[Cunningham 02/2011] Office of the Solicitor General


  • Writ of Organisation
    The White House, February 2011



    Der Präsident der Vereinigten Staaten,
    gewillt seine ihm durch die Verfassung zustehenden Rechte für die Einrichtung von Behörden und Ämtern zu nutzen,
    und somit die Verwaltung auf Bundesebene der Vereinigten Staaten zu strukturieren,
    erlässt nachfolgenden
    Organisationserlass.


    Section 1 Name and basically Assignments
    (1) Dieser Organisationserlass dient der Errichtung einer Bundesbehörde.
    (2) Die durch diesen Organisationserlass eingerichtete Bundesbehörde trägt den Namen: "Office of the Solicitor General".
    (3) Das Office of the Solicitor General hat die folgenden, grundlegenden Aufgaben:
    a) Es hat für die Strukturen und Aufgabenverteilungen der Federal Prosecutors zu sorgen.
    b) Es ist zuständig für die Vertretung der Vereinigten Staaten in sämtlichen Verfahren vor ordentlichen Bundesgerichten und Gerichten der Bundesstaaten, sofern diese Zuständigkeit im Einzelfalle nicht durch Organisationserlass einer anderen Behörde übertragen wurde.
    c) Es ist ausschließlich zuständig für die Vertretung der Vereinigten Staaten, des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der obersten Bundesbehörden und ihnen untergeordneten Behörden in Verfassungsstreitigkeiten vor dem Supreme Court.
    d) Es ist dem Office gestattet, im Einzelfall und in Einverständnis mit dem betroffenen Organ die gerichtliche Vertretung dem betroffenen Organ selbst zu überlassen. Dieses hat in einem solchen Fall einen gerichtlichen Prozessvertreter zu berufen, welcher anstelle des Solicitor General die Prozessvertretung übernimmt.


    Section 2 Organisation
    (1) Federal Prosecutors sind die Amtsträger des Bundes, welche die Vereinigten Staaten vor Gericht vertreten. Innerhalb des Office of the Solicitor General sind folgende Federal Prosecutors angesiedelt:
    a) der United States Solicitor General
    b) die United States Attorneys und
    c) die Assistant United States Attorneys.
    (2) Aufgaben der Federal Prosecutors sind insbesondere die Verfolgung von Strafsachen sowie die Verfolgung von und Verteidigung in Prozessen nicht-strafrechtlicher Art, in denen die Vereinigten Staaten eine Partei sind.
    (3) Extraordinary Federal Prosecutors sind die Amtsträger des Bundes, welche die Vereinigten Staaten vor Gericht in einzelnen Fällen oder in besonderen Situationen vertreten und lediglich in diesen Fällen die Befugnisse eines Federal Prosecutors erhalten.
    (4) Der U.S. Solicitor General kann, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Federal Prosecutors notwendig ist, Special Assistant United States Attorneys für ein spezielles Verfahren berufen. Special Assistant U.S. Attorneys haben sämtliche Befugnisse eines U.S. Attorneys, jedoch ausschließlich zur Verfolgung des Falles, für welchen sie berufen worden sind. Ihre Ernennung endet spätestens mit der Beendigung des Falls.
    (5) Für den Fall, dass kein Federal Prosecutor amtiert oder sämtliche Federal Prosecutors verhindert sind, übernimmt der United States Attorney General sämtliche Verpflichtungen und Befugnisse eines Federal Prosecutors, bis die Vakanz oder Verhinderung beendet ist. Der U.S. Attorney General kann sich durch einen Special Assistant U.S. Attorney vertreten lassen.
    (6) Der Attorney General kann Personen im Einvernehmen mit dem Solicitor General zum United States Attorney ernennen.
    (7) United States Attorneys vertreten die Vereinigten Staaten anstelle des Solicitor General vor Gericht und unterstützen den Solicitor General bei seiner Arbeit. Sie unterstehen dem Solicitor General.
    (8) Der Solicitor General kann durch Anordnung U.S. Attorneys besondere Zuständigkeitsbereiche zuweisen. Diese Zuständigkeitsbereiche können durch sachliche und/oder räumliche Kriterien definiert werden.
    (9) Der Solicitor General kann Personen zur Assistant United States Attorneys ernennen.
    (10) Assistant United States Attorneys sind stets einem U.S. Attorney oder dem Solicitor General unterstellt und unterstützen ihren Vorgesetzten bei seiner Arbeit.
    (11) Die Anklage in Strafsachen obliegt dem Office of the Solicitor General.
    (12) Der zuständige Federal Prosecutor hat bei sämtlichen Hinweisen auf Straftaten die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Ermittlungen anzustellen, soweit die Tat von öffentlichem Interesse ist.
    (13) Er ermittelt sowohl belastende wie entlastende Umstände und berücksichtigt beide gleichermaßen. Ergibt sich im Rahmen der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht, so ist Anklage zu erheben. Ergibt sich kein Tatverdacht oder bestehen keine Erfolgsaussichten einer Klage, so ist das Verfahren einzustellen.
    (14) Die Polizeibehörden des Bundes sind verpflichtet, Federal Prosecutors bei ihren Ermittlungen zur Seite zu stehen. Sämtliche Bundesbehörden sind zur Amtshilfe verpflichtet.
    (15) Gegen die Einstellung eines Verfahrens durch einen untergeordneten Beamten kann Beschwerde beim Solicitor General eingereicht werden. Gegen die Entscheidung des Solicitor General bzw. eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch ihn kann Verwaltungsklage erhoben werden.


    Section 3 Head and Appointment Procedure
    (1) Der United States Solicitor General ist der oberste Federal Prosecutor. Er ist der Vertreter der Vereinigten Staaten vor dem Supreme Court und den weiteren Gerichten. Er leitet das Office of the United States Solicitor General.
    (2) Der United States Solicitor General wird gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ernannt.
    (3) Der Attorney General kann im Einvernehmen mit dem Solicitor General einen U.S. Attorney als Deputy States Solicitor General zum ständigen Stellvertreter des Solicitor General berufen. Ist kein Deputy Solicitor General ernannt, so übernimmt der dienstälteste U.S. Attorney als Acting Deputy Solicitor General die Stellvertretung des Solicitor General, wenn dies erforderlich ist.


    Section 4 Senior Department
    Das Office of the United States Solicitor General untersteht als untergeordnete Bundesbehörde dem Department of Justice.


    Section 5 Junior Departments
    None.


    Section 6 Subordinated office holder
    None.


    Section 7 Other subordinated offices
    Der Präsident der Vereinigten Staaten darf auf der Organisationsebene unter den in diesem Organisationserlass benannten Junior Departments weitere Behörden zur Unterstützung der durch die Junior Departments zu leistenden Aufgaben errichten, die nicht der Zustimmung des Kongress bedürfen. Dafür hat er dem Kongress der Vereinigten Staaten die Einrichtung dieser Behörde vorher anzuzeigen. Er darf die Behörde ohne zustimmungspflichtigen Organsisationserlass jedoch erst einrichten, wenn binnen achtundvierzig Stunden nach der Anzeige kein Kongressmitglied eine Zustimmung gemäß dem Federal Administration and Authority Act verlangt.


    Section 8 Others
    None.


    Section 9 Entry into force
    Dieser Organisationserlass erlangt Wirkung, wenn er durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten, nach erfolgter Genehmigung des Erlasses durch den Kongress der Vereinigten Staaten, unterschrieben und veröffentilcht wurde.


    Signature




    Paul Cunningham
    President of the United States

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