Code of Criminal Procedure Act

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    CODE OF CRIMINAL PROCEDURE ACT


    Inkraftgetreten am:


    22.12.2010
    Gemäß der Verfassung, nachdem der Präsident innerhalb einer Frist von 7 Tagen weder unterschrieb, noch ein Veto einlegte.
    (Constitution, Article III, Section 7 (3))


    Geändert am:


    23.05.2011
    Code of Criminal Procedure Amendment Act


    03.10.2011
    Introduction of the Constitution of Courts Act


    27.01.2013
    Federal Judiciary Act Introduction Act



    Code of Criminal Procedure Act


    Article I – Fundamentals


    Section 1 Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Strafprozessordnung der Vereinigten Staaten von Astor und die damit verbundenen Abläufe.
    (2) Dieses Gesetz soll als Code of Criminal Procedure Act bezeichnet werden.


    Section 2 Definitions
    (1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
    (2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor einem Strafgerichtshof der Vereinigten Staaten oder dem Supreme Court of the United States in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofs nach den Maßregeln dieser Strafprozessordnung geführt wird.
    (3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die Strafverfolgungsbehörden. Das sind die durch das Gesetz mit der Verfolgung und Anklage von Straftaten beauftragten Bundesbehörden.


    Sec. 3 Defendant's Lawyer
    (1) Jeder Jurist kann durch ein Gericht in Strafsachen zum Pflichtverteidiger berufen werden. Eine Berufung soll immer dann erfolgen, wenn ein Angeklagter keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann.
    (2) Eine Berufung zum Pflichtverteidiger kann nur in strengen Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe bei Gericht widersprochen werden. Das Gericht hat diese Gründe zu prüfen und darüber zu entscheiden.
    (3) Das Mandat der Pflichtverteidigung endet mit dem Ende des Prozesses.
    (4) Die Auswahl als Pflichtverteidiger trifft das Gericht in eigenem Ermessen. Es hat zuvor den Angeklagten anzuhören.
    (5) Ein Angeklagter kann der Berufung eines Pflichtverteidigers widersprechen, wenn er sich durch ihn nicht ausreichend vertreten fühlt. In diesem Fall hat das Gericht für Ersatz zu sorgen, sofern die Einwände des Angeklagten berechtigt sind.


    Sec. 4 Penalty
    (1) Ein Jurist, der der Aufforderung zur Pflichtverteidigung nicht nachkommt, kann gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Pflichtverteidiger seinen Mandanten wider besseren Wissens nicht ausreichend vertritt oder seine Pflichten als Pflichtverteidiger vorsätzlich vernachlässigt.



    Article II – Remand and Caution


    Section 1 Remand
    (1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht und die Gefahr
    a) der Verdunklung;
    b) der Flucht oder
    c) der Wiederholung der ihm zur Last gelegten Tat besteht.
    (2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
    a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist oder
    b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.
    (3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person
    a) Beweismittel vernichten oder abändern oder
    b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.
    (4) Fluchtgefahr besteht, wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und
    a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist;
    b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt oder
    c) noch unbekannte Komplizen existieren.
    (5) Wiederholungsgefahr besteht, wenn zu besorgen ist, dass ein Verdächtiger die ihm zur Last gelegte Tat erneut begehen oder fortsetzen könnte. Sie soll als Haftgrund nur herangezogen werden, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft nicht bereits wegen Verdunklungs- oder Fluchtgefahr geboten ist.
    (6) Der zuständige Richter hat über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Gefahr der Verdunklung, Flucht oder Wiederholung zu berücksichtigen. Die Anordnung von Untersuchungshaft darf zu der Schwere der dem Verdächtigen zur Last gelegten Tat nicht außer Verhältnis stehen, insbesondere darf ihre Dauer nicht die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigen.
    (7) Eine Untersuchungshaft ist nur bei Vergehen laut USPC zulässig.


