H.R. 2010-041 Federal Election Bill

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  • Honorable Representatives:


    Stimmen Sie der Verabschiedung des anhängenden Entwurfs zu?


    Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay.
    Sie können Ihre Anwesenheit mit Present bekunden.


    Die Abstimmung dauert gemäß den Standing Orders of Congress 96 Stunden.
    Das Ergebnis wird vorzeitig festgestellt, wenn eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag feststeht.




    (Warren Byrd)
    President of Congress


    Federal Election Bill


    ARTICLE I - FUNDAMENTAL PROVISONS


    Sec. 1. Purpose and Title of this Act.
    (1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung von Wahlen auf Bundesebene.
    (2) Zu den Wahlen auf Bundesebene zählen die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, die Wahlen zum Repräsentantenhaus und die Wahlen zum Senat.
    (3) Dieses Gesetz soll zitiert werden als "Federal Election Act".


    Sec. 2. Basic Election Principles.
    Wahlen nach diesem Gesetz finden allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim statt.


    Sec. 3. Electoral Authority.
    Der Präsident der Vereinigten Staaten soll mit Zustimmung des Kongresses eine unabhängige Behörde einrichten, die für die Vorbereitung und für die Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz zuständig ist.


    Sec. 4. Right to Vote and Eligibility.
    (1) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer am Tag des Beginns der Wahl seit mindesten vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat (aktives Wahlrecht).
    (2) Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wählbar, wer
    1. als Kandidat für das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens achtundzwanzig Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist oder
    2. als Kandidat für das Repräsentantenhaus oder den Senat am Tag des Beginns der Wahl seit mindestens vierzehn Tagen Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist
    und am Tag des Beginns der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat (passives Wahlrecht).
    (3) Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er einen Monat vor Beginn der Wahl seinen Hauptwohnsitz hatte. Ist er erst seit weniger als einem Monat Staatsbürger der Vereinigten Staaten, so soll er in dem Bundesstaat wählen, in dem er bei Erlangung der Staatsbürgerschaft seinen Hauptwohnsitz genommen hat.
    (4) Das aktive und passive Wahlrecht kann aufgrund eines gerichtlichen Urteils vorübergehend aberkannt werden.


    Sec. 5. Electoral Roll.
    (1) Vor der Wahl ist durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ein Wählerverzeichnis anzulegen.
    (2) Das Wählerverzeichnis soll am siebten Tage vor Wahlbeginn ausgelegt und nach einhundertachzig Stunden geschlossen werden.
    (3) Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und des Geburtsdatums vorzunehmen.
    (4) Ist es jemandem innerhalb der Frist nach SSec. 2 aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich persönlich in das Wählerverzeichnis einzutragen, so kann er die Eintragung nach seiner Rückkehr bis vierundzwanzig Stunden vor Wahlbeginn vornehmen.
    (5) Wer sich in das Wählerverzeichnis zu einer Wahl zum Repräsententanhaus oder zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten einträgt, erwirbt dadurch auch das aktive Wahlrecht zu einer in seinem Bundesstaat zeitgleich stattfindenden Senatorenwahl.
    (6) Finden Nachwahlen für das Repräsentantenhaus oder den Senat statt, sind erneut Wahlverzeichnisse gemäß diesem Gesetz auszulegen; SSec. 5 gilt entsprechend.
    (7) Die zuständige Behörde überprüft jede Kandidatur auf Übereinstimmung mit diesem Gesetz und streicht Kandidaturen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung soll öffentlich und mit Begründung bekannt gegeben werden.


    Sec. 6. Date of Elections.
    (1) Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten finden in den Monaten Januar, Mai und September statt.
    (2) Wahlen zum Repräsentantenhaus finden in den Monaten März, Juli und November statt.
    (3) Wahlen zum Senat finden in den einzelnen Bundesstaaten parallel zu Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten oder zu Wahlen zum Repräsentantenhaus statt. Zu diesem Zweck sind die Senatswahlen gemäß der alphabetischen Reihenfolge der Bundesstaaten in drei Gruppen unterteilt:
    a) Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State; Chan Sen.
    b) Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Hybertina.
    c) Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Peninsula; Savannah.
    (3) Wahlen gemäß dieser Section dauern fünf Tage und enden am dritten Sonntag des Wahlmonats. Nachwahlen oder Stichwahlen nach diesem Gesetz können auch an anderen Tagen enden.
    (4) Wahlen nach dieser Section sind spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der Wahl öffentlich anzukündigen.


