H.R. 2010-042 Code of Criminal Procedure Bill

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  • Honorable Representatives:


    Stimmen Sie der Verabschiedung des anhängenden Entwurfs zu?


    Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay.
    Sie können Ihre Anwesenheit mit Present bekunden.


    Die Abstimmung dauert gemäß den Standing Orders of Congress 96 Stunden.
    Das Ergebnis wird vorzeitig festgestellt, wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag feststeht.




    (Warren Byrd)
    President of Congress



    Code of Criminal Procedure Bill


    Article I – Fundamentals


    Section 1 Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Strafprozessordnung der Vereinigten Staaten von Astor und die damit verbundenen Abläufe.
    (2) Dieses Gesetz soll als Code of Criminal Procedure Act bezeichnet werden.


    Section 2 Definitions
    (1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
    (2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor einem Strafgerichtshof der Vereinigten Staaten oder dem Supreme Court of the United States in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofs nach den Maßregeln dieser Strafprozessordnung geführt wird.
    (3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die Strafverfolgungsbehörden. Das sind die durch das Gesetz mit der Verfolgung und Anklage von Straftaten beauftragten Bundesbehörden.



    Article II – Remand and Caution


    Section 1 Remand
    (1) Die Staatsanwaltschaft kann einen Antrag auf Untersuchungshaft beim zuständigen Gericht stellen, wenn gegenüber einem Verdächtigen ein dringender Tatverdacht und die Gefahr
    a) der Verdunklung;
    b) der Flucht oder
    c) der Wiederholung der ihm zur Last gelegten Tat besteht.
    (2) Ein dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn
    a) nach aktuellem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist oder
    b) der Verdächtige während der Tat oder unmittelbar danach gefasst wurde.
    (3) Verdunklungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine zurzeit noch nicht inhaftierte Person
    a) Beweismittel vernichten oder abändern oder
    b) Zeugen und Mitschuldige beeinflussen könnte.
    (4) Fluchtgefahr besteht, wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und
    a) der Verdächtige nicht fest an einen Ort gebunden ist;
    b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt oder
    c) noch unbekannte Komplizen existieren.
    (5) Wiederholungsgefahr besteht, wenn zu besorgen ist, dass ein Verdächtiger die ihm zur Last gelegte Tat erneut begehen oder fortsetzen könnte. Sie soll als Haftgrund nur herangezogen werden, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft nicht bereits wegen Verdunklungs- oder Fluchtgefahr geboten ist.
    (6) Der zuständige Richter hat über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dabei hat er die Dringlichkeit des Tatverdachts sowie die Gefahr der Verdunklung, Flucht oder Wiederholung zu berücksichtigen. Die Anordnung von Untersuchungshaft darf zu der Schwere der dem Verdächtigen zur Last gelegten Tat nicht außer Verhältnis stehen, insbesondere darf ihre Dauer nicht die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigen.
    (7) Eine Untersuchungshaft ist nur bei Vergehen laut USPC zulässig.


    Section 2 Habeas Corpus and Appeal against Remand
    (1) Jeder nach Section 1 in Untersuchungshaft genommene Verdächtige ist unverzüglich nach seiner Ergreifung dem für den Erlass des Haftbefehls zuständigen Gericht vorzuführen.
    (2) Das zuständige Gericht hat ihn über die ihm zur Last gelegte Tat aufzuklären, ihm die gegen ihn vorliegenden Beweismittel vorzulegen, ihn auf sein Verlangen hin zum Tatvorwurf und den Gründen seiner Inhaftierung anzuhören und über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.
    (3) Jeder nach Section 1 in Untersuchungshaft genommene Verdächtige kann zu jeder Zeit beim zuständigen Gericht eine Überprüfung des weiteren Bestehens des gegen ihn gerichteten dringenden Tatverdachts sowie der gegen ihn vorgebrachten Haftgründe verlangen. Das Gericht entscheidet auf Grund seines Vortrages sowie der Erwiderung der Staatsanwaltschaft über die Fortdauer oder Beendigung der Untersuchungshaft.
    (4) Gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichts für die Fortdauer der Untersuchungshaft steht jedem Verdächtigen die Beschwerde zum Supreme Court of the United States zu, sofern dieser nicht bereits in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofes entschieden hat.
    (5) Der Verdächtige ist ohne seinen Antrag durch Beschluss des zuständigen Gerichts aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wenn
    a) nicht binnen 28 Tagen nach Erlass des Haftbefehls Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird oder
    b) die Dauer der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Zeit die nach dem Stand der Dinge zu erwartende Freiheitstrafe übersteigt.


