung eines so geschlossenen Vertrages bedarf, soweit nicht das Ratifikationsgesetz oder besondere Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, eines Vertragskündigungsgesetzes.

    SECTION 4. FINAL PROVISIONS.

    Dieses Bundesgesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

    Charta der Konferenz der Nationen*

    vom 25. Juli 2024


    Präambel

    Gedenkend dem gemeinsamen Erbe der Menschheit und der daraus folgenden Verpflichtung, dies der Nachwelt zu erholten und nachfolgenden Generationen Werte und Weisheit zu vermitteln, in Verantwortung und in der Liebe dem Menschen gegenüber geleitet und inspiriert im Willen Recht von Unrecht zu trennen und die Welt und ihre Wunder und Schätze zu erhalten, geben sich die hier versammelten Nationen folgende Charta und begründen mit ihr die Konferenz der Nationen.

    Abschnitt I - Mandat der Konferenz der Nationen

    1. Das Mandat der Konferenz der Nationen ist die Bewahrung von Kultur und Überlieferung als gemeinsamen Erbe der Menschheit. Dieses Mandat ist nur durch die Wahrung des Friedens und Rechtes zu gewährleisten.
    2. Getragen wird das Mandat durch die Kommunikation und das angemessene Verhalten aller Nationen der Menschheit. Auseinandersetzungen zwischen den Nationen sind angemessen, so sie im Rahmen einer von der Konferenz bestimmten Weise stattfinden.

    Abschnitt II - Verfasstheit der Konferenz der Nationen

    1. Die Konferenz der Nationen tagt öffentlich in Eulenfurt, Eulenthal.
    2. Jede Nation, die durch ihre freie Entscheidung der Konferenz der Nationen beitritt, unterwirft sich damit ihren Regeln und dieser Charta. Der Eintritt erfolgt durch Ratifikation der Charta durch die legislativen Organe der beitretenden Nation, so die Nation von der in der Konferenz versammelten Nationen mehrheitlich als souverän anerkannt wird.
    3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des bevollmächtigten Vertreters einer Nation und beinhaltet das Erlöschen aller Verbindlichkeiten in einer Frist von 90 Tagen. Ferner kann eine Nation ausgeschlossen werden, so zwei Drittel der versammelten Nationen ihr die Souveränität aberkennen, oder ein berechtigter Vertreter der Konferenz mehr als 90 Tage ferngeblieben ist.
    4. Die Konferenz der Nationen besteht aus einer Vollversammlung, in welcher jede teilhabende Nation eine gleichwertige Stimme besitzt, sowie einem Sekretariat, das diese leitet und die Beschlüsse und Vereinbarungen pflegt und zur Einsicht bereithält.
    5. Die Konferenz der Nationen wird zu den Verfahren in der Vollversammlung eine eigene Satzung erlassen.

    Abschnitt III - Verbindlichkeiten der Konferenz der Nationen

    1. Jenseits des Mandates der Konferenz der Nationen sind die einzelnen Nationen nur an die Bestimmungen der Beschlüsse und Organschaften gebunden, denen sie freiwillig zustimmen und beitreten.
    2. Zu diesem Zweck schafft die Konferenz der Nationen Organe und Unterorganisationen durch Beschluss in der Vollversammlung.
    3. Eine Änderung an dieser Charta ist nur mit Zweidrittelmehrheit aller souveränen Mitglieder möglich. Die Änderung an der Charta erfordert eine neue Ratifikation durch die versammelten Nationen.

    *Je nach Vertragsstaat kann sich der genaue Wortlaut und die Textformatierung der Charta der Konferenz der Nationen auf Grund der verschiedenen Übersetzungen und Sprachen leicht von dieser hier vorliegenden Fassung unterscheiden.

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    Speaker of the House of Representatives

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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Ninety-first Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives (persuant to Article III Section 6 Subsection 1 Clause 3 of the Constitution):

    An Act

    to ratify the Treaty of Partnership and Cooperation between the United States of Astor and the Republic of Roldem.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Cooperation between the United States and the Republic of Roldem Ratification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. RATFICATION.

    Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert den Vertrag über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Republik Roldem und ermächtigt die Präsidentin der Vereinigten Staaten diesen zu unterzeichnen.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Unterschrift in Kraft.

    (2) Die Kündigung des Vertrages gemäß denen im Vertrag hinterlegten Bedingungen bedarf keines Vertragskündigungsgesetzes und obliegt in der Verantwortung der Bundesregierung.

    Treaty of Partnership and Cooperation between the United States of Astor and the Republic of Roldem

    Preamble

    The United States of Astor and the Republic of Roldem (hereinafter referred to as "the Parties"), recognizing their shared values, mutual interests, and deep historical ties, are committed to strengthening bilateral relations in areas of trade, security, and mobility. This Treaty establishes a framework for cooperation, fostering prosperity and stability in the Astorian continent.

    Article 1: Visa and Border Policy

    1. Die Vertragsparteien heben bestehende Visabeschränkungen für ihre jeweiligen Bürger auf und ermöglichen so uneingeschränktes Reisen zu touristischen, geschäftlichen und Bildungszwecken.
    2. An bestimmten Punkten werden offene Grenzübergänge eingerichtet, um einen reibungslosen Personen- und Warenverkehr zu ermöglichen und gleichzeitig die Einhaltung nationaler Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

    Article 2: Trade and Economic Cooperation

    1. Die Parteien beabsichtigen ein Freihandelsabkommen (FTA, Free Trade Agreement) abzuschließen, das Zölle abschafft und nichttarifäre Handelshemmnisse abbaut, um Handels- und Investitionsströme zu fördern.
    2. Die Parteien fördern die gegenseitige Anerkennung von Regulierungsstandards und koordinieren ihre Politik, um grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten zu erleichtern.
    3. Ein gemeinsamer Wirtschaftsrat wird eingerichtet, um die Handelsbeziehungen zu überwachen und Streitigkeiten beizulegen.

