Federal Administration Act

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    FEDERAL ADMINISTRATION ACT


    Inkraftgetreten am:


    11.10.2011
    Unterschrieben durch President Laval


    Geändert am:


    21.08.2013
    Separation of Powers Act


    Federal Administration Act


    Section 1 - Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz definiert die Obersten Bundesbehörden der Vereinigten Staaten, bestimmt ihre Aufgaben, grenzt ihre Zuständigkeitsbereiche voneinander ab und regelt die Hierarchie innerhalb der Verwaltung des Bundes.
    (2) Es soll unter der Bezeichnung "Federal Administration Act" bekannt sein.


    Section 2 - The Federal Departments
    (1) Die folgenden Obersten Bundesbehörden (Federal Departments) bilden im engeren Sinne den administrativen Apparat der Bundesregierung:
    a) das Department of Defense (Verteidigungsministerium)
    b) das Department of Justice (Justizministerium)
    c) das Department of Commerce (Handelsministerium)
    d) das Department of State (Außenministerium)
    (2) Weitere Departments bestehen nicht.
    (3) Zur Unterstützung des Präsidenten der Vereinigten Staaten bei der Koordination des Wirkens der Obersten Bundesbehörden besteht das Präsidialamt der Vereinigten Staaten (Executive Office of the President of the United States). Es ist keine Oberste Bundesbehörde, sein Leiter kann vom Präsidenten ohne Mitwirkung des Senats berufen werden.


    Section 3 - Appointments, Dismisals and Hierarchy
    (1) Die Leiter der Obersten Bundesbehörden werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten mit Billigung des Senats berufen und von ihm entlassen. Sie stehen im Rang eines Ministers und haben Zugang zu den Kabinettssitzungen.
    (2) Es steht dem Präsidenten der Vereinigten Staaten frei, die Leitung mehrerer Oberster Bundesbehörden in der Hand einer Person zu vereinigen. Oberste Bundesbehörden ohne Leiter unterstehen direkt dem Präsidenten der Vereinigten Staaten, er zeichnet für ihr Wirken verantwortlich.
    (3) Die Leiter der Obersten Bundesbehörden sind dem Präsidenten der Vereinigten Staaten gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
    (4) Die nach der Bundesverfassung erforderliche Zustimmung des Senats zur Ernennung einer Person zum Leiter einer Bundesbehörde soll bis zur seiner Entlassung, dem Ende seiner Amtszeit, soweit eine solche vorgesehen ist, oder der Auflösung der ihm unterstellten Behörde gelten. Sofern es sich um den Leiter einer obersten Bundesbehörde handelt, soll die Ernennung spätestens mit dem Ablauf des letzten Tag des Monats, in dem die nächste Präsidentschaftswahl erfolgt ist, enden. Sie wird durch einen Wechsel im Amt des Präsidenten zu einem anderen Zeitpunkt nicht unterbrochen.
    (5) Nachgeordnete Amtsträger in Obersten Bundesbehörden und Leiter nachgeordneter Ämter und Behörden werden vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf Vorschlag des Leiters der jeweils zuständigen Obersten Bundesbehörde ohne Mitwirkung des Senats berufen und entlassen, es sei denn, das Gesetz bestimmt im Einzelfall eine andere Vorgehensweise. Dies gilt nicht für nachgeordnete Amtsträger in Obersten Bundesbehörden, wenn kein Leiter der betroffenen Obersten Bundesbehörde im Amt ist. In diesem Fall ist vor der Ernennung eines nachgeordneten Amtsträgers in einer Obersten Bundesbehörde die Billigung des Senats einzuholen; eine solche ohne Billigung des Senats erfolgte Ernennung ist nichtig.
    (6) Nachgeordnete Amtsträger einer Obersten Bundesbehörde und Leiter nachgeordneter Ämter und Behörden sind dem Leiter der jeweils zuständigen Obersten Bundesbehörde gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig.
    (7) Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste eines Bundesstaates bekleidet, soll zur gleichen Zeit ein Amt nach diesem Gesetz bekleiden.
    (8) Es steht dem Präsidenten der Vereinigten Staaten frei, durch verbindliche Anweisungen an nachgeordnete Amtsträger in Obersten Bundesbehörden und an Leiter und nachgeordnete Amtsträger in nachgeordneten Ämtern und Behörden direkten Einfluss auf das Wirken aller Ebenen des administrativen Apparats zu nehmen.