    Section 3 Caution
    (1) Jeder Verdächtige, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gebracht werden soll, kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Kaution stellen.
    (2) Über das Zugestehen einer Kaution, sowie deren Höhe entscheidet der zuständige Richter. Dabei hat er die Umstände der Tat und das daraus folgende Resultat, sowie den Grad der Fluchtgefahr, als auch die Möglichkeit einer Wiederholungstat für seine Entscheidung zu berücksichtigen.
    (3) Zur Entscheidungsfindung sollen sowohl der Inhaftierte, als auch der zuständige Staatsanwalt, angehört werden.
    (4) Gegen die Entscheidung zur Ablehnung eines Antrages auf Festsetzung einer Kaution steht dem Verdächtigen das Recht auf Beschwerde zum Supreme Court of the United States zu, sofern dieser nicht bereits in Abwesenheit eines regulären Strafgerichtshofes entschieden hat.



    Article III – Arrest and Protective Custody


    Section 1 Arrest
    (1) Jeder Beamte einer Polizeibehörde, der einen Täter während einer oder unmittelbar nach der Ausführung einer Straftat gemäß USPC beobachtet, kann diesen vorläufig festnehmen.
    (2) Eine nach Article III, Sec 1, SSec 1 dieses Gesetzes inhaftierte Person darf nicht länger als 72 Stunden festgehalten werden, ohne dass ein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt wird.
    (3) Wird innerhalb dieser 72 Stunden kein Antrag auf Untersuchungshaft gestellt, so ist die inhaftierte Person unmittelbar aus der Haft zu entlassen.
    (4) Jeder Bürger der Vereinigten Staaten darf einen Täter, den er während einer oder unmittelbar nach einer der Ausführung einer Tat gemäß USPC beobachtet, so lange festhalten, bis Beamte einer Polizeibehörde eintreffen und den Täter übernehmen.


    Section 2 Protective Custody
    (1) Jeder Bürger kann bei Gericht einen Antrag auf Schutzhaft stellen.
    (2) Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragsteller glaubhaft verischern kann, dass unmittelbare Gefahr für sein Leib und Leben besteht.
    (3) Die Schutzhaft endet durch richterlichen Beschluss oder auf Wunsch der inhaftierten Person.



    Article IV – Criminal Procedure


    Section 1 Investigation
    Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gemäß USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.


    Section 2 Indictment
    (1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach deren Einschätzung genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
    (2) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
    a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
    b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
    c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
    d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
    e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
    (3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.


    Section 3 Jury
    (1) Nach alter Sitte sollen freie und unparteiische Geschworene aus der Mitte des Volkes an der Urteilsfindung beteiligt sein.
    (2) Als Geschworener kann jeder wahlberechtigte Bürger der Vereinigten Staaten von Astor herangezogen werden. Eine Berufung zum Geschworenen kann nur aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Diese Gründe sind fachärztlich über ein Attest zu bezeugen.
    (3) Der Präsident der Vereinigten Staaten, sein Vizepräsident, sowie die Leiter der Obersten Bundesbehörden, die Richter des Obersten Bundesgerichts und die Staatsanwälte sind für die Dauer ihrer Amtszeit vom Geschworenendienst freigestellt und dürfen nicht dafür herangezogen werden.