    Article 3: Mutual Recognition of Qualifications

    1. Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig ihre Bildungsabschlüsse, Berufszertifikate und Berufsausbildungsqualifikationen an, um eine größere Mobilität der Arbeitskräfte zu ermöglichen.
    2. Es werden bilaterale Mechanismen umgesetzt, um eine reibungslose Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt jedes Landes zu gewährleisten.

    Article 4: Joint Maritime Security and Coast Guard Cooperation

    1. Die Parteien vereinbaren die Einrichtung eines gemeinsamen Küstenwachenkommandos zur Verbesserung der maritimen Sicherheit, zur Bekämpfung des illegalen Handels und zum Schutz der natürlichen Ressourcen in ihren Hoheitsgewässern.
    2. Um die Einsatzbereitschaft zu stärken, sollen regelmäßige gemeinsame Trainingsübungen und Mechanismen zum Informationsaustausch entwickelt werden.

    Article 5: Security and Defense Cooperation

    1. Die Parteien erkennen die strategische Bedeutung der regionalen Sicherheit an und verpflichten sich, eine engere militärische Zusammenarbeit zu fördern.
    2. Die Parteien werden bilaterale Gespräche mit dem Königreich Albernia führen, um den Beitritt der Republik Roldem zum bestehenden Militärbündnis zu erleichtern, wenn die Republik dies wünscht.
    3. Beide Parteien bekunden außerdem ihre Verpflichtung zu Konsultationen über die mögliche Aufnahme des Dominion of Cranberra in das besagte Bündnis mit dem Ziel, die kontinentale Sicherheit und Stabilität zu stärken.
    4. Davon ab werden die Parteien Gespräche über den Aufbau eines Militärbündnisses mit Bezug auf den astorischen Kontinent beginnen und hierzu auch andere, beitrittswillige Staaten, einladen.

    Article 6: Implementation and Review

    1. Es wird eine Gemeinsame Kommission eingerichtet, die die Umsetzung dieses Vertrags überwacht und regelmäßige Konsultationen zwischen den Vertragsparteien sicherstellt.
    2. Der Vertrag wird alle zwei Jahre überprüft, um den Fortschritt zu bewerten und notwendige Änderungen in Betracht zu ziehen.

    Article 7: Entry into Force

    1. Dieser Vertrag tritt nach Ratifizierung durch die jeweiligen gesetzgebenden Organe beider Vertragsparteien in Kraft.
    2. Änderungen des Vertrags bedürfen der gegenseitigen Vereinbarung und Ratifizierung gemäß den jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren.
    3. Dieser Vertrag kann mit einer Frist von vier Wochen ohne Angabe von Gründen, auch einseitig, gekündigt werden.
    4. Es ist eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr vereinbart, die sich stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht vorher unter der in Art. 7 Nr. 3 genannten Frist gekündigt wird.

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    Speaker of the House of Representatives

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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Ninety-second Congress of the United States of Astor


    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    AN ACT

    to create targeted incentives to improve educational quality and equal opportunity in the federal states by providing funding for states that adopt the Nationwide Education Guidelines and implement corresponding measures.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Leveraging Equity and Access for Resilient Nationwide Education (LEARN) Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. OBJECTIVE.

    (1) Dieses Gesetz dient der Förderung einer hochwertigen, inklusiven und modernen Bildung in den Vereinigten Staaten von Astor.

    (2) Es unterstützt Bundesstaaten finanziell bei der Umsetzung von Maßnahmen, die den bundesweiten Bildungsleitlinien entsprechen.

    SECTION 3. PARTICIPATION AND FUNDING REQUIREMENTS.

    (1) Bundesstaaten können freiwillig am Förderprogramm teilnehmen, indem sie eine Zielvereinbarung mit dem Bildungsministerium abschließen.

    (2) Die Zielvereinbarung legt konkrete Maßnahmen fest, die dem Bundesstaat finanzielle Unterstützung ermöglichen.

    (3) Fördermittel werden nur an Bundesstaaten vergeben, die messbare Fortschritte in den vereinbarten Bereichen nachweisen können.

    SECTION 4. FUNDING AREAS AND MEASURES.

    (1) Gefördert werden insbesondere:

    1. Programme zur Verbesserung der Lehr- und Lernqualität, einschließlich Lehrkräftefortbildung.
    2. Maßnahmen zur digitalen Transformation von Schulen, einschließlich Bereitstellung von IT-Infrastruktur.
    3. Inklusive Bildungsprogramme zur Förderung benachteiligter Schülergruppen.
    4. Berufsorientierung und Kooperationen mit Unternehmen sowie Hochschulen.
    5. Modernisierung und Ausbau von Schulgebäuden und Lehrmaterialien.

    (2) Zur Erläuterung der vorgenannten Punkte werden die in Appendix I zu diesem Gesetz verfassten Educational Guidelines herangezogen. Diese Guidelines werden durch das für Bildung zuständige Department einer ständigen Überprüfung und ggf. Revision unterworfen. Einer legislativen Mitbestimmung bedarfs in diesen Fällen nicht.

    SECTION 5. FUNDING AND AWARD MECHANISM

    (1) Der Bund stellt jährlich einen Bildungsfonds bereit, dessen Höhe durch den Kongress festgelegt wird.

    (2) Bundesstaaten können Fördermittel beantragen, wenn sie:

    a) eine Zielvereinbarung unterzeichnet haben,

    b) nachweisen, dass sie die vereinbarten Maßnahmen umsetzen, und

    c) jährliche Fortschrittsberichte vorlegen.

    (3) Die Mittelvergabe erfolgt nach einem leistungsbasierten Schlüssel, der die Größe des Bundesstaates und die erzielten Verbesserungen berücksichtigt.

    (4) Bundesstaaten, die keine Fortschritte nachweisen, können von der Förderung ausgeschlossen werden.

    SECTION 6. TRANSPARENCY AND CONTROL

    (1) Zur Gewährleistung der Mittelverwendung verpflichtet sich jeder teilnehmende Bundesstaat zur regelmäßigen Berichterstattung.

    (2) Eine unabhängige Kommission evaluiert die Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen und veröffentlicht jährliche Bildungsberichte.

    (3) Bei Verstößen gegen die Vereinbarung kann eine Rückforderung der Fördermittel erfolgen.