    Sec. 7. Evaluation and Election Results.
    (1) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden, die zuständige Behörde darf diese Informationen nicht untereinander austauschen.
    (2) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht das aktive Wahlrecht besitzt, die Identifizierung unvollständig oder falsch ist oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
    (3) Dem Wähler soll die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob seine Stimmabgabe mitgezählt wurde. Zu diesem Zweck soll nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlicht werden.
    (4) Das Wahlergebnis wird durch die zuständige Behörde innerhalb von drei Tagen nach dem letzten Tag der Wahl öffentlich verkündet.



    ARTICLE II - PRESIDENTIAL ELECTIONS


    Sec. 1. Candidacies.
    (1) Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten müssen einen gemeinsamen Wahlvorschlag (Ticket) für beide Ämter spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt geben.
    (2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. Tritt ein Kandidat vor Beginn der Wahl von seiner Kandidatur zurück oder verliert er das passive Wahlrecht, soll der verbleibende Kandidat des gemeinsamen Wahlvorschlages die Möglichkeit haben, bis vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Wahl öffentlich einen Ersatz für den zurückgetretenen Kandidaten zu benennen. Tritt ein Kandidat erst nach Beginn der Wahl zurück, verliert er das passive Wählbarkeitsrecht oder kann ein Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig benannt werden, wird der betroffene Wahlvorschlag ungültig.


    Sec. 2. Procedure of Elections.
    (1) In jedem Bundesstaat der Vereinigten Staaten stimmen die aktiv Wahlberechtigten für einen der Wahlvorschläge.
    (2) Derjenige Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates auf sich vereinigt, erhält die Elektorenstimmen des betreffenden Bundesstaates.
    (3) Die Elektorenstimmen eines Bundesstaates setzen sich zusammen aus:
    a) Der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, und
    b) der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die auf alle anderen Wahlvorschläge entfallen sind.
    (4) Ist die Summe der um eins erhöhten Anzahl an Wählern, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für alle anderen Wahlvorschläge gestimmt haben, kleiner oder gleich Null, wird die Zahl der Elektorenstimmen anhand der um eins erhöhten Zahl der Wähler, die für den bestplatzierten Wahlvorschlag gestimmt haben, ermittelt.
    (5) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr bestplatzierten Wahlvorschlägen in einem Bundesstaat wird die Anzahl der Elektorenstimmen für jeden der bestplatzierten Wahlvorschläge gemäß der Bestimmungen der SSec.s 3 und 4 separat ermittelt.
    (6) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereint.
    (7) Vereint keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich oder ist das Ergebnis der Wahl nicht eindeutig feststellbar, so geht das Recht zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf den Kongress der Vereinigten Staaten über.



    ARTICLE III - ELECTION OF THE HOUSE OF REPRESENTATIVES


    Sec. 1. Composition.
    (1) Das Repräsentantenhaus besteht gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus mindestens 5 Mandaten. Es werden je zwei Mandate hinzugezählt, wenn:
    a) die Anzahl der Staatsbürger größer oder gleich 30 ist (= 7 Mandate),
    b) die Anzahl der Staatsbürger größer oder gleich 50 ist (= 9 Mandate),
    c) die Anzahl der Staatsbürger größer oder gleich 70 ist (= 11 Mandate).
    Für die Bestimmung der Zahl der Mandate gilt die Anzahl der Staatsbürgerschaften, die gemäß den offiziellen Registern durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde am ersten Tag der Wahl öffentlich festgestellt wird.
    (2) Treten zu einer Wahl weniger Kandidaten an, als Mandate zu besetzen sind, so gilt die Anzahl der zu wählenden Mandate mit der Feststellung der zugelassenen Kandidaturen durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörde automatisch als auf die Anzahl der insgesamt zur Wahl stehenden Kandidaten reduziert, sofern diese mindestens fünf beträgt.
    (3) Bewerben sich bei einer Wahl weniger als fünf Kandidaten, so gilt die Anzahl der an fünf fehlenden Mandate des Repräsentantenhauses für die Dauer bis zur nächsten bundesweiten Wahl als vakant. Gemeinsam mit der nächsten bundesweiten Wahl ist eine Nachwahl der vakanten Mandate entsprechend der Vorschriften von Section 3 dieses Artikels durchzuführen.


