Commoner Peterson,
Ihre Zweifel weise ich als Speaker hiermit mit folgender Begründung zurück: Meine Mitgliedschaft beruht auf der Sonderregelung der Sec. 3 Ssc. 1 Sen. 2 des Voter and Commoner Qualification Act.
Zur aufgeworfenen Debatte: Der Senatorial By-Election Act ist keine lex specialis zum Federal Election Act, er ist ein Gesetz dieses Staates, erlassen in einem Bereich der Sonderzuständigkeit der Bundesstaaten und steht damit für sich allein, soweit nicht der Federal Election Act entsprechend der Rechtsprechung des Supreme Court Vorrang hat. Im Bezug auf die Anforderungen an den Kandidaten hat Varga v. Gardner gerade keinen umfassenden Vorrang dieser Art begründet, sondern erfordert vielmehr und ausschließlich, dass ein Gewählter mit seinem Amtsantritt die Anforderungen des Federal Election Acts für den Amtsantritt erfüllen muss.
Art. III Senatorial By-Election Act ist damit abschließend darin, keine besonderen Qualifikationen vorauszusetzen. Das ist in meinen Augen ein Fehler, denn theoretisch könnte auch ein Nicht-Staatsbürger damit gewählt werden, allerdings sodann nach Chp. IV Sec. 2 Ssc. 1 Federal Elections Act das Amt des Senators nicht antreten. Hier können wir über die Frage einer Analogie streiten.
Aber darüber, ob eine Unterstützung mittels Federal-ID (Chp. II Sec. 2 Ssc. 2 Federal Elections Act) in Ermangelung einer eigenen ebenfalls analog anzuwenden ist, können wir schwer streiten, denn das wäre eine Komplettübernahme, die der Eigenständigkeit des Senatorial By-Election Act nicht gerecht wird und wie gesagt nicht durch Varga v. Gardner gedeckt ist.
Die Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen des USEO-Direktors stellen sich an dieser Stelle nicht, das ist nicht Zuständigkeit der Organe unseres Staates. Dennoch: Sie zitieren die Rechtsgrundlage - Chp. II Sec. 2 Ssc. 2 Federal Election Act - für den rechtlichen Hinweis selbst und widerlegen die Behauptung, sie sei abgeschafft worden, ebenfalls selbst. Sie ist im Wortlaut verändert, aber wirkungsgleich neu geregelt. Sie sollten, wenn Sie mir die Bemerkung gestatten, nicht nur lesen, sondern auch über ihren eigenen Vortrag nachdenken, bevor sie vortragen. Damit würden Sie sehr richtig liegen.