    SECTION 7. FINAL PROVISION.

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

    (2) Das für Bildung zuständige Department ist für die Umsetzung und Verwaltung der Fördermittel verantwortlich.

    APPENDIX I - EDUCATIONAL GUIDELINES

    Die Bundesweiten Bildungsleitlinien dienen als freiwillige Orientierungshilfe für Bundesstaaten, die ihr Bildungssystem im Rahmen der nationalen Bildungsinitiative verbessern möchten. Sie respektieren die Hoheit der Bundesstaaten über Bildungspolitik, bieten jedoch bewährte Strategien und Empfehlungen, um Bildungsqualität und Chancengleichheit landesweit zu fördern.

    Diese Leitlinien stellen eine Grundlage dar, die stetig weiterentwickelt werden kann, um aktuellen und zukünftigen Herausforderungen im Bildungswesen gerecht zu werden. Hierbei soll das für Bildung zuständige Department federführend sein. Die Anpassung dieser Guidelines bedarf es keiner legislativen Mitbestimmung.


    1. Qualitätssicherung und Bildungsstandards

    • Entwicklung eines einheitlichen, aber flexiblen Rahmens für Mindeststandards in Kernfächern (Lesen, Mathematik, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften), die an die Bedürfnisse der Bundesstaaten angepasst werden können.
      • Erstellung eines „Bundesbildungsrahmens“ mit Kompetenzbeschreibungen pro Klassenstufe und Fach
      • Einrichtung einer Arbeitsgruppe aus Bundes- und Landesvertretern zur Erarbeitung von Lernzielrastern
      • Entwicklung und Bereitstellung von Mustercurricula und offenen Lehrmaterialien (OER)
    • Einrichtung eines unabhängigen Evaluierungssystems zur Überprüfung von Bildungsergebnissen auf freiwilliger Basis.
      • Einführung eines freiwilligen nationalen Leistungsvergleichs (z. B. „National Education Performance Index“)
      • Entwicklung eines digitalen Evaluationsportals für Schulen und Aufsichtsbehörden
      • Wissenschaftliche Begleitung durch Bildungsforschungseinrichtungen
    • Definition von Mindestqualifikationen für Lehrkräfte und Förderung kontinuierlicher Weiterbildung.
      • Einführung bundesweit anerkannter Fortbildungszertifikate (z. B. für Digitalisierung, Inklusion, Didaktik)
      • Mindeststundenanzahl für verpflichtende Fortbildung pro Jahr (empfohlen: 30 Stunden)
      • Bundesweite digitale Weiterbildungsplattform mit kostenfreien Modulen

    2. Chancengleichheit und Inklusion

    • Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung für alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig von sozioökonomischem Hintergrund, Herkunft oder Behinderung.
      • Monitoring-Berichte über Bildungszugang (z. B. Schulweglänge, digitale Ausstattung, Sprachförderangebote)
      • Sozialindikatoren als Basis für Mittelvergabe: Bonusbudgets für benachteiligte Regionen
      • Vorschulpflicht für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Spracherwerb, Inklusion)
    • Ausbau inklusiver Bildungsprogramme und spezieller Fördermaßnahmen für benachteiligte Gruppen.
      • Einführung kooperativer Inklusionsklassen mit Doppelbesetzung (Regel- und Sonderpädagoge)
      • Förderung barrierefreier Schularchitektur
      • Einrichtung mobiler interdisziplinärer Förderteams
    • Einführung von Mentoring- und Nachhilfeprogrammen für Schülerinnen und Schüler mit Lernrückständen.
      • „Bildungslotsen“-Programm mit älteren Schülern, Studierenden oder Ehrenamtlichen
      • Abrufbare Bundesmittel für schulinterne Nachhilfe- und Ferienprogramme
      • Kooperationen mit zivilgesellschaftlichen Trägern (Vereine, Kirchen, Wohlfahrtsverbände)

    3. Digitalisierung und moderne Lernmethoden

    • Integration digitaler Lernplattformen und Technologien in den Unterricht.
      • Förderung von Lernmanagementsystemen und digitalem Content Sharing
    • Bereitstellung von IT-Infrastruktur und Breitbandinternet an Schulen.
      • Einrichtung von WLAN-Hotspots an jeder öffentlichen Schule
    • Schulung von Lehrkräften in digitalen Unterrichtsmethoden.
      • Digitale Grundqualifikation für alle Lehrenden innerhalb eines Jahres nach Beitritt

    4. Berufsorientierung und lebenslanges Lernen

    • Stärkung praxisnaher Bildung durch Kooperationen mit Unternehmen und Hochschulen
      • Einrichtung regionaler Bildungskooperationen mit verpflichtender Praxisphase ab der 9. Klasse
    • Entwicklung dualer Bildungsprogramme, um Ausbildung und Studium besser zu verknüpfen.
      • Förderung von Pilotprogrammen in Kooperation mit Hochschulen und Betrieben
    • Einrichtung von Weiterbildungs- und Umschulungsprogrammen zur Anpassung an den sich wandelnden Arbeitsmarkt.
      • Förderung von Berufsschulzentren und Qualifizierungsnetzwerken

    5. Infrastruktur

    • Investitionen in Schulgebäude, Lehrmaterialien und Lehrkräftegewinnung.
      • Schwerpunkte: Gebäudesanierung, digitale Endgeräte, Anreizprogramme für Lehrkräfte in ländlichen Gebieten

    6. Zusammenarbeit zwischen Bund und Bundesstaaten

    • Einrichtung eines Bildungsrats zur Koordination zwischen Bundes- und Landesebene.
      • Gremium aus HELP, Bildungsministerien der Bundesstaaten und wissenschaftlicher Expertise
    • Austausch bewährter Praktiken und gemeinsamer Bildungsforschung.
    • Jährliche Bildungsberichte zur Evaluierung des Fortschritts.


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    President pro tempore of the Senate

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    Tamara Arroyo | President of the United States

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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives (persuant to Article III Section 6 Subsection 1 Clause 3 of the Constitution):

    An Act

    to ratify the MCSR (Mutual Commitments for Stabilization and Respect) Agreement.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „MCSR Agreement Ratification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. RATFICATION.

    Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert das Abkommen über gegenseitige Verpflichtungen zur Stabilisierung und zum Respekt zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Freien Irkanischen Republik.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Unterschrift in Kraft.

    MCSR AGREEMENT

    Mutual Commitments for Stabilization and Respect


    Preamble

    Die Freie Irkanische Republik und die Vereinigten Staaten von Astor bekräftigen ihren Willen zur Stabilisierung des bilateralen Verhältnisses. Beide Seiten erkennen die Notwendigkeit transparenter Kommunikation, vertrauensbildender Maßnahmen und gezielter sektoraler Zusammenarbeit an. Die Unterzeichnung dieser Übereinkunft erfolgt auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und bei voller Wahrung der staatlichen Unabhängigkeit.

    Artikel 1 – Respekt der staatlichen Ordnung

    (1) Die Vertragsparteien respektieren die territoriale Integrität und politische Souveränität der jeweils anderen Seite.

    (2) Öffentliche oder verdeckte Maßnahmen, die auf eine Destabilisierung der staatlichen Ordnung abzielen, werden unterlassen.

    (3) Die Freie Irkanische Republik bestätigt, dass ihre sicherheitspolitischen Aktivitäten im jadarischen Archipel nicht auf eine Einschränkung astorischer Interessen gerichtet sind.

    Artikel 2 – Transparenz und technische Zugeständnisse

    (1) Irkanien erklärt den Verzicht auf oberirdische Nukleartests für die Dauer dieser Übereinkunft.

    (2) Astor erklärt sich bereit, gezielte Handelssanktionen gegen medizinische und zivile Ausrüstungen auszusetzen.

    (3) Beide Seiten prüfen die Möglichkeit gegenseitiger technischer Beobachtung ausgewählter Forschungsstandorte unter bilateraler Vereinbarung. Diese Maßnahmen erfolgen freiwillig und können befristet oder widerrufen werden.

    Artikel 3 – Einrichtung eines Krisenkommunikationskanals

    (1) Ein bilateraler Krisenkommunikationskanal („rote Leitung“) zwischen den Sicherheitsstäben beider Staaten wird eingerichtet.

    (2) Ziel ist die sofortige Koordination bei sicherheitspolitischen Zwischenfällen oder Fehldeutungen.

    (3) Der Betrieb erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeit.

    Artikel 4 – Kultureller Austausch und rhetorische Abrüstung

    (1) Beide Seiten eröffnen jeweils ein Kultur- und Informationszentrum im Gebiet der anderen Partei.

    (2) Der Betrieb erfolgt durch zivilgesellschaftlich anerkannte Träger mit gegenseitiger Notifikation.

    (3) Für die Dauer von zwölf Monaten wird auf öffentlich abwertende politische Rhetorik verzichtet.

    Artikel 5 – Gemeinsame Erklärung zu den Rechten und Freiheiten der Person

    (1) Die Freie Irkanische Republik und die Vereinigten Staaten von Astor bekräftigen ihr gemeinsames Verständnis, dass die Würde des Menschen, das Recht auf Selbstgestaltung und persönliche Freiheit zentrale Elemente einer gerechten Ordnung sind.

    (2) Beide Seiten werden gemeinsam eine Erklärung zu den Rechten und Freiheiten der Person erarbeiten und veröffentlichen.

    (3) Ziel ist es, auf Basis unterschiedlicher gesellschaftlicher Modelle ein gemeinsames Fundament zu formulieren, das individuelle Freiheit, Verantwortlichkeit und gesellschaftlichen Zusammenhalt verbindet.

    (4) Die Erklärung versteht sich als Beginn eines fortlaufenden Prozesses. Ihre Weiterentwicklung erfolgt im Dialog.

    Artikel 6 – Gültigkeit, Überprüfung und Weiterentwicklung

    (1) Diese Übereinkunft tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

    (2) Sie gilt für die Dauer von 18 Monaten. Eine Verlängerung oder Modifikation erfolgt durch bilaterales Einvernehmen.

    (3) Die Parteien können diese Übereinkunft mit einer Frist von 60 Tagen schriftlich kündigen.

    (4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer treten die bevollmächtigten Vertreter beider Seiten erneut zu Beratungen zusammen. Ziel dieser Gespräche ist es, die Wirksamkeit der Vereinbarung zu überprüfen und die Möglichkeit eines ausgebauten Folgeabkommens ausdrücklich zu prüfen.


    Für die Freie Irkanische Republik


    Für die Vereinigten Staaten von Astor

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    Speaker of the House of Representatives

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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

  • Handlung

    Als letzte Amtshandlung unterschreibt Tamara noch das einen Tag vor ihrer Amtsablöse durch das House verabschiedete Gesetz über den Bundeshaushalt 2025. Auch wenn sie die Früchte nicht mehr ernten wird, sie war froh, dass sie es noch in ihrer Amtszeit geschafft hat, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Gelder für den Staat bewilligt wurden.

    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives (persuant to Article III Section 6 Subsection 1 Clause 1 of the Constitution):

    An Act

    to signal continuity ("Stability"), to enable investment in the future (“Opportunity”), to enable fiscal prudence (“Responsibility”) and to enable political progress (“Renewal”).


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Astor Forward Budget Act (A.F.B.A. 2025)“ zitiert werden.

    SECTION 2. OBJECTIVE.

    (1) Die Vereinigten Staaten von Astor stehen im Jahr 2025 für einen Erneuerungskurs, der Gerechtigkeit, Sicherheit, Innovation und wirtschaftliche Vernunft miteinander vereint. Dieser Haushalt ist ein Ausdruck des politischen Willens, gemeinsam mit allen demokratischen Kräften Verantwortung zu übernehmen und Zukunft zu gestalten.

    (2) Dieses Gesetz regelt somit die Einnahmen und Ausgaben der Vereinigten Staaten von Astor für das Haushaltsjahr 2025. Es trägt der verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten Rechnung, sichert die Handlungsfähigkeit des Bundes in den gesetzlich zugewiesenen Bereichen.

    SECTION 3. REVENUES.