    Sec. 2. Candidacies.
    (1) Wahlvorschlagslisten, die mindestens den vollen Namen jedes Kandidaten beinhalten sollen, werden spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
    (2) Jeder Kandidat auf einer Wahlvorschlagsliste hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten. Der Rücktritt führt nicht zur Ungültigkeit der übrigen Kandidaturen auf der Wahlvorschlagsliste.


    Sec. 3 Procedure of Elections.
    (1) Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden durch Mehrheitswahl gewählt.
    (2) Jeder Wähler hat bei einer Wahl zum Repräsentantenhaus so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Er kann die ihm zustehenden Stimmen in jeweils beliebiger Anzahl auf Kandidaten einer oder mehrerer Listen verteilen.
    (3) In das Repräsentantenhaus ziehen unabhängig von ihrer Listenzugehörigkeit diejenigen Kandidaten ein, die in absteigender Reihenfolge die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, bis alle zu besetzenden Mandate vergeben sind.
    (4) Entfällt das letzte zu vergebende Mandat auf mehr als einen Kandidaten, so entscheidet in dieser Reihenfolge:

    • die Gesamtzahl der auf die Liste, auf der ein Kandidat angetreten ist, entfallenen Stimmen;
    • die Position der Kandidaten auf der Liste, auf welcher sie kandidiert haben, in absteigender Reihenfolge;
    • eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, auf die das letzte zu vergebende Mandat entfallen ist;
    • bei ergebnisloser Stichwahl das vom Leiter der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde zu ziehende Los.


    Sec. 4. Runoff Election.
    (1) Ist zur Vergabe eines oder mehrerer Mandate im Repräsentantenhaus nach Section 3, SSec. 4, No. 3, eine Stichwahl erforderlich, so hat diese unverzüglich nach Feststellung des endgültigen amtlichen Wahlergebnisses der Wahl zum Repräsentantenhaus zu beginnen.
    (2) Wahlberechtigt ist, wer zur entsprechenden Wahl zum Repräsentantenhaus wahlberechtigt war, sofern er seine Wahlberechtigung nicht zwischenzeitlich verloren hat. Eine gesonderte Auslegung eines Wählerverzeichnisses erfolgt nicht, es gilt das Wählerverzeichnis des ersten Wahlganges.
    (3) Wählbar sind in der Stichwahl alle Kandidaten des ersten Wahlganges, die in diesem jeweils so viele Stimmen auf sich vereinigt haben, dass ohne einen oder mehrere Wahlbeweber mit gleicher Stimmenzahl das letzte oder eines der letzten Mandate im Repräsentantenhaus auf sie entfallen wäre.
    (4) Kandidaten in der Stichwahl treten auf der gleichen Liste und innerhalb dieser in der gleichen Reihenfolge an, in der sie im ersten Wahlgang kandidiert haben.
    (5) Jeder Wahlberechtigte hat in der Stichwahl so viele Stimmen, wie noch Mandate im Repräsentantenhaus zu vergeben sind. Er kann die ihm zustehenden Stimmen in jeweils beliebiger Anzahl auf Kandidaten einer oder mehrerer Listen verteilen.
    (6) In das Repräsentantenhaus ziehen in der Stichwahl diejenigen Kandidaten ein, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, bis alle in der Stichwahl zu vergebenden Mandate besetzt sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet zunächst die Gesamtzahl der auf Liste, auf welcher der Kandidat angetreten ist, entfallenen Stimmen, bei Stimmengleichheit innerhalb dieser Liste die Position auf der Liste in absteigender Reihenfolge, bei weiterer Stimmengleichheit das vom Leiter der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde zu ziehende Los.
    (7) Ist nach der Stichwahl ein Losentscheid des Leiters der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde zur Besetzung aller noch zu vergebenden Mandate im Repräsentantenhaus erforderlich, so zieht dieser unmittelbar nach Ermittlung des Ergebnisses der Stichwahl Lose, bis alle in der Stichwahl zu vergebenden Mandate besetzt sind, und gibt das Ergebnis des Losverfahrens zusammen mit dem Ergebnis der Stichwahl bekannt.


    Sec. 5. Runoff Election in case of Vacancy.
    (1) Ist zur Neubesetzung eines nach Art. V, Sec. 1 vakant gefallenen Mandates eine Stichwahl erforderlich, so findet diese parallel zur nächsten bundesweiten Wahl nach den Vorschriften von Sec. 4 dieses Artikels statt; bis zur Durchführung dieser Stichwahl bleibt das Mandat vakant.
    (2) Findet vor der nächsten ordentlichen Wahl zum Repräsentantenhaus nach diesem Gesetz keine andere bundesweite Wahl mehr statt, so bleibt das Mandat bis zu dieser vakant.