    Section 2 Habeas Corpus and Appeal against Remand
    (1) Jeder nach Section 1 in Untersuchungshaft genommene Verdächtige ist unverzüglich nach seiner Ergreifung dem für den Erlass des Haftbefehls zuständigen Gericht vorzuführen.
    (2) Das zuständige Gericht hat ihn über die ihm zur Last gelegte Tat aufzuklären, ihm die gegen ihn vorliegenden Beweismittel vorzulegen, ihn auf sein Verlangen hin zum Tatvorwurf und den Gründen seiner Inhaftierung anzuhören und über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.
    (3) Jeder nach Section 1 in Untersuchungshaft genommene Verdächtige kann zu jeder Zeit beim zuständigen Gericht eine Überprüfung des weiteren Bestehens des gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts sowie der gegen ihn vorgebrachten Haftgründe verlangen. Das Gericht entscheidet auf Grund seines Vortrages sowie der Erwiderung der Staatsanwaltschaft über die Fortdauer oder Beendigung der Untersuchungshaft.
    (4) Gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichts für die Fortdauer der Untersuchungshaft steht jedem Verdächtigen die Beschwerde zum Supreme Court of the United States zu, sofern dieser nicht bereits in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofes entschieden hat.
    (5) Der Verdächtige ist ohne seinen Antrag durch Beschluss des zuständigen Gerichts aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wenn
    a) nicht binnen 28 Tagen nach Erlass des Haftbefehls Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird oder
    b) die Dauer der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Zeit die nach dem Stand der Dinge zu erwartende Freiheitstrafe übersteigt.


    Section 3 Caution
    (1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gebracht werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.
    (2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet der zuständige Richter. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
    (3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.
    (4) Gegen die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrages auf Festsetzung einer Kaution steht dem Verdächtigen das Recht auf Beschwerde zum Supreme Court of the United States zu, sofern dieser nicht bereits in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofes entschieden hat.



    Article III – Arrest and Protective Custody


    Section 1 Arrest
    (1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat gemäß USPC beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.
    (2) Eine nach Article III, Sec 1, SSec 1 dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
    (3) Wird innerhalb dieser 72 Stunden kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.
    (4) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, den er während einer oder unmittelbar nach einer der Ausführung einer Tat gemäß USPC beobachtet, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.


    Section 2 Protective Custody
    (1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzhaft stellen.
    (2) Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft verischern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht.
    (3) Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.



    Article IV – Criminal Procedure


    Section 1 Investigation
    Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gemäß USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.


    Section 2 Indictment
    (1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach deren Einschätzung genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim Criminal Court die Anklage einreichen.
    (2) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
    a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
    b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
    c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
    d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
    e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
    (3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.


    Section 3 Plea of guilty
    (1) Wurde ordnungsgemäß Anklage gemäß Section 2 erhoben, so soll der Angeklagte dem für das Verfahren gemäß den Gesetzen zuständigen Richter vorgeführt werden.
    (2) Dem Angeklagten wird die Anklageschrift durch das Gericht verlesen.
    (3) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
    (4) Bekennt sich der Angeklagte für Not Guilty, soll das Gericht einen Termin für den Beginn der Hauptverhandlung festsetzen und die Sitzung vertagen. Die Hauptverhandlung muss binnen einer Frist von sieben Tagen beginnen, es sei denn, dass der Auswahlprozess der Geschworenen diese Frist nicht einhalten lässt. In diesem Falle hat das Gericht eine Terminverschiebung um maximal weitere fünf Tage zu veranlassen.
    (5) Bekennt sich der Angeklagte für Guilty, soll das Gericht einen Termin für die Bekanntgabe des Strafmaßes festsetzen und die Sitzung vertagen. Die Bekanntgabe muss binnen einer Frist von sieben Tagen erfolgen.


    Sections 4 abrogated
    Section 5 abrogated


    Section 6 The involved and attestors
    (1) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen und die ausgewählten Geschworenen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
    (2) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 1 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.


    Section 7 Trial
    Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
    a) Das Gericht klärt die Geschworenen über ihre Pflichten auf, vereidigt sie und wiederholt mündlich den Namen des berufenen Obmanns.
    b) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
    c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Sec. 8 vor der Verhandlung zu benennen.
    d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen. Im Anschluss haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
    e) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen. Dabei hat die Verteidigung das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Sec. 8 vor der Verhandlung zu benennen.
    f) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
    g) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.


    Section 8 Consultation
    (1) Nach den Plädoyers haben sich die Geschwornen zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Erst wenn sich eine Mehrheit der Stimmen der Geschworenen für ein Urteil entschieden hat, ist dieses dem Gericht gemäß Sec. 6, Ssec. 5 mitzuteilen. Die Geschworenen sollen ihr Urteil spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers mitteilen.
    (2) Stellen die Geschworenen die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen derselben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
    (3) Stellen die Geschworenen die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
    (4) Nach den Strafmaßanträgen bestimmt das Gericht über das Strafmaß.


    Section 9 Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem. Stellt sich dem Angeklagten kein Anwalt zur Verfügung, so kann das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.


    Section 10 Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.


    Section 11 Execution
    (1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
    (2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.



    Article V – Final provisions


    Section 1 Entry into force
    (1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten der Criminal Procedure Act und der Remand and Caut Act als aufgehoben.

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