    (1) Die aktuellen gesetzlichen Einnahmequellen des Bundes sind:

    1. Income Tax (Einkommenssteuer): 7,5% des Bruttoeinkommens aller steuerpflichtigen Personen
    2. Corporate Tax (Unternehmenssteuer): 11% des Umsatzes aller in Astor registrierten Unternehmen

    (2) Die in Appendix I dieses Gesetzes gelisteten Revenue-Werte werden als Schätzwerte zur Berechnung des Haushaltes herangezogen. Ihre tatsächlichen Werte können Abweichungen unterliegen.

    SECTION 4. EXPENDITURES.

    (1) Die in Appendix I dieses Gesetzes gelisteten Ausgaben werden durch das House of Representatives in den angegebenen Höhen gebilligt.

    (2) Bewilligte Ausgaben die nicht verbraucht werden, sind erneut dem Bundeshaushalt zuzuführen.

    SECTION 5. LOANS.

    (1) Die Aufnahme von Krediten, die der Kongress bereits durch andere Gesetzgebung gebilligt hat, werden der Vollständigkeit halber aufgeführt. Sie werden als Ausgaben aufgeführt, jedoch aus der Defizitberechnung herausgerechnet und beeinflussen somit die Bilanz als solche nicht.

    (2) Alle weiteren notwendige Kreditaufnahmen zur Deckung des Haushalts werden entsprechend in Appendix I dieses Gesetzes aufgeführt und durch das House gebilligt.

    SECTION 6. ABOUT THE APPENDIX

    (1) Alle Angaben werden in Milliarden Dollar (Mrd $) angegeben.

    (2) Ausgaben aufgrund von gesetzlichen Vorgaben werden explizit aufgeführt.

    SECTION 7. FINAL PROVISION.

    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

    (2) Der gebilligte Haushalt gilt für das Haushaltsjahr 2025. Die angegebenen Ausgaben gelten als rückwirkend zum 01. Januar 2025 als bewilligt.

    APPENDIX I - A.F.B.A. 2025

    (A) Revenue (Estimates)

    REVENUEQUANTITYAmount (Mrd $)
    Income Tax7,5%$875
    Corporate Tax11%$450
    Total Revenues$1325

    (B) Expenditures

    Department (Exp. Item)Amount (Mrd $)
    Department of Homeland Security$145
    Intelligence Agencies (civilian oversight)$65
    Cybersecurity and Counterterrorism$35
    Border Protection and Immigration$25
    Disaster and Emergency Management$20
    Department of HELP$320
    National Health Equity Fund$100
    Education Equity & Innovation Fund$90
    Social Security and Pension Contributions$60
    Public Health and Disease Control$45
    Labor and Workforce Development$25
    Department of State$85
    Diplomatic Missions and Operations$45
    Foreign Aid and Development Cooperation$25
    Contributions to International Organizations$15
    Department of Defense$265
    Active Armed Forces Operations$140
    Procurement and Modernization$47.5
    Military Healthcare Act$34
    Research & Cybersecurity Defense$26
    Training and Infrastructure$17.5
    Department of Justice$78
    Policing and Federal Investigations$28
    Federal Courts and Prosecution$25
    Correctional System and Rehabilitation$15
    Legal Aid Programs (FLAA)$10
    Department of Commerce$73
    Infrastructure and National Parks$20
    Research in IT and Health$20
    Digital and Economic Modernization$18
    Energy and Environment (incl. renewables)$15
    Veteran Affairs Administration$58
    Veterans Health Services and Hospitals$22
    Disability and Dependency Benefits$18
    Mental Health and Reintegration Programs$8
    Military Cemeteries and Memorial Operations$5
    Administration and Oversight$5
    Strategic and Recovery Funds$130
    Reserve for Strategic Emergencies$50
    Recover Act Compensation Fund$45
    Special Space and Science Programs$20
    Intelligence Reform Implementation Budget$15
    General Federal Costs$226
    Interest on Public Debt and Treasury Operations$75
    Federal Agencies and Governance Administration$60
    Federal Property, Buildings and Logistics$30
    United States Federal Courts (Administrative & Infrastructure)$20
    United States Congress$15
    Executive Office of the President$12
    United States Federal Reserve Bank (Operations & Supervision)$10
    United States Electoral Office$4

    (C) Totals

    TotalsAmount (Mrd $)
    Total Revenues$1325
    Total Expenditures$1380
    Projected Deficit$-55
    Loans already taken (RECOVER Act)$45
    Final Deficit and therefore planned Loans for Budget 2025$-10


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    Speaker of the House of Representatives


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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    Handlung

    Auch zweit weitere Gesetze, die der Kongress am Vortag ihrer Amtsübergabe noch verabschiedet hatte, werden von Arroyo kurz für Übergabe der Amtsgeschäfte unterschrieben:

    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to establish a cooperative federal initiative for a nationwide basic healthcare framework in the United States of Astor.


    SECTION 1. Purpose.

    (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung einer bundesweiten Basisgesundheitsversorgung in den Vereinigten Staaten von Astor. Es soll den Zugang, die Erschwinglichkeit und die Chancengleichheit im Gesundheitswesen verbessern und gleichzeitig die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Bundesstaaten wahren.

    (2) Es soll als Federal Health Access Act zitiert werden.

    SECTION 2. DEFINITIONS.

    (1) „Teilnehmender Staat“ bezeichnet jeden Staat, der gemäß Abschnitt 4 dieses Gesetzes eine Muster-Partnerschaftscharta unterzeichnet.

    (2) „Grundlegende Gesundheitsdienste“ bezeichnet grundlegende präventive, primäre und Notfallversorgungsdienste gemäß der Definition des HELP-Ministeriums.

    (3) „HELP-Ministerium“ bezeichnet das Ministerium für Health, Education, Labor and Civil Participation der Vereinigten Staaten.

    SECTION 3. NATIONAL HEALTH ACCESS FUND (NHAF).

    (1) Der NHAF wird vom HELP-Ministerium eingerichtet und verwaltet.

    (2) Mittel aus dem NHAF werden an die teilnehmenden Staaten verteilt, um die Umsetzung grundlegender Gesundheitsdienste zu unterstützen.