    Sec. 6. Inauguration.
    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl zum Repräsentantenhaus folgt, beruft der amtierende Vizepräsident des Kongresses die neu gewählten Mitglieder des Repräsentantenhauses zur konstituierenden Sitzung zusammen.
    (2) Die neu gewählten Mitglieder sollen sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid ableisten.
    (3) Die konstituierende Sitzung dauert wenigstens vier und längstens sieben Tage.
    (4) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht während der Dauer der konstituierenden Sitzung an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.



    ARTICLE IV - ELECTION OF MEMBERS OF THE SENATE


    Sec. 1. Candidacies.
    (1) Kandidaturen für das Amt eines Senators werden spätestens am ersten Sonntag des Wahlmonats öffentlich an dem von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Ort bekannt gegeben.
    (2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.
    (3) Findet sich innerhalb der Frist kein Kandidat, so wird die Wahl unverzüglich erneut ausgeschrieben; SSec. 1 findet keine Anwendung. Die so erneut ausgeschriebene Wahl soll fünf Tage dauern und spätestens am letzten Tag des Wahlmonats enden; das bereits angelegte Wählerverzeichnis behält seine Gültigkeit.
    (4) Findet sich auch bei einer nach SSec. 3 ausgeschriebenen Wahl kein Kandidat, so ist der vakante Senatssitz gemäß Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche gemäß diesem Artikel neu ausgeschrieben.


    Sec. 2. Procedure of Elections.
    (1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten. In diesem Fall ist ein Wählerverzeichnis vom Tage der Ergebnisverkündung an bis zwei Tage vor der Stichwahl im betreffenden Bundesstaat auszulegen.
    (2) Geht auch aus der Stichwahl kein Gewählter hervor, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde neu ausgeschrieben.
    (3) Geht aus einer Wahl mit nur einem Kandidaten kein Gewählter hervor, wird das Wahlverfahren innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde neu ausgeschrieben.


    Sec. 3. Inauguration.
    (1) Am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl folgt, fordert ein Mitglied des Kongresspräsidiums die neu gewählten Mitglieder des Senats dazu auf, sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
    (2) Senatoren, die durch eine Nachwahl in ihr Amt gewählt werden, sollen unmittelbar nach ihrer Wahl durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums dazu aufgefordert werden, sich namentlich melden und den gemäß Art. VI, Sec. 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehenen Eid abzuleisten.
    (3) Nimmt ein Neugewählter sein Mandat nicht innerhalb von sieben Tagen an, so gilt dies als Verzicht im Sinne von Art. IV, Sec. 1 dieses Gesetzes. Ist es jemandem während der Dauer der konstituierenden Sitzung aufgrund einer entschuldigten Abwesenheit nicht möglich, sich sich namentlich zu melden und den vorgesehenen Eid abzuleisten, so kann er dies innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Rückkehr nachholen; in diesem Fall ist Satz 1 nicht anzuwenden.



    ARTICLE V - LOSS OF CONGRESSIONAL MEMBERSHIP


    Sec. 1. Congressional Mandates.
    (1) Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat ausschließlich durch:

    • öffentlich erklärten Verzicht,
    • Rücktritt,
    • Tod,
    • Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
    • gerichtliche Aberkennung des Wahl- und/oder Wählbarkeitsrechts,
    • Ungültigkeitserklärung der Wahl durch Gerichtsbeschluss,
    • eine nachträglich festgestellte Änderung des Wahlergebnisses,
    • mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses. Die entsprechende Feststellung ist durch das Kongresspräsidium zu treffen. Der Entzug gilt rückwirkend zu dem Tag, an dem die Frist von vierzeh Tagen vollendet war. Wortmeldungen, die nach Vollendung der Frist im Kongress geschrieben werden, sind unschädlich und haben keinen Einfluss auf den Entzug des Mandats.