    Section 4 - The Department of Defense (DoD)
    (1) Das Department of Defense ist zuständig für
    - die Verwaltung der Streitkräfte der Vereinigten Staaten zu Lande, zu Wasser und in der Luft;
    - die militärische Sicherheit der Vereinigten Staaten;
    - die Planung und Durchführung militärischer Kooperation mit den Streitkräften alliierter Staaten;
    - die Oberaufsicht über die militärischen Geheimdienste und die Militärpolizei;
    - die Koordination militärischer Forschung, die Rüstungsplanung sowie den Waffen- und Waffentechnologiehandel;
    - alle sonstigen ihm durch Verfassungsordnung oder Gesetze zugewiesenen Aufgaben.
    (2) Behördenleiter ist der Secretary of Defense.


    Section 5 - The Department of Justice (DoJ)
    (1) Das Department of Justice ist zuständig für
    - die Gewährleistung der Effizienz der Strafverfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten, insbesondere durch Oberaufsicht über den Solicitor General und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes;
    - die Vertretung der Bundesregierung und der Vereinigten Staaten vor Gericht, wenn die Bundesregierung, eine ihrer Behörden oder die Vereinigten Staaten als Ganzes in ein Verfahren als Partei involviert sind, sofern diese Aufgabe nicht einer anderen Behörde zukommt;
    - die Sicherstellung einer angemessenen Rechtsberatung für den Präsidenten, die anderen obersten Bundesbehörden und weiteren Behörden der Exekutive;
    - die Oberaufsicht über die Polizeibehörden des Bundes;
    - die Oberaufsicht über den United States Secret Service;
    - das Immigrationswesen, insbesondere die ordnungsgemäße Abwicklung des Einbürgerungsverfahrens;
    - das Volkszählungswesen und die Administration, Pflege und Verwaltung des Bundeseinwohnerverzeichnisses;
    - die Oberaufsicht über das Electoral Office zwecks Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf Bundes- und auf Staatenebene;
    - alle sonstigen ihm durch Verfassungsordnung oder Gesetze zugewiesenen Aufgaben.
    (2) Behördenleiter ist der Attorney General.


    Section 6 -The Department of Commerce (DoC)
    (1) Das Department of Commerce ist zuständig für
    - das Bank- und Kartellwesen;
    - die Wirtschaftspolitik;
    - die Aufstellung des Bundeshaushaltes;
    - die Auszahlungen von Besoldungen des Öffentlichen Dienstes gemäß den Gesetzen;
    - die Infrastruktur von bundesweiter Bedeutung, insbesondere die Aufsicht und die Erweiterung von Bundesstraßen, den Schienenverkehr, den Luftverkehr und den Schiffsverkehr;
    - alle sonstigen ihm durch Verfassungsordnung oder Gesetze zugewiesenen Aufgaben.
    (2) Behördenleiter ist der Secretary of Commerce.


    Section 7 - The Department of State (DoS)
    (1) Das Department of State ist zuständig für
    - die Pflege der auswärtigen Beziehungen der Vereinigten Staaten;
    - die Wahrnehmung der Interessen der Vereinigten Staaten im Rahmen von Bündnissen oder multilateralen Organisationen, denen die Vereinigten Staaten angehören;
    - die Oberaufsicht über das und die Leitung des Diplomatische Corps;
    - alle sonstigen ihm durch Verfassungsordnung oder Gesetze zugewiesenen Aufgaben.
    (2) Behördenleiter ist der Secretary of State.


    Section 8 - Final Provisions
    (1) Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
    (2) Der "Federal Administration and Authority Act" tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Wirkung.
    (3) Nach den Bestimmungen des "Federal Administration and Authority Act" bestehende Writs of Organisations gelten als dieses Gesetz konkretisierende Executive Orders des Präsidenten fort, sofern sie mit diesem Gesetz nicht in Konflikt stehen.
    (4) In allen Gesetzen ist die Bezeichnung "Department of Trade and Treasury" durch "Department of Commerce" und "Secretary of Trade and Treasury" durch "Secretary of Commerce" zu ersetzen.

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