    (3) Die Finanzierung erfolgt durch Formelzuschüsse, die sich nach Bevölkerungsgröße, Versorgungslücken und Indikatoren der öffentlichen Gesundheit richten.

    SECTION 4. MODEL PARTNERSHIP CHARTA.

    (1) Die HELP-Abteilung entwickelt und veröffentlicht eine Muster-Partnerschaftscharta, die Folgendes festlegt:

    1. Mindeststandards für die Gesundheitsversorgung und -leistungen,

    2. Patientenrechte und Antidiskriminierungsmaßnahmen,

    3. Richtlinien für Datenberichterstattung und öffentliche Transparenz,

    4. Mechanismen für ein gemeinsames Monitoring von Bund und Ländern,

    5. Verfahren zur finanziellen und programmatischen Rechenschaftspflicht.

    (2) Staaten können der Charta freiwillig beitreten und dadurch teilnehmende Staaten werden.

    SECTION 5. RESPONSIBILITIES OF PARTICIPATING STATES.

    (1) Die teilnehmenden Staaten legen einen staatlichen Umsetzungsplan (State Implementation Plan = SIP) vor, in dem sie darlegen, wie sie die Charta einhalten werden.

    (2) Jeder SIP muss:

    1. die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste für alle Einwohner sicherstellen,

    2. Infrastruktur- und Personalpläne detailliert darlegen,

    3. einen diskriminierungsfreien Zugang zur Versorgung gewährleisten,

    4. Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierung und Kostenteilung darlegen.

    SECTION 6. FEDERAL RESPONSIBILITIES.

    Das HELP-Ministerium hat folgende Aufgaben:

    1. Bereitstellung technischer Unterstützung und politischer Leitlinien,

    2. Überwachung der Umsetzung und Ergebnisse durch die Bundesstaaten,

    3. Veröffentlichung eines jährlichen Nationalen Berichts zur Gesundheitsgerechtigkeit,

    4. Anpassung der Finanzierungsformeln und -empfehlungen an den Bedarf.

    SECTION 7. RIGHTS OF NON-PARTICIPATING STATES.

    Dieses Gesetz verpflichtet einen Staat nicht zur Teilnahme am Programm. Nicht teilnehmende Staaten können ihre Gesundheitssysteme weiterhin unabhängig betreiben, haben jedoch keinen Anspruch auf Zuschüsse aus dem NHAF.

    SECTION 8. ENFORCEMENT AND EVALUATION.

    (1) Das HELP-Ministerium führt alle zwei Jahre eine Programmbewertung durch.

    (2) Bei anhaltender Nichteinhaltung durch einen teilnehmenden Staat kann die Finanzierung bis zur Ergreifung von Korrekturmaßnahmen eingestellt werden.

    SECTION 9. RULEMAKING AUTHORITY.

    Das HELP-Ministerium ist befugt, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Regeln und Vorschriften zu erlassen.

    SECTION 10. EFFECTIVE DATE.

    Dieses Gesetz tritt unmittelbar nach Verabschiedung und Unterschrift in Kraft.

    Model Partnership Charter

    Gemäß Abschnitt 4 des Federal Health Access Act wird die folgende Muster-Partnerschaftscharta als Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten und jedem teilnehmenden Staat geschlossen.

    Article I - Common Purpose

    Die Charta erkennt das gemeinsame Ziel an, allen Einwohnern von Astor einen gleichberechtigten Zugang zur medizinischen Grundversorgung zu gewährleisten und gleichzeitig die verfassungsmäßige Autonomie der Staaten zu wahren.

    Article II - Covered Services

    Die teilnehmenden Staaten gewährleisten den Zugang zu:

    1. Vorsorge (Impfungen, Screenings, Geburtshilfe),

    2. Primärversorgung (Hausärzte, Kinderärzte),

    3. Notfallversorgung (Notaufnahme, Krankentransport),

    4. Grundlegende psychiatrische Versorgung,

    5. Verschreibungspflichtigen lebenswichtigen Medikamenten.

    Article III - Rights and Standards

    1. Alle Patienten haben Anspruch auf Versorgung ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Einkommen, Behinderung oder Rechtsstatus.

    2. Patienten müssen klare und verständliche Informationen über den Versicherungsschutz und ihre Rechte erhalten.

    3. Datenschutz und informierte Einwilligung sind zu gewährleisten.

    Article IV - State Implementation and Flexibility

    Jeder teilnehmende Staat muss:

    1. sein Versorgungsmodell (öffentlich, privat oder gemischt) entwickeln;

    2. Aufsichtsbehörden einrichten, um die Leistungen zu koordinieren und auf öffentliche Anliegen zu reagieren;

    3. landesspezifische Prioritäten und bewährte Verfahren im Bereich der öffentlichen Gesundheit integrieren.

    Article V - Federal Support and Monitoring

    1. Das HELP-Ministerium stellt Mittel bereit und leistet technische Unterstützung.

    2. Bundes- und Landesbehörden treffen sich jährlich, um den Fortschritt zu bewerten.

    3. Zur Ergebnisverfolgung wird ein gemeinsames Gesundheitsdatenregister geführt.

    Article VI - Financial Principles

    1. Die Bundesbeiträge richten sich nach dem Pro-Kopf-Bedarf und der Finanzkraft.

    2. Die Staaten müssen ihre Kofinanzierungsfähigkeit und Haushaltstransparenz nachweisen.

    3. Für ländliche oder bedürftige Gemeinden können Sonderzuschüsse gewährt werden.

    Article VII - Amendment and Withdrawal

    Staaten können mit einer Frist von sechs Monaten von dieser Charta zurücktreten. Änderungen der Charta bedürfen der Zustimmung des HELP-Ministeriums und der Mehrheit der teilnehmenden Staaten.

    Signatures

    Zu unterzeichnen vom Gouverneur jedes Teilnehmerstaates und gegengezeichnet vom Minister des HELP-Ministeriums im Namen des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor.