    Section 4 Selection of the Jury
    (1) An einem Strafprozess sollen stets fünf Geschworene beteiligt sein.
    (2) Zur Ermittlung der Geschworenen, sollen die wahlberechtigten Bürger der Vereinigten Staaten alphabetisch sortiert werden. Jedem Bürger wird eine Ordnungszahl, beginnend mit der Ziffer 1 beim ersten Bürger der alphabetischen Liste, zugewiesen. Die Nummerierung soll fortlaufend erfolgen. Verliert jemand, der nach Satz 2 eine Ordnungszahl erhalten hat, das aktive Wahlrecht, beispielsweise durch Urteil oder Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft, so entfällt auch seine Ordnungszahl, bis er die Wahlberechtigung wieder erhalten hat. Die Ordnungszahl wird nicht an einen anderen Bürger vergeben. Ändert ein Bürger gemäß Sec. 3, SSec. 2 des Citizenship Act seine Hauptidentität oder meldet er nach dem Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft eine neue Hauptidentität an, so erhält diese Hauptidentität seine bisherige Ordnungsnummer. Jeder Bürger, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die aktive Wahlberechtigung erhält, ist mit der nächsten Ordnungsnummer in die Liste einzutragen.
    (3) Vor einem Prozess werden die fünf Geschworenen durch das zuständige Gericht ermittelt. Dazu werden in der Liste, beginnend beim Angeklagten, der dritte, der siebte, der elfte, der fünfzehnte und der neunzehnte Bürger als Geschworene ausgewählt. Ist das Ende der Liste erreicht, wird davon unabhängig am Anfang der Liste weitergezählt. Sollte einer der so ausgewählten Geschwornen zu der Gruppe der Freigestellten zählen oder sollte eine der Auswahlen auf den Angeklagten fallen oder sollte eine der Auswahlen auf einen Zeugen fallen oder sollten sich gegen eine der Auswahlen andere Ablehnungsgründe, wie z.B. Befangenheit oder Verwandtschaftsverhältnisse zum Angeklagten ergeben, ist der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
    (4) Wurden die fünf Geschworenen ermittelt, so ermittelt das Gericht nach dem gleichen Prinzip zwei Ersatzgeschworene.
    (5) Ein Geschworener darf maximal zu jedem zweiten Strafprozess herangezogen werden. Sollte die Auswahl eines Geschworenen auf einen Bürger fallen, der bereits im vorherigen Strafprozess als Geschworener herangezogen wurde, so ist dieser auszulassen und der in der Liste nächste Bürger für den Geschworenendienst heranzuziehen.
    (6) Die Auswahl der Geschworenen und der Ersatzgeschworenen ist sowohl der Anklagevertretung, als der Verteidigung binnen 48 Stunden mitzuteilen. Beide Seiten müssen dann binnen weiterer 48 Stunden ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung zu bestimmten Geschworenen schriftlich an das Gericht melden. Eine Ablehnung darf nur unter schwerwiegenden Gründen erfolgen und ist detailiert zu erläutern. Sieht das Gericht den Antrag auf Ablehnung als ausreichend begründet an, hat es einen neuen Geschworenen zu berufen. Dazu ist der in der Liste auf den abgelehnten Geschworenen folgende Bürger heranzuziehen.
    (7) Wurden die Geschworenen bestätigt, werden sie durch das zuständige Gericht schriftlich und öffentlich über ihre Berufung informiert. Sie haben sich zu Beginn des Prozesses im Verhandlungssaal einzufinden.
    (8) Findet sich ein Geschworener entgegen seiner Berufung nicht im Verhandlungssaal ein, so ist durch das Gericht der erste Ersatzgeschworene zu berufen. Dieser hat sich dann binnen 24 Stunden im Verhandlungssaal einzufinden.


