2011/02/03 Environtment Protection Bill

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  • « patria spei gloriaeque »
    Peninsula Republic



    The State Assembly of Peninsula
    D. Hayward, Chairman
    15th of February, 2011
    Freeport City, PA




    Honorable Assemblymen,


    zur Abstimmung steht der angehängt Entwurf von Assemblyman Doug Hayward.



    Stimmberechtigt sind:


    Mr. Douglas C. Hayward
    Mr. J. Edward Mullenberry
    Mr. Anthony J. Davenport
    Mr. William E. Mulligan



    Bitte stimmen sie mit Aye (Zustimmung) oder Nay (Ablehnung).
    Abstention (aktive Enthaltung) ist zulässig.



    Die Abstimmung dauert 48 Stunden, bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde
    oder alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.




    Environment Protection Act


    Section 1 - Ziele
    Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind die Natur und Landschaft Peninsulas im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und - soweit erforderlich - wiederherzustellen.


    Section 2 - Grundsätze
    (1) Mit Grund, Wasser und natürlichen Ressourcen Peninsulas muss sparsam und schonend umgegangen werden.
    (2) Ungestörte, großflächige und unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten.
    (3) Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen; dies ist insbesondere bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen.
    (4) Bestehende Lebensstätten und Lebensräume der Flora und Fauna Peninsulas sind zu schützen. Dies gilt insbesondere für gefährdete Arten.
    (5) Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern.


    Section 3 - Naturschutz
    (1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen.
    (2) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung zum
    a) Naturschutzgebiet,
    b) Naherholungsgebiet oder
    c) Naturdenkmal
    erklärt werden.
    (3) Ein Nationalpark wird durch den Beschluss der State Assembly errichtet und in einer Karte definiert. Der Gouverneur kann gegen die Aufhebung eines Nationalparks sein Veto einlegen.


    Section 4 - Naturschutzgebiet
    (1) Gebiete Peninsulas, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
    1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
    2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
    3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit,
    4. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter oder
    5. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
    erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
    6. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können.


    Section 5 - Naherholungsgebiet
    Gebiete Peninsulas, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen oder für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naherholungsgebieten erklärt werden.


    Section 6 - Naturdenkmäler
    (1) Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden.
    (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.


    Section 7 - Gewässerschutz
    (1)Die Gewässer Peninsulas, auch die künstlicher Natur, sind zu schützen. Abwässer dürfen nur nach Klärung eingeleitet werden. Vor der Meeresküste müssen Abwässer einen Kilometer entfernt eingeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, das die vorherrschenden Meereströmungen die Abwässer nicht an die Küste zurücktreiben.
    (2)Müllhalden sind so anzulegen, dass eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist.


    Section 8 - Maßnahmen
    (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften zu dulden.
    (2) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet liegt. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll.


    Section 9 - Environment Protection Groups (EPG)
    (1) Die Environment Protection Groups sind dezentrale Organisationsgruppen, die sich beim Department of State of Peninsula anmelden müssen.
    (2) Die Environment Protection Groups können ihre interne Struktur selbstständig festlegen.
    (3) Die Environment Protection Groups sind für den Schutz von Naturschutzgebieten, Naherholungsgebieten und Naturdenkmälern verantwortlich.
    (4) Für Besuchergrupen richten sie in Naturschutzgebieten und bei Naturdenkmälern Informations- und Bildungsstätten ein.
    (5) Environment Protection Groups können mit der Anmeldung beim Department of State of Peninsula eine Förderung beantragen. Über die Vergabe der Förderung entscheidet das Department of State of Peninsula. Für die Finanzierung der Förderungen wird von der State Assembly halbjährlich ein Fond gebilligt, der vom Department of State of Peninsula beantragt wird.


    Section 10 - Verstöße
    (1) Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die zur Zerstörung, Schädigung oder nachhaltigen Störung eines Nationalparks, Naherholungsgebietes, Naturparks oder Naturdenkmals führen, werden mit bis zu zwei Wochen Haftstrafe oder einer Geldstrafe in Höhe von 200A$ bestraft.
    (2) Alle sonstigen Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit einer Geldbuße bis zu 100A$ bestraft.
    (3) Die Bußgelder sollen durch den Governor eingefordert werden und gehen an den Staat Peninsula.


    Section 11 - Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt den Environment Protection Act vom 17 August 2008.


    Douglas Cornelius "Doug" Hayward
    Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
    Serena Democrat

    Einmal editiert, zuletzt von Doug Hayward ()


  • Honorable Assemblymen,


    die Abstimmung ist beendet.
    Es steht folgendes Ergebnis fest:


    2 von 4 Stimmberechtigten haben abgestimmt.


    Es gab zwei Aye-Votes, keine Nay-Votes, sowie keine Abstentions.


    Ich stelle fest, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.


    Damit ist der Antrag durch die State Assembly angenommen.


    Douglas Cornelius "Doug" Hayward
    Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
    Serena Democrat

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