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    Speaker of the House of Representatives


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    President pro tempore of the Senate


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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    Ninety-second Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives and the Senate of the United States of Astor in Congress assembled:

    An Act

    to provide for the reorganization of the U.S. Department of Commerce and the Federal Transportation Commission, and for related purposes.

    Section 1 - Short Title

    Dieses Bundesgesetz soll als “Department of Commerce Reorganization Act“ zitiert werden.

    Section 2 - HELP programs transferred, Sense of Congress

    (1) Vorbehaltlich anderer Organisationsentscheidungen des Präsidenten der Vereinigten Staaten geht die Verantwortung für die Verwaltung der Fördermittel und Programme in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Arbeitsmarkt und Zivilgesellschaft vom Department of Commerce auf das Department of Health, Education, Labor and Civic Participation über.

    (2) Es ist angesichts der Organisationsentscheidung von President Arroyo zur Schaffung des in Ssc. 1 genannten Departments die Intention des Kongresses, dass das Department of Commerce sich insbesondere mit Fragen des Handels zwischen den Bundesstaaten und mit dem Ausland sowie Fragen des Binnenmarktes befassen soll.

    Section 3 - Federal Transportation Commission

    (1) Chp. I Sec. 3 Federal Transportation Act erhält folgende Fassung:

    Section 3 - Federal Transportation Commission

    (1) Die Leiter der für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden sollen kraft dieses Amtes zugleich Federal Transportation Commissioners sein, ihre Vertreter Assistant Commissioners; sie können diese Funktionen auf andere Bedienstete ihrer Behörde übertragen. Neben diesen Commissioners können weitere Special Commissioners mit eigenem Aufgabenbereich berufen werden, welche grundsätzlich die Stellung eines Commissioners haben.

    (2) Die Federal Transportation Commissioners bilden gemeinsam die Federal Transportation Commission, die Mehrheit der Commissioner ein Quorum. Die Assistant Commissioners haben nur beratende Stimme, ausgenommen für die Dauer der Verhinderung des oder der Vakanz der Position des Commissioners, den sie vertreten.

    (3) Die Commission soll die Arbeit der beteiligten Bundesbehörden und ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen (insbesondere den Bundesstaaten und ihren Untergliederungen) koordinieren. Sie soll ferner den Präsidenten und seine Beauftragten in der Verkehrspolitik beraten und solche Aufgaben wahrnehmen, die ihr ansonsten übertragen werden.

    (4) Die für die Ausführung der nachfolgenden Chapter zuständigen Bundesbehörden und Bundesprogramme werden der Commission nachgeordnet.

    (5) Die Commission hat nach Ermessen des Präsidenten entweder die Stellung einer unabhängigen oder einer nachgeordneten Bundesbehörde. Hat sie die Stellung einer unabhängigen Bundesbehörde, soll der Präsident einen Chairman berufen, der die Stellung eines weiteren Commissioners hat und ihr vorsitzt; der Chairman soll außerdem Kabinettsrang haben und ihm soll die Ernennung sowie die Aufsicht über die übrigen Commissioners übertragen werden. Hat sie die Stellung einer nachgeordneten Bundesbehörde, kann der Chairman auch vom Leiter der übergeordneten Bundesbehörde berufen werden.

    (2) Der Kongress bekräftigt, dass die Astorian Space Exploration Association eine der Federal Transportation Commission nachgeordnete Einrichtung ist.

    Section 4 - Federal Statistics Reform

    (1) Der Office of Labor Statistics Act vom 25. Februar 2013 ist aufgehoben.

    (2) In Chapter III des Federal Administration Act wird eine Section 6 eingefügt:

    Section 6 - Federal Statistical System

    (1) Die Behörden und Einrichtungen der Vereinigten Staaten erheben die für ihren Aufgabenbereich erforderlichen statistischen Daten.

    (2) Soweit keine bundesgesetzliche Grundlage besteht, regeln sie Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Erhebung durch eigene Rechtsvorschriften. Im Rahmen der Erhebung wird eine möglichst geringe Belastung der Betroffenen sowie eine Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die statistische Daten benötigen, angestrebt.

    (3) Soweit der Präsident der Vereinigten Staaten nichts anderes bestimmt

    1. werden die Aufgaben der allgemeinen Bundesstatistik dem Geschäftsbereich des Department of Commerce zugewiesen,

    2. ist im Office of Administration Management des Executive Office of the President of the United States ein Chief Statistician of the United States als Koordinator der Bundesstatistik zu benennen.

    Section 5 - Coming-into force

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

    (2) Die zuständigen Bundesbehörden sind ermächtigt, die im Zuge des Übergangs zu regelnden Angelegenheiten, insbesondere hinsichtlich des Personals und des Budgets vorzunehmen. Andere bundesrechtliche Vorschriften sollen als gegenstandslos angesehen werden, soweit sie dem mit diesem Gesetz verfolgten Zweck entgegenstehen.


    1357-signature-png

    Speaker of the House of Representatives


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    President pro tempore of the Senate


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    Tamara Arroyo | President of the United States


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    68th President of the United States of Astor

    Former President of the United States Senate (D-CS)

    Former Chief Justice of the U.S. Supreme Court
    Former Attorney General Presidency Ramsey-Prescott

    Einmal editiert, zuletzt von Tamara Arroyo (11. August 2025 um 11:21)

  • Ninety-third Congress of the United States of Astor

    Be it enacted by the House of Representatives (persuant to Article III Section 6 Subsection 1 Clause 1 of the Constitution):

    An Act

    to ratify the Treaty Establishing A Nordanic Defence Community.


    SECTION 1. SHORT TITLE.

    Dieses Bundesgesetz soll als „Treaty Establishing A Nordanic Defence Community Ratification Act“ zitiert werden.

    SECTION 2. RATFICATION.

    Der Kongress der Vereinigten Staaten ratifiziert den Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft.

    SECTION 3. FINAL PROVISIONS.

    Dieses Bundesgesetz tritt mit seiner Unterschrift in Kraft.

    NDC.png


    TREATY ESTABLISHING A NORDANIC DEFENCE COMMUNITY

    Vertrag zur Gründung einer Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft

    Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Vertrag:

    Artikel 1.