    (2) Der Mandatsverlust auf Grund von Inaktivität ist nur möglich, wenn es innerhalb der vierzehntägigen unangekündigten Abwesenheit mindestens eine ordentliche Sitzung des Kongresses oder der Kammer, welcher der Betreffende angehört, gegeben hat. Eine ordentliche Sitzung ist dabei jedwede Diskussion, Abstimmung, jedwedes Hearing oder Questioning und jedweder andere gesetzmäßige Vorgang, bei dem die Angehörigen des Kongresses im Plenum oder in ihren Kammern zur Beratung zusammentreten.
    (3) Abstimmungen einer oder beider der Kammern des Kongresses, an denen ein Mandatsträger, der sein Mandat gemäß diesem Gesetz bereits verloren hat, teilnimmt, sind erst zu beenden, wenn der Verlust des Mandates rückwirkend festgestellt wurde. Die Abstimmungsoption des Mandatars, der sein Mandat für verlustig erklärt wurde, ist nicht zu beachten.
    (4) Verzicht oder Rücktritt sind öffentlich zu erklären. Sie können nicht widerrufen werden.
    (5) Verliert ein Mitglied des Repräsentantenhauses während der Wahlperiode sein Mandat, so rückt ohne Ansehen seiner Listenzugehörigkeit in der letzten Wahl zum Repräsentantenhaus derjenige bisher nicht berücksichtigte Kandidat nach, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten gilt die Reihenfolge nach Art. III, Sec. 3, SSec. 4, No. 1 - 2, bei weiterer Gleichrangigkeit zweier oder mehr Kandidaten das Verfahren nach Art. III, Sec. 5 dieses Gesetzes.
    (6) Stehen nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Repräsentantenhauses keine Nachrücker für dessen Mandat mehr zur Verfügung, so bleibt dieses bis zur nächsten bundesweiten Wahl vakant, gemeinsam mit dieser ist eine Nachwahl des vakanten Mandates entsprechend der Vorschriften des Art. III, Sec. 3, dieses Gesetzes durchzuführen. Findet vor der nächsten ordentlichen Wahl zum Repräsentantenhaus nach diesem Gesetz keine andere bundesweite Wahl mehr statt, so bleibt das Mandat bis zu dieser vakant.
    (7) Verliert ein Mitglied des Senats während der Wahlperiode sein Mandat, so ist der vakante Senatsitz im Sinne von Art. III, Sec. 4, SSec. 5 der Verfassung der Vereinigten Staaten gemäß dem Recht des betroffenen Bundesstaates neu zu besetzen. Hat ein Bundesstaat keine rechtlichen Regelungen für die Neubesetzung eines vakanten Senatssitzes geschaffen, wird eine Neuwahl innerhalb einer Woche durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde ausgeschrieben. Der so neu gewählte Senator amtiert bis zum Ende der Amtsperiode seines Vorgängers.



    ARTICLE VI - CONDUCT OF GUVERNATORIAL ELECTIONS BY THE ELECTORAL AUTHORITY


    Sec. 1. Contemporaneous Gubernatorial Elections.
    Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates, die nach dessen Verfassung oder Gesetzen im gleichen Zeitraum wie in diesem Gesetz geregelte Wahlen auf Bundesebene stattzufinden haben, werden auf Ersuchen der Regierung dieses Bundesstaates entsprechend seiner Bestimmungen durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde durchgeführt.


    Sec. 2. Non-contemporaneous Gubernatorial Elections.
    Ein Anspruch auf Durchführung von Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde , die in einem anderen Zeitraum als die in diesem Gesetz geregelten Wahlen auf Bundesebene stattfinden sollen, besteht nicht.



    ARTICLE VII - FINAL PROVISIONS


    Sec. 1. Entry Into Force.
    Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.


    Sec. 2. Repeal of Acts.
    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind der Presidential Election Act und der Election of Congress Act aufgehoben.

    WARREN BYRD

    30th President of the US
    former Vice President | former Speaker
    former Chairman of the Grand Old Party


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  • Yea

    JOAQUÍN EDWARD MULLENBERRY jr.

    Former (XXVII.) Vice President of the United States

    Former Member of the House of Representatives

    Former Lieutenant Governor of the Republic of Serena

    "That person who agrees with you 80 percent of the time is a friend and an ally; not a 20 percent traitor." - Carsten Schmidt



  • Honorable Representatives:


    Sechs von Sechs Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.


    Sechs Repräsentanten stimmten für die Verabschiedung,
    kein Repräsentant lehnte die Verabschiedung ab.
    Eine Stimmabgabe war ungültig.


    Der Verabschiedung wurde daher durch das Repräsentantenhaus


    zugestimmt.




    (Warren Byrd)
    President of Congress

    WARREN BYRD

    30th President of the US
    former Vice President | former Speaker
    former Chairman of the Grand Old Party


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