    Section 5 Principles, Chairman and Oath of the Jury
    (1) Geschworene dürfen für die Dauer des Prozesses nicht mit Außenstehenden über die Verhandlung sprechen. Es ist ihnen nicht gestattet sich außerhalb des Gerichtssaals ohne Zustimmung des Gerichts mit anderen Prozessbeteiligten zu unterhalten.
    (2) Vor Prozessbeginn bestimmt das Gericht einen Obmann der Geschworenen. Dieser ist der Sprecher der Geschworenen und verkündet am Ende des Prozesses das Urteil. Die Berufung ist ihm schriftlich mitzuteilen. Sie ist mündlich im Gerichtssaal zu Beginn des Prozesses zu wiederholen.
    (3) Zudem sind die Geschworenen durch das Gericht vor Verlesung der Anklage im Verhandlungssaal über ihre Pflichten aufzuklären. Die Geschworenen sollen danach alle einzeln den folgenden Eid leisten: „Ich, [Name], als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde.“
    (4) Zum Austausch und zur Urteilsfindung ist den Geschworenen ein separater Raum innerhalb des Gerichtsgebäudes bereit zu stellen. Dieser soll der Öffentlichkeit unzugänglich gemacht werden.
    (5) Die Geschworenen sollen nach den Schlussplädoyers in ihrem internen Raum zusammenkommen und über die Schuldigkeit des Angeklagten entscheiden. Hierbei haben sie alle relevanten Fakten, die sie ihm Prozess erfahren haben, zu berücksichtigen. Die Geschworenen sollen mit der Mehrheit ihrer Stimmen entscheiden, ob der Angeklagte „Guilty“ oder „Not guilty“ ist. Haben sich die Geschworenen geeinigt, teilen Sie dies dem Richter mit. Dieser hat den Obmann der Geschworenen daraufhin zu befragen, ob die Geschworenen zu einem Ergebnis gekommen sind. Das Ergebnis hat der Obmann dem Gericht im Verhandlungssaal mitzuteilen. Dazu hat er eine der folgenden Formeln zu verwenden:
    a) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für schuldig.“
    b) „Wir, die Geschworenen, befinden den Angeklagten des Vergehens gemäß USPC, Article X, Section X, Subsection X, Title X für nicht schuldig.“


    Section 6 Penalty
    (1) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene verweigern oder nicht antreten, können gemäß dem USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.
    (2) Bürger, die ihren Dienst als Geschworene antreten, die Verhandlung aber durch unsachgemäßes Verhalten stören oder sich während des Prozesses nicht an ihre Pflichten halten, können ebenso gemäß USPC, Chapter II, Article IV, Sec. 3 belangt werden.


    Section 7 Procedure
    (1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
    (2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen und die ausgewählten Geschworenen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
    (3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 2 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.
    (4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
    a) Das Gericht klärt die Geschworenen über ihre Pflichten auf, vereidigt sie und wiederholt mündlich den Namen des berufenen Obmanns.
    b) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
    c) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
    d) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
    e) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
    f) Im Anschluss haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
    g) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
    h) Die Verteidigung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
    i) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
    j) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
    k) Nach den Plädoyers haben sich die Geschwornen zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Erst wenn sich eine Mehrheit der Stimmen der Geschworenen für ein Urteil entschieden hat, ist dieses dem Gericht gemäß Section 5, Subsection 5 mitzuteilen. Die Geschworenen sollen ihr Urteil spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers mitteilen.
    l) Stellen die Geschworenen die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen derselben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
    m) Stellen die Geschworenen die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
    n) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.


    Section 8 Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem. Stellt sich dem Angeklagten kein Anwalt zur Verfügung, so kann das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger zur Seite stellen.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
    (4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.


    Section 9 Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.


    Section 10 Execution
    (1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
    (2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.



    Article V – Final provisions


    Section 1 Entry into force
    (1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten der Criminal Procedure Act und der Remand and Caut Act als aufgehoben.

    WARREN BYRD

    30th President of the US
    former Vice President | former Speaker
    former Chairman of the Grand Old Party


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  • Yea

    JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.

    Former (XXVII.) Vice President of the United States

    Former Member of the House of Representatives

    Former Lieutenant Governor of the Republic of Serena

    "That person who agrees with you 80 percent of the time is a friend and an ally; not a 20 percent traitor." - Carsten Schmidt



  • Honorable Representatives:


    Sechs von Sechs Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.


    Sechs Repräsentanten stimmten für die Verabschiedung,
    kein Repräsentant lehnte die Verabschiedung ab.
    Eine Stimmabgabe war ungültig.


    Der Verabschiedung wurde daher durch das Repräsentantenhaus


    zugestimmt.




    (Warren Byrd)
    President of Congress

    WARREN BYRD

    30th President of the US
    former Vice President | former Speaker
    former Chairman of the Grand Old Party


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