    Die vertragsschließenden Staaten gründen untereinander die Nordanische Verteidigungsgemeinschaft (“Nordanic Defence Community“), welche mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes besteht.

    Artikel 2.

    Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander vorzunehmen.

    Artikel 3.

    Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die vertragschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft des einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten, aufrechterhalten und entwickeln.

    Artikel 4.

    Die vertragschließenden Staaten werden in Beratungen miteinander eintreten, wenn nach der Meinung eines von ihnen die Unversehrtheit des Gebietes, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeines der vertragschließenden Staaten bedroht ist.

    Artikel 5.

    Die vertragschließenden Staaten sind darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden wird. Infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des Rechts zur individuellen oder gemeinsamen Selbstverteidigung dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, die angegriffen werden, mit allen ihnen zu Gebote stehenden militärischen und sonstigen Mitteln Hilfe und Beistand leisten werden, um die Sicherheit des gemeinsamen Gebietes wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten.

    Artikel 6.

    Für den Fall, dass die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen es für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Artikels 5 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Staatengemeinschaft gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.

    Artikel 7.

    Jeder der vertragsschließenden Staaten erklärt hiermit, dass keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einem anderen Vertragsstaat oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit sind, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu diesem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die anderen Vertragsstaaten konsultieren wird.

    Artikel 8.

    Die vertragschließenden Staaten errichten einen gemeinsamen Rat, in dem jeder von ihnen gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Der Rat soll so organisiert sein, dass er jederzeit unverzüglich zu Beratungen zusammentreten kann.

    Artikel 9.

    Die vertragschließenden Staaten können auf Grund eines einstimmig getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrages zu fördern und zur Sicherheit des gemeinsamen Gebietes beizutragen, zum Beitritt zu diesem Vertrage einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann sich durch die Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Königreiches Albernia zur Geltung dieses Vertrages bekennen und ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Königreiches Albernia wird jedem der vertragschließenden Staaten die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.

    Artikel 10.

    Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; seine Abmachungen sind gemäß den Verfassungsvorschriften jedes Mitgliedstaates auszuführen. Die Ratifizierungsurkunden sind bei der Regierung des Königreiches Albernia zu hinterlegen, die die Regierung der anderen Signatarstaaten von jeder Hinterlegung in Kenntnis setzt. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungsurkunden hinterlegt haben.

    Artikel 11.

    Nach fünfjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar sechs Monate nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung des Königreiches Albernia, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.

    Artikel 12.

    Dieser Vertrag, dessen albernischer Wortlaut maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung des Königreichs Albernia hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen vertragschließenden Staates eine beglaubigte Abschrift.

    Artikel 13.

    Sofern und soweit das Königreich Albernia nach den Bestimmungen des Artikels 11 aus diesem Vertrag ausscheiden sollte, so treten die Regierungen der anderen Signatarstaaten in alphabetischer Reihenfolge, beginnend mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor, in dessen Rechtsnachfolge als Verwahrstaat nach diesem Vertrag ein.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt und ihn mit ihrem Siegel versehen.

    Für das

    KÖNIGREICH ALBERNIA

    frobisher-sign.png

    Severus M. Frobisher

    Für die

    VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

    sigarroyo.png

    Tamara Arroyo

    Für das

    DOMINION CRANBERRA

    sig_culwick.png

    Alwin Culwick

    Für die

    KÖNIGLICHEN GEFILDE VON GLENVERNESS

    signgsh.png

    Grizel Strauss-Henderson

    Für die

    KONFÖDERATION VON OBRADOR

    Isabel N. Fernández

    Für die

    REPUBLIK ROLDEM

    sig_sbt.png

    Stuart B. Templeton


    Protokollnotizen

    Zu Artikel 5: Als ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere der vertragschließenden Staaten gilt ein bewaffneter Angriff auf das Gebiet irgendeines dieser Staaten, auf die Besatzungen, die irgendein Vertragsstaat auf dem gemeinsamen Gebiet oder aufgrund einer internationalen Verbindlichkeit auf fremdem Gebiet unterhält, auf die der Gebietshoheit eines Vertragsstaates unterliegenden anderen Territorien oder auf die Schiffe und Flugzeuge irgendeines Vertragsstaates innerhalb dieses Gebietes.

    Zu Artikel 6: Im Falle, dass es die vertragsschließenden Staaten nach den in diesem Vertrag genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Organisation um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.

    Zu den Artikeln 5 und 6: Das Königreich Albernia und die Vereinigten Staaten von Astor erklären mit Bezug auf den zwischen ihnen geschlossenen Albernian Astorian Alliance Treaty, dass der in Artikel 3 dieses Vertrages enthaltene gegenseitige Beistandspakt für die Dauer der Mitgliedschaft beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft ausgesetzt ist, durch die Vereinbarungen aus diesem Vertrag ersetzt wird und somit die Bestimmungen in Artikel 7 dieses Vertrages vollumfänglich eingehalten werden.

    Diese Aussetzung berührt weder die übrigen Bestimmungen des Albernian Astorian Alliance Treaty noch die Gültigkeit des Vertrags an sich. Der Beistandspakt tritt mit Beendigung der Mitgliedschaft einer oder beider Parteien in der Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft automatisch wieder in Kraft, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

    Albernia und Astor bekräftigen damit ihre fortbestehende enge Allianz und Freundschaft.

    Zu Artikel 8: Der Rat wird Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 3 bis 6 errichten.

    Zu Artikel 9: Das Königreich Albernia und die Königlichen Gefilde von Glenverness erklären, dass sie der Republik Bergen und der Republik Eldeyja als weiteren Mitgliedern der Nordantika-Union eine besondere Perspektive für einen Beitritt zur Nordanischen Verteidigungsgemeinschaft eröffnen möchten und hierzu Gespräche mit dem Ziel eines Übereinkommens nach Artikel 9 als sinnvoll erachten.

    Die übrigen vertragschließenden Staaten begrüßen diese Erklärung.


    Allison Sue Templeton

    Speaker of the House of Representatives


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    Muracio Scriptatore | President of the United States


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    PresidentSignatur.png

    Former Senator of the Free State of Alcantara | R-AL

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